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PS210088 • OG ZH PS210088 KI-generiert

Appeal of Dismissal of Complaint Regarding Income Garnishment Limits and Liability for Ex-Spouse's Debts

Geschäftsnummer PS210088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower supervisory authority's decision not to rule on her prior complaint against an enforcement office regarding long-running income garnishments, arguing that the garnishments should have been limited to one year and that she should not be held liable for her ex-husband's debts. The higher supervisory authority upheld the lower court's dismissal, reasoning that the prior garnishment actions had already concluded without objection, meaning the current appeal lacked a practical purpose or current interest in legal protection, and that the substantive arguments regarding liability for a former spouse's debts were new claims impermissible in an appeal procedure limited to reviewing the legality and appropriateness of enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 93 Abs. 2 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal of Dismissal of Complaint Regarding Income Garnishment Limits and Liability for Ex-Spouse's Debts: The higher supervisory authority upheld the lower court's dismissal, reasoning that the prior garnishment actions had already concluded without objection, meaning the current appeal lacked a practical purpose or current interest in legal protection, and that the substantive arguments regarding liability for a former spouse's debts were new claims impermissible in an appeal procedure limited to reviewing the legality and appropriateness of enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung Verantwortlichkeitsklage Kündigungsschutz Einkommenspfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited because the new claims presented by the appellant regarding liability for the ex-husband's debts are inadmissible under this provision.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the general principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are cost-free.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG as the basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities are cost-free.

Art. 90 BGG

Cited as the basis for classifying the decision as a final decision for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court as an appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions to regulate the form of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to establish that the decision falls under the definition of a decision by a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210088-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 25. August 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2021 (CB210050)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Datum Poststempel) beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter über seit drei Jahren laufende (nicht näher umschriebene) Lohnpfändungen durch das Betreibungsamt Zürich 4. Da Lohnpfändungen längstens ein Jahr dauern könnten, sei ihr das während der letzten zwei Jahre gepfändete Geld auszuzahlen (act. 1). Nach Beizug der Betreibungsakten und Einholung einer Vernehmlassung vom Betreibungsamt trat die Vorinstanz mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung sowie mangels eines praktischen Verfahrenszweckes bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde ein (act. 12).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer nicht unterzeichneten Eingabe rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung des zu viel gepfändeten Geldes.

Zur Begründung bringt sie vor, es sei nicht korrekt, dass für dieselbe Sache während dreier Jahre eine Pfändung gelaufen sei. Sie sei seit dem 17. November 2016 geschieden und verstehe nicht, weshalb sie nach der Scheidung weiterhin für die Schulden ihres Ex-Mannes, mit dem sie viel Schlechtes erlebt habe, solidarisch haften müsse. Sie sei der Meinung, dass jeder für seine eigenen Schulden aufkommen solle (act. 13).

3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvollstreckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzesoder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine

Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7).

Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2).

4.a) Nachdem zuvor bereits verschiedene Pfändungen vollzogen worden waren, lief gemäss dem Auszug aus dem Pfändungsregister und der Pfändungsurkunde vom 11. September 2018 die letzte Pfändung Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 unbestrittenermassen am 8. August 2019 ab (act. 6/1 und 6/4). Das Betreibungsamt hielt in seiner Stellungnahme zutreffend fest, dass sich bei mehreren Pfändungsvollzügen die jeweiligen Einjahresfristen von Art. 93 Abs. 2 SchKG kumulieren und somit die Pfändungsdauer, wie dies vorliegend der Fall war, insgesamt auch mehr als ein Jahr betragen kann (act. 5). Am 13. August 2019 wurde den Beteiligten die Abrechnung der Pfändung Nr. 1 angezeigt. Gegen die Abrechnung wurde keine Beschwerde erhoben (act. 6/3). Wie sich dem Pfändungsregister und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes entnehmen lässt, wurde seither keine Pfändung mehr vollzogen und ist gegenwärtig keine Pfändung offen

(act. 5 und 6/4). Somit trat die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die nicht näher bezeichneten Lohnpfändungen mangels eines konkreten Antrages und mangels eines praktischen Verfahrenszweckes bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu Recht nicht ein (act. 12 S. 2).

b) Die Beschwerdeführerin hält an ihren vor Vorinstanz gemachten Ausführungen fest, wiederum ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Weiter fehlt es der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Bei den Einwänden der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht länger solidarisch für die Schulden ihres Ex-Ehemannes haften, handelt es sich um neue Vorbringen, welche nicht zuzulassen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen sind wie gesehen weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden befugt, über den Bestand der betriebenen Forderung und damit über die Frage der Haftung zu befinden (vgl. oben E. 3.). Demnach genügt die Beschwerdeführerin auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen.

c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann davon abgesehen werden, der Beschwerdeführerin Frist nach Art. 132 ZPO anzusetzen, um ihre Eingabe mit einer Originalunterschrift versehen wieder einzureichen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Mai 2021 des Bezirksgerichtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

26. August 2021