Joint and Several Liability for Court Costs Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns two parties who were jointly liable for court fees and legal costs awarded against them. The creditor initiated debt enforcement proceedings against each party for the full amount of the debt. The debtors appealed, arguing that this constituted a doubling of the claim. The court dismissed the appeal, holding that the debtors failed to adequately address the lower court's correct reasoning that their liability was a joint and several obligation, meaning each was liable for the entire amount, but the debt only needed to be paid once. Furthermore, the court noted that the creditor had taken steps to prevent double payment by crediting payments received in one proceeding to the other, thus eliminating any practical interest the debtors had in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 144 OR, Art. 17 Abs. 1 SchKG; Joint and Several Liability for Court Costs Affirmed: The creditor initiated debt enforcement proceedings against each party for the full amount of the debt. The debtors appealed, arguing that this constituted a doubling of the claim. The court dismissed the appeal, holding that the debtors failed to adequately address the lower court's correct reasoning that their liability was a joint and several obligation, meaning each was liable for the entire amount, but the debt only needed to be paid once. Furthermore, the court noted that the creditor had taken steps to prevent double payment by crediting payments received in one proceeding to the other, thus eliminating any practical interest the debtors had in the appeal.
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KI-generiertDetermines the procedure for supervisory appeals in debt enforcement and bankruptcy matters, including the absence of costs and compensation for parties before the higher cantonal supervisory authority.
States that no party compensation is awarded in proceedings before the supervisory authority.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss vom 14. Juli 2021
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer,
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Juni 2021 (CB210027)
Erwägungen:
I.
1.1 In einem zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen hängigen Verfahren betreffend Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft bezog das Einzelgericht im Endentscheid vom 18. Februar 2021 die Entscheidgebühr von Fr. 1'750.–, welche es je zu einem Drittel den damaligen Gesuchsgegnern und heutigen Beschwerdeführern (nachfolgend Beschwerdeführer) und zu einem Drittel der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auferlegt hatte, aus einem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschuss und verpflichtete die beiden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin je einen Drittel (also je Fr. 583.33) der Entscheidgebühr zu ersetzen. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 865.– zu bezahlen (act. 6).
1.2 In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin gegen jeden Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Pfannenstiel je die ganze Forderung (also 2 x Fr. 583.33 = Fr. 1'166.65 [Gerichtsgebühr] + Fr. 865.– [Parteientschädigung]) nebst Zins zu
5 % seit 26. Januar 2021 in Betreibung, wobei beide Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben, weshalb der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 1. April 2021 (Betreibung-Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer 1) resp. 6. April 2021 (Betreibung-Nr. 2 gegen die Beschwerdeführerin 2) definitive Rechtsöffnung für die jeweilige Forderung nebst Zins, Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens erteilt wurde (vgl. act. 7 und 8 je Disp.-Ziff. 1). Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 wurden im jeweils gegen sie geführten Verfahren verpflichtet, die ihnen auferlegte, aber aus dem jeweiligen Vorschuss der Beschwerdegegnerin bezogene Entscheidgebühr von jeweils Fr. 300.– der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Ausserdem wurden beide verpflichtet, der Beschwerdegegnerin jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 333.– zu bezahlen (vgl. act. 7 und 8, je Disp. Ziff. 2-5).
1.3 Mit Pfändungsankündigungen vom 17. Mai 2021 kündigte das Betreibungsamt Pfannenstiel beiden Beschwerdeführern in der jeweiligen Betreibung (Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer 1 bzw. Nr. 2 gegen die Beschwerdeführerin 2) die Pfändung an über eine Forderung von Fr. 1'166.65 nebst Zins zu 5 % seit
26. Januar 2021, Fr. 865.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2021 sowie Fr. 73.30 bisherige Kosten und Fr. 633.– Rechtsöffnungskosten (act. 2/3).
1.4 Am 9. Juni 2020 erstellte das Betreibungsamt Pfannenstiel in der Betreibung-Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer 1 eine Abrechnung, in welcher es festhielt, dass nach Eingang einer Direktzahlung von Fr. 2'067.75 sowie einer Endzahlung von Fr. 817.50 die gesamte Forderung nebst Kosten und Zins beglichen sei (act. 4/6).
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gestützt auf Art. 17 SchKG und verlangten die Aufhebung von ihrer Ansicht nach nichtigen Verfügungen des Betreibungsamtes Pfannenstiel (act. 1). Mit Urteil vom 22. Juni 2021 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12 [ = act. 9 = act. 14]).
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2021 rechtzeitig (vgl. act. 10/1-2) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,
2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der
Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.1 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).
2.2 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer deckt sich inhaltlich mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift (act. 1). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden die Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin gegen beide Beschwerdeführer je die volle, ihnen im Zivilprozess betreffend Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegte Gerichtsgebühr und die volle von ihnen aus diesem Verfahren an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Parteientschädigung (gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer mithin je Fr. 2'032.–) in Betreibung gesetzt habe (act. 13). Mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz bereits eingehend auseinandergesetzt und festgehalten, die Verpflichtung der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts
Meilen vom 18. Februar 2020 belaufe sich insgesamt auf Fr. 2'031.65 [= (Fr. 1'750.– x 2/3) + Fr. 865.–], wobei es sich bei dieser Forderung um eine Solidarschuld der Beschwerdeführer handle, was bedeute, dass beide Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 OR gegenüber der Beschwerdegegnerin je einzeln für die gesamte Summe haften würden (act. 12 S. 2, E. 1). In ihrer Eingabe an die Kammer setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit dieser zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, sondern sie bringen lediglich erneut vor, dass es eine Verdopplung der Forderungssumme von Fr. 2'032.– auf Fr. 4'064.– darstelle, wenn die Beschwerdegegnerin diese Forderung gegen jeden von ihnen in Betreibung setze (act. 13). Dabei übersehen sie, dass die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese Forderung als Solidarschuld der Beschwerdeführer nur höchstens einmal beglichen werden müsse (act. 12 S. 3,
E. 3). Eine offensichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist damit nicht dargetan, sondern es fehlt vielmehr vollständig an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Übrigen auch kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der vorliegenden Beschwerde ersichtlich ist, kann den von den Beschwerdeführern ins Recht gereichten Akten doch entnommen werden, dass die (gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichtete) Betreibung Nr. 2 per 4. Juni 2021 abgerechnet wurde, wobei die in dieser Betreibung vollständig eingetriebene Solidarschuld (vgl. act. 2/4 S. 2) anschliessend in der (gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten) Betreibung Nr. 1 als Direktzahlung verbucht wurde, um eine doppelte Zahlung der Forderung zu vermeiden (act. 4/6 S. 2; act. 2/4 S. 1 = act. 4/6 S. 1). Dies anerkennen im Übrigen implizit auch die Beschwerdeführer, indem sie geltend machen, das Betreibungsamt habe "in der Abrechnung die Betreibungssumme direkt korrigiert und diese Korrektur "Direktzahlung" genannt, um eine Verdoppelung zu beseitigen" (vgl. etwa act. 13
S. 4, 4. Absatz). Entgegen den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer (a.a.O.) handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Fälschung der Abrechnung, sondern um eine Vermeidung einer doppelten Eintreibung der effektiv nur einmal
geschuldeten Solidarforderung. Da es somit weder zu einer Doppelzahlung dieser Forderung gekommen ist, noch eine solche droht, sondern der einmalige Eingang der Solidarforderung vielmehr korrekt in beiden Betreibungen vermerkt wurde, ist kein Interesse der Beschwerdeführer an der vorliegenden Beschwerde erkennbar. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde – käme es denn noch darauf an – nicht einzutreten.
Wie bereits vor Vorinstanz offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, welche Handlungen des Betreibungsamtes die Beschwerdeführer überhaupt konkret anfechten und ob es sich dabei überhaupt um anfechtbare Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handelt (vgl. act. 2 S 4 f.,
E. 6).
III.
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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