Debtor's Appeal of Living Expenses Calculation Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed an enforcement office's calculation of their living expenses, which determined the amount of their income subject to seizure. The appellate court upheld the lower court's dismissal of the appeal, finding it was filed too late. The court reasoned that the debtor had not provided sufficient evidence for additional expenses like rent, health insurance, and child support to be included in the calculation of their minimum living expenses, and any changes in circumstances should be addressed with the enforcement office directly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal of Living Expenses Calculation Dismissed for Untimeliness: The appellate court upheld the lower court's dismissal of the appeal, finding it was filed too late. The court reasoned that the debtor had not provided sufficient evidence for additional expenses like rent, health insurance, and child support to be included in the calculation of their minimum living expenses, and any changes in circumstances should be addressed with the enforcement office directly.
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KI-generiertUsed to determine that no court fees are to be charged for the proceedings before the higher cantonal supervisory authority.
Used to determine that no party compensation is to be awarded.
Mentioned as a basis for the debtor to request a revision of the income garnishment by the debt collection office if circumstances change.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210118-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Urteil vom 22. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. SVA des Kantons Zürich,
3. Gemeinde B._____, Beschwerdegegner
1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
3 vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom
17. Juni 2021 (CB210024)
Erwägungen:
I.
1.1 Mit Pfändungsurkunde vom 17. November 2020 (Pfändung Nr. 1) pfändete das Betreibungsamt Pfannenstiel im Anschluss an die vorhergehende Einkommenspfändung das das monatliche Existenzminimum des Schuldners und Beschwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer) übersteigende Nettoeinkommen bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen nebst Zins und Kosten bzw. bis längstens zum 14. Oktober 2021. Zusätzlich gepfändet wurden sodann Boni, Gratifikationen, 13. Monatslohn, usw. Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein monatlich variables Einkommen von ca. Fr. 15'000.– erziele und es wurde folgendes Existenzminimum berechnet:
Grundbetrag Schuldner Fr. 1'100.00
Mietzins (1/2 Anteil von Fr. 1'700.–, Quittungen eingesehen) Fr. 850.00
Krankenkasse (Quittungen eingesehen) Fr. 261.15
Auswärtige Verpflegung (70 % Homeoffice) Fr. 90.00
Fahrauslagen zum Arbeitsplatz Fr. 242.00
Unterhaltsund/oder Unterstützungsleistungen (keine Quittungen) Fr. 0.00
Existenzminimum pro Monat Fr. 2'543.15
Bezüglich der dem Beschwerdeführer in seinem Existenzminimum angerechneten Miete wurde festgehalten, dass mit Verfügung vom 6. Februar 2019 in der Existenzminimumsberechnung die Miete von Fr. 2'350.– mit Wirkung per
1. Juli 2019 auf Fr. 1'700.– reduziert worden sei (gegen Vorweisung der Zahlungsbelege). Diese Herabsetzung werde mit sofortiger Wirkung erneut verfügt und das Existenzminimum auch in dieser Pfändung entsprechend festgesetzt (act. 3/1).
1.2 Mit Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung vom 21. April 2021 (Pfändung Nr. 2) zeigte das Betreibungsamt dem Schuldner an, dass von seinem monatlichen Nettoeinkommen ab sofort bzw. im Anschluss an die vorge-
henden Einkommenspfändung das das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'247.50 übersteigende Nettoeinkommen gepfändet werde, und zwar längstens bis am 12. April 2022 (act. 3/2).
2.1 Am 26. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) "Einsprache gegen den Entscheid des Betreibungsamtes bezüglich der Berechnung seines Existenzminimums", wobei er sich auf die Pfändungen Nrn. 1 und 2 bezog. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er mit der Berechnung seines Existenzminimums in der Pfändung Nr. 1, welche in der Pfändung Nr. 3 nochmals auf Fr. 2'247.50 pro Monat angepasst worden sei, nicht einverstanden sei. Er verlangte, dass sein monatliches Existenzminimum auf Fr. 4'674.35 festzulegen sei, bestehend aus den Positionen Grundbetrag (Fr. 1'100.–), Miete (Fr. 2'295.–), Heizkosten (Fr. 150.–), Krankenkasse (Fr. 260.35), auswärtige Verpflegung (70 % Homeoffice, Fr. 90.–), Fahrtenauslagen zum Arbeitsplatz (Fr. 242.–), Swisscom Mobile (Fr. 110.–), UPC (Fr. 127.–) und Tochter C._____ 17-jährig, 50 % (Fr. 300.–; vgl. act. 1). Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einzig die Pfändungsurkunde vom 17. November 2020 sowie die Anzeige an den Schuldner betr. Erwerbspfändung vom 21. April 2021 bei (act. 3/1-2).
2.2 Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Betreibungsamt mit Verfügung vom
7. Juni 2021 Frist zur Einreichung der Akten an (act. 4), woraufhin das Betreibungsamt die Akten der Pfändung Nr. 1 einreichte (act. 6/1-7). Aus diesen Akten ist ersichtlich, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers am 6. April 2021 wie folgt neu berechnet worden war (act. 6/3):
Grundbetrag Schuldner Fr. 1'100.00
Mietzins (1/2 Anteil von Fr. 2'295.–, Belege eingesehen) Fr. 1'147.50
Krankenkasse (Fr. 260.35 gem. Police, keine Quittungen) Fr. 0.00
Auswärtige Verpflegung (100 % Homeoffice) Fr. 0.00
Fahrauslagen zum Arbeitsplatz (100 % Homeoffice) Fr. 0.00
Unterhaltsbeiträge (Fr. 2'500.– gem. Urteil, nicht bezahlt) Fr. 0.00
Existenzminimum pro Monat Fr. 2'247.50
Sodann wurde festgehalten, dass der das Existenzminimum von Fr. 2'247.50 übersteigende Betrag gepfändet werde (act. 6/3).
2.3 Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerde des Beschwerdeführers richte sich gegen die Pfändungsurkunde vom 17. November 2020, konkret gegen die Berechnung seines Existenzminimums. Da ihm diese Urkunde am 19. November 2020 zugestellt worden sei, sei die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 10 [= act. 7 = act. 12]
S. 3 f., E. 2.2-4). Der Vollständigkeit halber führte die Vorinstanz sodann weiter aus, dass das Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig seien, zwar von Amtes wegen abzuklären habe, dass dies jedoch den Beschwerdeführer als Schuldner nicht von der Mitwirkungspflicht befreie. Ihm obliege es im Gegenteil, das Betreibungsamt über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und insbesondere bei der Pfändungseinvernahme Beweisbelege vorzulegen, die zeigen würden, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bzw. Auslagen bestehen würden und er sie in letzter Zeit bezahlt habe. Für sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag gelte nämlich, dass sie nur insoweit berücksichtigt werden dürften, wie der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahlt habe. Lasse der Schuldner das Betreibungsamt über grundsätzlich als Zuschläge zu berücksichtigende Positionen im Ungewissen oder belege er sie nicht innert nützlicher Frist, so sei das Existenzminimum ohne deren Berücksichtigung festzulegen (act. 10 S. 4, E. 3.1). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Betreibungsamt die Einkommenspfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG neuen, für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnissen anpasse, wenn es während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon erhalte (Revision der Einkommenspfändung). Komme der Schuldner seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. nach Ermittlung der massgebenden Einkommensverhältnisse, nach und weise sich über deren tatsächliche Zahlung aus, stehe ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu ver-
langen. Gleiches gelte, wenn sich erst während der Dauer einer Lohnpfändung ergebe, dass der pfändbare Betrag auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen worden sei. Das Revisionsbegehren sei ausschliesslich beim Betreibungsamt anzubringen und nicht bei der Aufsichtsbehörde. Sofern sich seit der Berechnung des Existenzminimums also Änderungen ergeben hätten, könne sich der Beschwerdeführer – unter Vorlage entsprechender Belege – an das Betreibungsamt wenden. Dies komme namentlich für die Position 'Tochter C._____' in Frage, weil gemäss Pfändungsurkunde Unterhaltsund/ oder Unterstützungsbeiträge mangels Quittung nicht im Existenzminimum hätten berücksichtigt werden können (act. 10 S. 4 f., E. 3.2).
3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit bei der Kammer am 1. Juli 2021 eingegangener Eingabe rechtzeitig (vgl. 8/1) Beschwerde (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art.
322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH
PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). In den Rechtsmitteln der schweizerischen Zivilprozessordnung gilt zudem eine Begründungspflicht. Es wird nur geprüft, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz oder an ihrem Entscheid mindestens ansatzweise bemängelt. Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, und sie hat sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (BGE
138 III 374, E. 4.3.1., am Beispiel der Berufung und umso mehr in der Beschwerde). Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Beschwerde bei der Vorinstanz sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen rechtzeitig erfolgt, weil ihm die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 2 erst am 27. Mai 2021 per Einschreiben zugestellt worden sei (act. 11). In seiner Beschwerdeschrift findet sich hierzu ein Bild einer Sendungsverfolgung der Post, auf welchem ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 um 13:10 eine Sendung des Betreibungsamtes zugestellt wurde (act. 11). Indes reicht der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Sendung, bei welcher es sich gemäss seiner Behauptung um die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 2 handelt, nicht ein, weshalb nicht überprüft werden kann, ob die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung zutrifft. Sodann hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz bereits am 26. Mai 2021 – und damit vor Zustellung der fraglichen Sendung vom 27. Mai 2021 – Beschwerde erhoben, weshalb sich seine Beschwerde nicht gegen das ihm erst am 27. Mai 2021 zugestellte Dokument richten konnte. Seiner Beschwerde an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer vielmehr – wie bereits gesagt – einzig die Pfändungsurkunde vom 17. November 2020 (Pfändung Nr. 1) sowie die Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung vom 21. April 2021 (Pfändung Nr. 2) beigelegt, weshalb seine Beschwerde vom 26. Mai 2021 in Bezug auf beide Urkunden offensichtlich verspätet war. Hätte der Beschwerdeführer gegen ein ihm erst am 27. Mai 2021 zugestelltes Dokument Beschwerde erheben wollen, wäre es an ihm gelegen, dagegen entweder eine separate Beschwerde zu erheben oder zumindest das ihm am 27. Mai 2021 zugestellte Dokument der Vorinstanz im bereits bei dieser hängigen Beschwerdeverfahren einzureichen. Dass er dies getan hat, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch
nicht aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz. Aus diesem Grund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
2.2 Mit den weiteren (inhaltlichen) Erwägungen der Vorinstanz, wonach er als Schuldner verpflichtet gewesen wäre, das Betreibungsamt über wesentliche Tatsachen zu unterrichten und insbesondere bei der Pfändungseinvernahme Beweisbelege vorzulegen, die zeigen würden, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bzw. Auslagen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt habe, setzt sich der Beschwerdeführer überdies nicht auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz zeigt er damit insbesondere nicht auf, dass er entgegen diesen Erwägungen der Vorinstanz bzw. der Auflistung des Betreibungsamtes zur Berechnung seines Existenzminimums vom 6. April 2021 (act. 6/3) gegenüber dem Betreibungsamt belegt hat, dass die von ihm geltend gemachten Zuschläge für Heizkosten, Krankenkasse, auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Arbeitsplatz sowie Unterhaltsbeiträge tatsächlich anfallen und er diese auch tatsächlich bezahlt hat, was ihm indes oblegen hätte (vgl. hierzu auch BGE 121 III 20 E. 3.a, auf welchen auch schon die Vorinstanz verwies). Da damit kein Fehler des Betreibungsamtes in Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers dargetan ist, erwiese sich die Beschwerde – käme es denn noch darauf an – auch aus diesem Grund als unbegründet. Hinzuweisen ist der Beschwerdeführer sodann darauf, dass im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (ZR 108/2009 S. 253) keine Zuschläge für Fernsehen und Telekommunikationskosten vorgesehen sind, weshalb die von ihm für Swisscom Mobile und UPC geltend gemachten Positionen (vgl. act. 1) vom Betreibungsamt zu Recht nicht berücksichtigt wurden. In Bezug auf die übrigen, von ihm geltend gemachten Positionen wurde der Schuldner sodann bereits von der Vorinstanz richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm frei stehe, beim Betreibungsamt gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG ein Revisionsbegehren zu stellen und zu belegen, dass er die gemäss Anzeige des Betreibungsamtes vom 6. April 2021 (act. 6/3) nicht berücksichtigen Positionen tat-
schlich bezahlt habe und diese deshalb im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen seien.
III.
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten
– an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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