Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS210085 • OG ZH PS210085 KI-generiert

Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order Based on Provisional Financial Plausibility

Geschäftsnummer PS210085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a debtor's timely appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor over a small claim, and found that the debtor satisfied the statutory requirement for relief by depositing the disputed claim amount and associated procedural costs. While the debtor's severe past financial neglect, evidenced by numerous recent enforcement proceedings, suggested illiquidity, the court deemed the debtor's current ability to pay "just barely plausible" under the circumstances of a first-time bankruptcy, based on credible projections of significant incoming business revenue from current projects, including a substantial real estate commission expected soon, and the potential liquidation of a real estate co-ownership share if necessary to bridge temporary liquidity gaps. Consequently, the appellate court upheld the appeal, reversed the bankruptcy order, and dismissed the creditor's petition, though it ordered the debtor to bear the costs of both instances due to having caused the proceedings through payment default.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 957 Abs. 2 OR, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order Based on Provisional Financial Plausibility: While the debtor's severe past financial neglect, evidenced by numerous recent enforcement proceedings, suggested illiquidity, the court deemed the debtor's current ability to pay "just barely plausible" under the circumstances of a first-time bankruptcy, based on credible projections of significant incoming business revenue from current projects, including a substantial real estate commission expected soon, and the potential liquidation of a real estate co-ownership share if necessary to bridge temporary liquidity gaps. Consequently, the appellate court upheld the appeal, reversed the bankruptcy order, and dismissed the creditor's petition, though it ordered the debtor to bear the costs of both instances due to having caused the proceedings through payment default.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Verfahrenskosten Zahlungsbefehl gesetzliche Grundlage Liegenschaftsverwertung nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision served as the main legal ground for granting the appeal and overturning the bankruptcy decision, as the court found the debtor had proven the grounds for suspension (payment/deposit).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive in the final format, the court refers to costs in point 3, which is the basis for imposing costs in the dispositive (point 2).

Art. 93 BGG

This provision is referenced in the reasoning leading to point 6 regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders (point 6) to specify the rules applicable for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders (point 6) to specify the rules applicable for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders (point 6) as a connecting article for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the closing remarks (pre-point 6) to establish that the decision is a final one in the sense of this article.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the closing remarks (pre-point 6) to establish the jurisdiction/type of decision for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 10. Juni 2021

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. April 2021 (EK210127)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Schuldner ist als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ Real Estate & Consulting im Handelsregister eingetragen. Dieses ist hauptsächlich im Bereich der Vermittlung von Liegenschaften und Finanzgeschäften tätig (act. 6).

1.2. Am tt. April 2021 wurde über den Schuldner auf Begehren der Gläubigerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung von Fr. 380.40 einschliesslich Zins und Betreibungskosten (act. 8 [= act. 3 = act. 9/9]). Dagegen erhob der Schuldner am

17. Mai 2021 rechtzeitig Beschwerde mit dem Begehren, die Konkurseröffnung sei aufzuheben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/10).

1.3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-11). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom Schuldner bevorschusst (act. 7).

2.

2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).

2.2. Der Schuldner belegt mit seiner Beschwerde, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/7; act. 7). Ebenso stellte er die Kosten des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sicher (act. 5/8). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung nachgewiesen.

2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Nach der Praxis der Kammer kann Zahlungsfähigkeit angenommen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass er die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III

140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 E. 2.3.).

2.4. Der Schuldner führt aus, zu den Zahlungsverzögerungen sei es gekommen, weil er ab dem Jahr 2017 eine äusserst schwierige Paarbeziehung durchlebt habe. Er sei aus dem Gleichgewicht geraten und habe zusehends unter psychischen Beschwerden gelitten. Dadurch habe er immer mehr die Kontrolle über seine finanziellen Angelegenheiten verloren und es insbesondere unterlassen, Rechnungen zu bezahlen und eine Buchhaltung zu führen. Zwar habe er die Auftragslage und den Umsatz einigermassen halten können; die administrativen Arbeiten habe er jedoch je länger je mehr liegen lassen. Im schwierigen Corona- Jahr 2020 habe er komplett den Überblick verloren. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die finanziellen Angelegenheiten zu regeln und er habe die Post nicht mehr geöffnet. Rechnungen seien entsprechend liegen geblieben. Die nun erfolgte Konkurseröffnung habe ihn wachgerüttelt. Er habe sich überwunden, sich der schwierigen Situation zu stellen

und sei intensiv daran, aufzuräumen. So habe er nun mit den allermeisten Gläubigern Kontakt aufgenommen, um die genauen Ausstände zu eruieren. Mit mehreren Gläubigerin habe er bereits Lösungen finden können. Ziel sei es, die Schulden möglichst mit den laufenden Geschäftseinnahmen zu tilgen, was mit den erwarteten Zahlungseingängen bis September 2021 möglich sei. Hierzu müssten die Hauptgläubiger ihre Forderung für einige Monate teilweise stunden oder mit einer Ratenzahlung einverstanden sein, was Gegenstand von Gesprächen sei. Er habe zudem einen Miteigentumsanteil von 25 % an einer Liegenschaft in C._____, welchen er umgehend liquidieren werde, sollte es zur Schuldentilgung nötig sein. Für den Fall, dass es während der Schuldentilgungsphase zu einem Liquiditätsengpass komme, stünden ihm Darlehen von maximal Fr. 80'000.– zur Überbrückung zur Verfügung (vgl. act. 2 S. 5 ff.).

2.5. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug wurden gegen den Schuldner seit Januar 2018 praktisch monatlich Betreibungen eingeleitet, auch für regelmässige Zahlungsverpflichtungen in geringer Höhe, die der Schuldner offenbar nicht mehr bediente. Insgesamt erfolgten 95 Betreibungen über Fr. 227'983.50, welche grösstenteils Steuern, Sozialabgaben, Krankenkassenprämien und ein Privatdarlehen betreffen. 49 Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'599.60 wurden mittlerweile durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen; die vorliegende Konkursforderung ist wie erwähnt sichergestellt. Aktuell sind noch 45 Betreibungen über Fr. 178'105.85 aus den Jahren 2019 bis 2021 offen. Von diesen gelangten bereits sieben in das Stadium der Konkursandrohung; bei 21 Betreibungen läuft eine Pfändung. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 5/9).

Der grösste Posten im Betreibungsregisterauszug stellt eine Darlehensrückforderung von D._____ über Fr. 80'000.– dar. Der Schuldner berücksichtigt diese in seiner Kreditorenliste noch mit Fr. 60'000.– (act. 5/10). Er führt dazu aus, er habe anfangs Jahr Fr. 20'000.– bezahlt und sei daran, eine weitere Abzahlungsoder Stundungslösung mit dem Gläubiger zu finden (act. 2 S. 7). Als Beleg reicht er eine E-Mail an den Gläubiger vom 14. Mai 2021 ein (act. 5/12). Diese stellt nur eine Parteibehauptung des Schuldners dar; ein Antwortschreiben des Gläubigers oder

ein Zahlungsbeleg liegt nicht vor. Damit ist weder die genannte Teilzahlung noch eine Zahlungsvereinbarung glaubhaft gemacht. Die Darlehensrückforderung muss daher im vollen Betrag berücksichtigt werden.

Diverse Betreibungen (insgesamt Fr. 56'600.20) wurden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, eingeleitet (act. 5/9). Gemäss Kontoauszug der ESTV über die Mehrwertsteuer vom 4. Mai 2021 beträgt die offene Forderung (inkl. Betreibungskosten) aktuell Fr. 68'865.85, wobei noch nicht für alle Rechnungsbeträge Betreibung erhoben wurde (act. 5/10). Der Schuldner gibt an, er habe es über Jahre unterlassen, Mehrwertsteuerabrechnungen einzureichen, weshalb er jeweils eingeschätzt worden sei. Er sei nun dabei, dies zu bereinigen und die Abrechnungen nachzureichen, was bis zu vier Jahre zurück möglich sei (act. 2 S. 6 f.). Für die betriebene Forderung von Fr. 7'100.– für das 2. Quartal 2020 belegt der Schuldner eine Korrektur zu seinen Gunsten von Fr. 6'958.56 (act. 5/11). Um diesen Betrag reduzieren sich die offenen Betreibungsschulden. Zudem ist eine Reduktion für das 3. Quartal 2020 von Fr. 7'700.– auf Fr. 1'554.– belegt (act. 5/11). Diese Forderung wurde aber offenbar noch nicht in Betreibung gesetzt, weshalb dies lediglich bei den weiteren Kreditoren zu berücksichtigen ist, wie es auch der Schuldner macht (vgl. act. 5/10). Für weitere Reduktionen liegen keine Belege vor.

Bezüglich den übrigen Steuerforderungen (Staatsund Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer) erwartet der Schuldner ebenfalls eine Korrektur zu seinen Gunsten, da er mittlerweile die Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 nachgereicht habe (act. 2 S. 7). Auch dazu liegen aber noch keine Belege vor, weshalb eine diesbezügliche Reduktion nicht berücksichtigt werden kann.

Insgesamt ist damit mit offenen Betreibungsschulden von Fr. 171'147.29 zu rechnen. Die Differenz zu dem vom Schuldner genannten Betrag von Fr. 151'425.29 ergibt sich im Wesentlichen aus der behaupteten, aber nicht belegten Zahlung von Fr. 20'000.– an die Darlehensschuld (vgl. act. 5/10).

2.6. In der per 15. Mai 2021 erstellten Kreditorenliste weist der Schuldner zusätzliche offene Kreditoren von Fr. 40'530.80 aus (act. 5/10).

2.7. Dem Schuldner wurde weiter ein COVID-19 Kredit von Fr. 42'200.– seitens der E._____ AG zugesprochen, welcher ihm in Form eines Kontokorrentkredites auf dem Geschäftskonto zur Verfügung gestellt wurde (act. 5/5-6). Diesen hat der Schuldner aktuell beinahe ausgeschöpft: Das E._____ Konto des Schuldners wies per 15. Mai 2021 einen Minussaldo von Fr. 41'307.– auf (act. 2 S. 7; act. 5/5- 6). Der Kredit wird allerdings erst in 5 Jahren zurück zu zahlen sein (act. 5/6) und hat hier unberücksichtigt zu bleiben.

2.8. Demnach ist aktuell von offenen Schulden von insgesamt Fr. 211'678.10 auszugehen (Betreibungsschulden von Fr. 171'147.29 und weitere Kreditoren von Fr. 40'530.80).

2.9. Aufgrund der eingereichten Schuldanerkennungsund Stundungsvereinbarung vom 14. Mai 2021 ist glaubhaft, dass die Forderung von F._____ (Ex-Frau des Schuldners) über Fr. 28'000.– bis Ende Mai 2023 gestundet ist (act. 5/13; act. 2 S. 7). Ferner belegt der Schuldner ein Angebot der Gläubigerin G._____ AG für die Zahlung ihrer Forderung von Fr. 1'707.30 in vier Raten bis August 2021 (act. 5/14). Diese Vereinbarungen führen zwar dazu, dass die Forderungen nicht unmittelbar bezahlt werden müssen, sie ändern aber nichts daran, dass auch diese Posten in den nächsten zwei Jahren abzutragen sein werden.

2.10. Seine laufenden monatlichen Kosten für Miete, Alimente, Versicherungen, AHV, Steuern, Mobiltelefonie, Strom, Essen, Spesen und Fahrzeug beziffert der Schuldner auf insgesamt Fr. 12'594.10. Die in der dazu eingereichten Aufstellung eingerechneten Beträge erscheinen durch die vorgelegten Belege glaubhaft (act. 5/19). Allerdings sind darin noch nicht sämtliche Auslagen für das Geschäft enthalten. In einer weiteren Aufstellung errechnet der Schuldner das Budget für die Monate Mai bis September 2021, wobei er die Ausgaben für diese Monate auf Fr. 18'150.– bis Fr. 23'150.– beziffert (act. 5/16). Im Vergleich zu der Aufstellung über die Lebenshaltungskosten (act. 5/19) führt er hier unter den laufenden Auslagen zusätzliche Gebühren ("Radio-, Empfangsgebühren, Gebühren und div. Auslagen") von Fr. 500.– und zusätzliche Spesen von Fr. 500.– (unter "Essen und Spesen") sowie zusätzliche Kosten von ca. Fr. 500.– für Versicherungen ("Hausrat, UVG, Betriebshaftpflicht") auf. Bei Letzteren dürfte es sich etwa um die Kos-

ten für die Betriebshaftpflicht handeln, die in der Rechnung der Mobiliar, welche der Aufstellung zu den Lebenshaltungskosten zugrunde liegt (act. 5/19), noch nicht enthalten sind (vgl. act. 5/16). Diese Kosten müssen ebenfalls als laufende Ausgaben berücksichtigt werden. Daraus ergeben sich laufende monatliche Verbindlichkeiten von mindestens rund Fr. 14'100.– (Fr. 12'594.10 + Fr. 1'500.–).

Des Weiteren rechnet der Schuldner für die Monate Mai bis September 2021 mit monatlichen Ausgaben für "Beraterhonorare" von Fr. 2'500.– bis Fr. 4'500.–, für "Drittleistungen" von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– und für "Div. Folgekosten aus Konkurseröffnung und Betreibung, Schreibgebühren, Zinsen" von Fr. 1'000.–. Für den Monat Juni 2021 führt er zudem "Beraterkosten Architekt" von Fr. 4'500.– auf (act. 5/16). Zu diesen Ausgaben äussert sich der Schuldner nicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass ihm im Zusammenhang mit seinen Aufträgen generell solche Aufwendungen entstehen. Da der Schuldner weder eine Buchhaltung noch Steuererklärungen einreichte, sind die genauen Ausgaben, die seinen Einnahmen gegenüberstehen, aber nicht ersichtlich (vgl. dazu E. 2.13.).

2.11. Der Schuldner verfügt über keinerlei flüssige Mittel. Wie erwähnt wies das Geschäftskonto bei der E._____ per 15. Mai 2021 einen Minussaldo auf (act. 5/5). Weitere Konten nennt der Schuldner nicht.

2.12. Zu den erwarteten Einnahmen führt der Schuldner aus, er habe auch sein Debitoreninkasso vernachlässigt. Auch dies sei er am aufarbeiten. Seit der Konkurseröffnung habe er Fr. 102'252.95 in Rechnung stellen können; diese Guthaben würden ihm bis Ende Mai 2021 zufliessen. Zusätzlich werde er in den nächsten vier Monaten rund Fr. 286'500.– aus laufenden Projekten einnehmen. Unter anderem aus dem Verkauf einer Liegenschaft in H._____, welcher im August oder September 2021 erwartet werde und ihm eine Kommission von mindestens Fr. 200'000.– (2% des Verkaufspreises) einbringe. Weitere Projekte seien offen, aber noch nicht definitiv (act. 2 S. 8 ff.).

Belegt ist, dass der Schuldner im April und Mai 2021 Rechnungen über total Fr. 97'306.95 gestellt hat (act. 5/15), welche bis anfangs Juni 2021 fällig werden (vgl. act. 5/16). Zum voraussichtlichen Verkauf der Liegenschaft in H._____ reicht

er ein Dokument "Investitionsgelegenheit Teaser" ein, das Eckdaten zu Objekt und Verkaufspreis enthält (vgl. act. 5/23). Ob, wann und in welchem Umfang dem Schuldner daraus effektiv Einnahmen zufliessen werden, steht noch nicht fest. Aufgrund des im Zuge der Coronakrise eingesetzten Booms auf dem Immobilienmarkt ist aber glaubhaft, dass der Schuldner bis im Herbst 2021 mit einem Verkaufsabschluss und entsprechend einem Honorar von rund Fr. 200'000.– rechnen kann.

2.13. Zum Geschäftsgang in den vergangenen Jahren reicht der Schuldner einen Auszug des Geschäftskontos über die Gutschriften von Juni 2019 bis April 2021 ein. Danach gingen im Jahr 2019 Zahlungen von Fr. 357'548.85, im Jahr 2020 von Fr. 151'291.95 und im Jahr 2021 (Januar bis April) von Fr. 22'617.– ein. Gemäss Bemerkung des Schuldners in der Zusammenfassung der Monatsumsätze konnte er im April 2021 für weitere Fr. 51'696.– Rechnung stellen (act. 5/17), was jedoch unbelegt ist. Der markante Rückgang der Umsatzzahlen im Jahr 2020 erklärt der Schuldner mit dem schwierigen Corona-Jahr und den in diesem Jahr akuten psychischen Problemen (act. 2 S. 8).

Mit Ausnahme der letzten Gutschrift vom 28. April 2021 über Fr. 9'693.– stammen alle Gutschriften von der Auftraggeberin I._____ AG (vgl. act. 5/17). Für diese führte der Schuldner offenbar insbesondere ein grosses Projekt mit einer Auftragssumme von Fr. 380'000.– durch, welches mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. act. 5/15-16). Die I._____ AG ist nach Angaben des Schuldners auch die Auftraggeberin des bereits erwähnten Projekts H._____ (vgl. act. 5/16). Es scheint sich dabei um eine stabile Geschäftsbeziehung zu handeln und der Schuldner ist offenbar auch daran, sein Kundennetz auszubauen, wie seine Debitorenliste zeigt (act. 5/16).

Die Kontogutschriften sagen für sich allein noch nichts über den Geschäftserfolg eines Unternehmens aus. Die Belastungen sind aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich. Wie erwähnt reichte der Schuldner weder einen Jahresabschluss noch Steuererklärungen ein, aus denen sich der Geschäftsgewinn ergeben würde. Dies obschon er gesetzlich verpflichtet wäre, zumindest über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch zu führen (Art. 957 Abs. 2 OR). Die

Kontoauszüge zeigen aber immerhin, dass der Schuldner vor dem schwierigen Jahr 2020 einen namhaften Umsatz verbuchen konnte. Auch ist aufgrund der eingereichten Übersichten und Belege glaubhaft, dass er sich nun den administrativen Arbeiten gewidmet hat und intensiv daran ist, die finanzielle Situation zu bereinigen. Wie erwähnt führt er in seiner Gesamtübersicht auch Kosten für Drittleistungen und Beraterhonorare auf, welche sich zusammen im Durschnitt auf Fr. 4'400.– pro Monat belaufen (Beraterhonorare Fr. 14'500.– + Beraterkosten Architekt Fr. 4'500.– + Drittleistungen Fr. 3'000.– = Fr. 22'000.– geteilt durch 5 Monate; vgl. act. 5/16). Dafür, dass weitere Aufwendungen in namhafter Höhe berücksichtigt werden müssten, bestehen keine Anhaltspunkte. Bei einem Umsatz in ähnlichem Umfang wie im Jahr 2019 würden dem Schuldner nach Abzug solcher Ausgaben sowie der weiteren laufenden Lebenshaltungsund Geschäftskosten (vgl. E. 2.10.) genügend finanzielle Mittel verbleiben, um die aufgelaufenen Schulden in rund zwei Jahren abzutragen.

2.14. Gemäss Eigentümerauszug aus dem Grundbuch ist der Schuldner Miteigentümer zu einem Viertel an einem Reihen-Einfamilienhaus am J._____-Weg … in C._____. Bei den weiteren Miteigentümern handelt es sich vermutlich um seine Eltern und seinen Bruder, wobei die Eltern das Haus bewohnen (vgl. act. 5/20). Der Marktwert der Liegenschaft wurde im Mai 2021 auf rund Fr. 1.2 Mio. geschätzt (act. 5/21-22). Der Schuldner führt aus, die Hypothekarbelastung betrage Fr. 350'000.–, womit sein Miteigentumsanteil einen Wert von Fr. 212'500.– habe (act. 2 S. 9). Dazu reicht er einen Beleg der K._____ ein, wonach am 16. November 2020 ein Hypothekardarlehen von Fr. 350'000.– gewährt wurde (act. 5/22). Gemäss Ausführungen des Schuldners sei eine Liquidation des Miteigentumsanteils vorgesehen, falls dies zur Schuldentilgung nötig sei. Dies sei aber nur innerhalb der Familie, d.h. durch Übernahme des Miteigentumsanteils durch einen der drei Miteigentümer denkbar. Sollte es zu einem Liquiditätsengpass kommen, insbesondere wegen einer Verzögerung bei der Verwertung des Miteigentumsanteils, stünden dem Schuldner zwei Darlehen von bis zu Fr. 80'000.– zur Verfügung (act. 2 S. 9 ff.). Dies ist durch zwei Darlehensverträge belegt, wobei die Darlehen ab 1. Januar 2022 in Raten zurück zu zahlen sein werden (act. 5/24). Sie stellen neue Schuldenposten dar und sind daher – wie es auch der Schuldner an-

gibt – nur zur Überbrückung geeignet. Dabei muss eine Veräusserung des Miteigentumsanteils in den nächsten rund sechs Monaten möglich sein, um durch die Rückzahlungspflicht nicht in weitere Schwierigkeiten zu geraten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Wert des Miteigentumsanteils in einem solchen Zeithorizont realisierbar wäre.

2.15. Insgesamt ist damit hinreichend glaubhaft, dass die gegen den Schuldner angehobenen Betreibungen sowie die Konkurseröffnung auf eine vorübergehend schwierige persönliche Situation und eine dadurch verursachte Vernachlässigung seiner finanziellen Angelegenheiten und nicht auf anhaltende Zahlungsschwierigkeiten zurück zu führen sind. Aufgrund der vom Schuldner dargelegten finanziellen Situation sowie der guten Wirtschaftslage im Bereich der Liegenschaftenvermittlung darf zum heutigen Zeitpunkt angenommen werden, er könne genügend Umsatz erwirtschaften, um die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen und neben den laufenden Kosten auch die bestehenden Schulden abtragen zu können. Nötigenfalls könnte der Schuldner auf einen Verkauf seines Miteigentumsanteils zurückgreifen, wobei ihm zur Überbrückung eines allfälligen Liquiditätsengpasses die gewährten Darlehen zur Verfügung stünden. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist damit gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies insbesondere, da es sich um die erstmalige Konkurseröffnung handelt, bei der in der Regel keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014,

E. 3.1 m.w.H.). Der Schuldner ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellte und die Zahlungsfähigkeit insbesondere ohne umfassende und verlässliche Unterlagen zu Einnahmen und Ausgaben sowie zu Vermögen und Schulden (namentlich in Form von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie vollständigen Kontoauszügen) nicht als glaubhaft gemacht gelten könnte.

3.

Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, da er das Verfahren durch die Zahlungssäumnis verursacht hat.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. April 2021 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 380.40 an die Gläubigerin auszubezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

11. Juni 2021