Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS210100 • OG ZH PS210100 KI-generiert

Debtor's Appeal on Minimum Living Expense Calculation Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer PS210100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed a lower court's decision to dismiss their complaint against a debt collection office. The debtor argued that the office improperly calculated their minimum living expenses, impacting their wages. The appellate court affirmed the lower court's dismissal, finding that the debtor's initial complaint lacked a specific request and sufficient grounds. Furthermore, the court determined that the supporting documents provided did not clearly demonstrate how the debt collection office had acted incorrectly or why a recalculation of the living expenses was necessary. The appellate court also noted that the debtor introduced new facts and requests at the appeal stage, which is not permissible in this type of proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal on Minimum Living Expense Calculation Dismissed for Lack of Specificity: The debtor argued that the office improperly calculated their minimum living expenses, impacting their wages. The appellate court affirmed the lower court's dismissal, finding that the debtor's initial complaint lacked a specific request and sufficient grounds. Furthermore, the court determined that the supporting documents provided did not clearly demonstrate how the debt collection office had acted incorrectly or why a recalculation of the living expenses was necessary. The appellate court also noted that the debtor introduced new facts and requests at the appeal stage, which is not permissible in this type of proceeding.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Lebenshaltungskosten Minimallohn Pfändungsberechnung Konkursforderung Mietzinsausstand Beschwerde über das Betreibungsamt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Determines that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Determines that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 GebV SchKG

States that no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210100-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 15. Juli 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juni 2021 (CB210072)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Berechnung seines Existenzminimums beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich …. Der Beschwerde legte er eine E-Mail-Auskunft des Betreibungsamtes Zürich … vom 21. November 2019 sowie eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom

11. Mai 2021 bei (vgl. act. 1 und 2/1-2).

1.2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 zog die Vorinstanz die Akten der Beschwerdeverfahren CB190188-L, CB190214-L und CB210055-L bei und trat auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Begründung, teilweise auch mangels sachlicher Zuständigkeit (Abrechnung der Arbeitslosenkasse) nicht ein (vgl. act. 9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

17. Juni 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4).

2.

2.1. Eine Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. Angaben dazu, welche Handlungen konkret aufgehoben oder berichtigt werden sollen und warum. Pauschale Vorwürfe genügen nicht (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1 GOG; BGE 126 III 30 E. 1b; ZR 118 [2019] Nr. 15

E. 4.2.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,

9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 51 f.).

2.2. Gemäss Beschwerdeführer gehe die Vorinstanz davon aus, dass er die Beschwerde nicht begründet habe, obwohl er alle konkreten Beweise und auch das alte Existenzminimum eingereicht habe. Es wäre einfach – so der Beschwerdeführer weiter –, das Existenzminimum anzupassen. Stattdessen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und es werde erwartet, dass ein Ausländer, welcher nicht hier aufgewachsen sei, eine perfekte Beschwerde machen würde (vgl. act. 10 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist also entgegen der Vorinstanz der Ansicht, seine Beschwerde genüge den Anforderungen an die Antragsund Begründungspflicht und er habe alle konkreten Beweise eingereicht, damit die Vorinstanz das Existenzminimum hätte neu berechnen können.

2.3. In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 28. Mai 2021 hatte der Beschwerdeführer jedoch lediglich den Antrag gestellt, es müsse alles seinem Existenzminimum angepasst werden (vgl. act. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht erklärte, ist dieser Antrag weder genügend konkret noch hat der Beschwerdeführer diesen Antrag in der Beschwerde hinreichend begründet (vgl. act. 9 E. 3.3.). Zur Begründung erklärte der Beschwerdeführer nämlich lediglich, das Betreibungsamt versuche, "seinen Lohn anzugreifen", ohne auf sein Existenzminimum zu schauen, das bereits vor einer gewissen Zeit durch das Gericht abgeklärt worden sei (vgl. act. 1).

Der Beschwerdeführer reichte sodann zur Stützung seiner vorinstanzlichen Beschwerde lediglich zwei Belege ein: Einerseits handelt es sich dabei um eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021, welche

die Abrechnung vom 10. Mai 2021 ersetzt und eine "Gutschrift Abzug Dritte Betreibungsamt Z Kreis …" von Fr. 2'013.20 enthält (act. 2/2). Dazu erwog die Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus dieser Abrechnung ableiten wolle. Weder durch die Gutschrift noch durch die Korrektur der Abrechnung sei der Beschwerdeführer beschwert (vgl. act. 9 E. 3.2.). Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Abrechnung ergeben soll, dass das Betreibungsamt versucht, den Lohn des Beschwerdeführers anzugreifen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Abrechnung ergeben soll, dass bzw. in welchem Zusammenhang eine Anpassung des Existenzminimums des Beschwerdeführers erfolgen müsste.

Als Zweites reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde vom

28. Mai 2021 eine E-Mail Auskunft des Betreibungsamts Zürich … vom 21. November 2019 ein (act. 2/1). Dazu erwog die Vorinstanz, diese E-Mail-Auskunft, auf welche der Beschwerdeführer "zum schon berechneten Existenzminimum" verweise, habe er unvollständig eingereicht: Das (im November 2019) durch das Betreibungsamt Zürich … neu berechnete Existenzminimum fehle darauf. Massgebend – so die Vorinstanz weiter – wäre im Übrigen die formelle Revision bzw. die Aufhebung der Einkommenspfändung, welche dem Beschwerdeführer mit E- Mail vom 21. November 2019 lediglich vorangekündigt und mit Verfügung des Betreibungsamtes Zürich … vom 22. November 2019 im früheren Beschwerdeverfahren CB190188-L mitgeteilt worden sei. Darauf sei wegen abgeurteilter Sache nicht mehr einzutreten. In einer neuen Pfändung würden die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Schuldners neu abgeklärt und das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners neu festgesetzt werden (vgl. act. 9 E. 3.4.) Auch diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann zugestimmt werden. Sodann ergibt sich auch aus diesem zweiten eingereichten Beleg nicht, dass das Betreibungsamt versucht, unter Verletzung des Existenzminimums des Beschwerdeführers dessen Lohn anzugreifen, und es ergibt sich daraus auch nicht, dass Umstände vorlägen, die eine neue Berechnung seines Existenzminimums notwendig machen.

Auch unter Berücksichtigung der beiden eingereichten Beilagen sind die Anforderungen an die Antragsund Begründungspflicht nicht erfüllt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mangels konkreter Anträge und hinreichender Begründung ist damit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren in seiner Beschwerde sein Existenzminimum konkret beziffert, bringt er bei der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachen und Anträge vor, was nicht zulässig ist, da wie dargelegt neue Tatsachen und Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.

2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, dass von der Vorinstanz keine Vernehmlassung des betroffenen Amtes eingeholt worden sei (vgl. act. 10

S. 2). Aus § 83 Abs. 2 GOG ergibt sich jedoch, dass die untere kantonalte Aufsichtsbehörde auf eine Vernehmlassung des betroffenen Amtes verzichten kann, wenn sich eine Beschwerde wie hier sofort als unbegründet erweist. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am: