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PS210086 • OG ZH PS210086 KI-generiert

Debtor's Late Appeal on Disputed Debt Dismissed

Geschäftsnummer PS210086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lower court opened bankruptcy proceedings against a debtor based on an unpaid debt. The debtor appealed this decision, claiming the debt had been paid. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the statutory deadline. Even if the appeal had been timely, the court noted that the debtor had not sufficiently proven full payment of the debt, including interest and costs, as required to overturn a bankruptcy order.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Late Appeal on Disputed Debt Dismissed: The debtor appealed this decision, claiming the debt had been paid. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the statutory deadline. Even if the appeal had been timely, the court noted that the debtor had not sufficiently proven full payment of the debt, including interest and costs, as required to overturn a bankruptcy order.

Schlagwörter

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unbezahlte Schuld Konkurseröffnung Zahlungsfrist Betreibung auf Konkurs Konkursforderung Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to establish the deadline for appealing a konkurs decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose costs on the debtor for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210086-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 21. Mai 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Vorsorgestiftung, C._____ [Ortschaft], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. April 2021 (EK210068)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 26. April 2021 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 6/9) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 7'715.05 nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2020, Fr. 400.– (Bearbeitungsgebühr) und Fr. 161.60 (Betreibungskosten).

1.2 Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 (Datum Poststempel; act. 2) beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und macht sinngemäss geltend, die Schuld durch Zahlung an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) getilgt zu haben (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-10).

2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführer am 27. April 2021 zugestellt (vgl. act. 6/10/1). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 7. Mai 2021 ab. Die Beschwerde vom 12. Mai 2021 ist somit verspätet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.2 Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, hätte der Konkurs nur dann aufgehoben werden können, wenn die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist durch Urkunden bewiesen hätte, dass sie die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Schuldnerin hat indes einzig Zahlungsaufträge an eine CS-Kontonummer eingereicht, die im Übrigen lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'715.– (an die Gläubigerin) belegen sollen (vgl. act. 4/2-3). Damit fehlten noch die Nebenkosten (vgl. oben 1.).

3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

21. Mai 2021