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PS210091 • OG ZH PS210091 KI-generiert

Debtor's Appeal Challenging Debt Register Entries Dismissed for Lack of Specificity and New Claims

Geschäftsnummer PS210091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a lower supervisory authority's decision not to entertain his appeal against a debt enforcement office regarding an extract from the debt enforcement register, wherein he sought clarifications on three entries and alleged procedural errors by the lower court, including the refusal to obtain a statement from the enforcement office. The higher supervisory authority dismissed the appeal because the appellant failed to adequately specify the contested official act by the enforcement office, did not properly challenge the lower court's reasoning that the registry entries themselves were not appealable unless a refusal to correct them was challenged, and introduced impermissible new claims and arguments not related to legal or factual errors in the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Debtor's Appeal Challenging Debt Register Entries Dismissed for Lack of Specificity and New Claims: The higher supervisory authority dismissed the appeal because the appellant failed to adequately specify the contested official act by the enforcement office, did not properly challenge the lower court's reasoning that the registry entries themselves were not appealable unless a refusal to correct them was challenged, and introduced impermissible new claims and arguments not related to legal or factual errors in the prior decision.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung neues rechtliches Vorbringen Vollstreckungsentscheid Klageschrift Widerruf der Konkurseröffnung Hinterlegung der Schuld Betreibungsregisterauszug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG regarding the general principle that the proceedings are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the rule that party compensation cannot be awarded in these proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210091-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 14. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Betreibungsregisterauszug Nr. 1 usw.

(Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Mai 2021 (CB210004)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt). Letzteres stellte ihm am 22. März 2021 einen Betreibungsregisterauszug aus (act. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 25. März 2021 (Eingang am 26. März 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Er verlangte darin betreffend drei Punkten des Betreibungsregisterauszugs die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes (act. 1).

1.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes zur Beschwerde und trat mit Beschluss vom 12. Mai 2021 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 3 = act. 6 S. 3).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4 und act. 7).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Insbesondere ist von der Vorinstanz keine Beschwerdeantwort einzuholen, weshalb das Anliegen des Beschwerdeführers, Gerichtspräsident lic. iur. B._____ und Ersatzrichter Dr. iur. C._____ hätten für die Beantwortung in den Ausstand zu treten (act. 7 S. 2), ins Leere läuft.

Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, Erw. 3.4).

4.1. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Stellungnahme des Betreibungsamtes zur im Betreibungsregister vermerkten allfälligen Unvollständigkeit für die mehr als drei Jahre zurückliegenden Angaben. Er verlangte vom Betreibungsamt Auskunft darüber, wer den Betreibungsregisterauszug unterzeichnet habe und wieso in der Betreibung-Nr. 2 "Betreibung eingeleitet" vermerkt sei, obwohl ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei (act. 1 S. 1).

4.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine Verfügung eines Betreibungsamtes sei. Es müsse sich zwingend um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde handeln, die einen bestimmten Sachverhalt betreffe. Nicht als Verfügung und somit anfechtbares Beschwerdeobjekt gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Protokollführung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SchKG.

Demgegenüber stelle die Weigerung, einen fehlerhaften Eintrag im Betreibungsregister zu korrigieren eine anfechtbare Verfügung dar. Eine derartige Weigerung rüge der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er rüge keine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6 S. 3).

4.3.1. Der Beschwerdeführer kommentiert in seiner Beschwerde an die Kammer vorinstanzliche Erwägungen, er rügt pauschal eine unrichtige Rechtsanwendung (Rechtsbeugung bzw. Rechtsverweigerung) und macht ebenso pauschal einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz geltend. Im Weiteren nimmt er Bezug auf bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich angeblich hängige Strafverfahren, auf eine von ihm bei der Vorinstanz am 24. Dezember 2020 erhobene Beschwerde, auf weitere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den Teppich gekehrte Beschwerden "in dieser Sache" sowie auf das von der Kammer seiner Ansicht nach getroffene Fehlurteil vom

19. März 2021, unter Erläuterung, weshalb er selbiges nicht beim Bundesgericht angefochten habe (act. 7 S. 2 ff.).

Mit all diesen Ausführungen genügt der Beschwerdeführer den auch von einem Laien zu beachtenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht: Die Vorbringen beinhalten weder eine konkrete Rüge zur Angemessenheit oder Rechtmässigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.3.2. Im weitesten Sinne als Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, er habe immer noch keine für ihn befriedigenden Antworten erhalten (act. 7 S. 1), und er wiederholt seine drei bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Anliegen hinsichtlich des Betreibungsregisterauszuges (act. 7 S. 3 Ziff. 1-3). Doch auch die blosse Wiederholung seiner Fragen zum Betreibungsregisterauszug stellt keine genügende Beschwerdebegründung dar, es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass damit keine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren gerügt wird (vgl. act. 6 S. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich mit seinen Anliegen an das Betreibungsamt gewendet und dieses habe ihm eine Antwort verweigert. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des Betreibungsverfahrens anstrebt. Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

Das Verlangen des Beschwerdeführers, es sei von der Kammer für ihn kostenfrei ein aktueller Betreibungsregisterauszug zu besorgen, stellt einen neuen Antrag dar, mit welchem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es nicht die Aufgabe der oberen Aufsichtsbehörde ist, für den Beschwerdeführer kostenlos einen Betreibungsregisterauszug einzuholen.

4.3.3. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, bei der Vorinstanz um einen Termin gebeten zu haben, an dem er sich einmal rechtlich beraten lassen könne (act. 7 S. 5). Er ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte resp. die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs keine (allgemeinen) Rechtsauskünfte erteilen. Für eine rechtliche Beratung hat der Beschwerdeführer sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig (ungenügende Begründung, unzulässiger neuer Antrag resp. Unzuständigkeit der oberen Aufsichtsbehörde) erweist und auf sie nicht einzutreten ist.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: