Appeal Dismissed Due to Improper Filing Method Despite Potential Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a challenge to a debt enforcement office's order requiring the appellant to vacate a property, following an earlier final order to vacate the premises that had exhausted all previous appeal levels. The superior cantonal supervisory authority dismissed the appeal on procedural grounds because the filing by the appellant's counsel was submitted via regular email and fax, which do not meet the formal requirements for preserving appeal deadlines, rendering the submission invalid, and thus leading to the procedure being discontinued. Furthermore, the court noted that the matter would likely have become moot anyway because the appellant had reportedly complied with the underlying requirement to vacate the property by the deadline specified in the enforcement office's conditional offer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Dismissed Due to Improper Filing Method Despite Potential Mootness: The superior cantonal supervisory authority dismissed the appeal on procedural grounds because the filing by the appellant's counsel was submitted via regular email and fax, which do not meet the formal requirements for preserving appeal deadlines, rendering the submission invalid, and thus leading to the procedure being discontinued. Furthermore, the court noted that the matter would likely have become moot anyway because the appellant had reportedly complied with the underlying requirement to vacate the property by the deadline specified in the enforcement office's conditional offer.
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KI-generiertCited implicitly within the context of the procedural decision to dispense with a statement of opposition (Vernehmlassung).
Cited as the potential legal basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the potential legal basis for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm the subject matter jurisdiction for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 28. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. April 2021 (CB210022)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1 Mit Verfügung vom 23. März 2020 forderte das Konkursamt Küsnacht (nachfolgend: Konkursamt) die Beschwerdeführerin auf, die von ihr bewohnte Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2020 Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren CB200007 mit Beschluss vom 21. April 2020 nicht eintrat. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 wiederum Beschwerde, welche die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter im Verfahren PS200102 mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat. Den obergerichtlichen Entscheid zog die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 an das Bundesgericht weiter, welches mit Urteil vom 8. Juni 2020 (5A_426/2020) nicht auf die Beschwerde eintrat. Damit erwuchs die Verfügung des Konkursamtes vom 23. März 2020 in Rechtskraft.
1.2 Am 31. März 2021 erliess das Konkursamt eine weitere Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert wurde, die von ihr bewohnte Liegenschaft spätestens bis zum 31. Mai 2021 zu verlassen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkommen würde, zeigte ihr das Konkursamt zugleich die zwangsweise Ausweisung und den Abtransport der zurückgelassenen Gegenstände per 1. Juni 2021 an (act. 2/1).
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin in dieser Verfügung darüber informiert, dass die rechtskräftig verfügte und bisher ausstehende Entschädigung für die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Liegenschaft in einem Gesamtbetrag von CHF 24'000.– für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2019 bis zum
31. Mai 2021 mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 265'000.–, welcher infolge Nichterteilung der Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht zur Kon-
kursmasse gezogen werden könne, verrechnet und der Differenzbetrag von CHF 241'000.– der Beschwerdeführerin erstattet werde (a.a.O.).
1.3 Mit Eingabe vom 9. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Vorinstanz Beschwerde. Sie verlangte sowohl die Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes vom 31. März 2021 als auch sinngemäss die Gewährung des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG (act. 1).
1.4 Mit Schreiben vom 23. April 2021 (act. 10/2) teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, wenn sie die beigelegte Erklärung bis Dienstag, 25. Mai 2021, 17:00 Uhr, im Original unterzeichne und dem Konkursamt vorlege, könne von der verfügten Aufforderung zum Verlassen des Hauses bzw. der Ausweisung abgesehen werden.
1.5 Mit Urteil vom 27. April 2021 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Kosten fällte sie keine aus und sprach auch keine Parteientschädigung zu.
Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2021 zugestellt (vgl. act. 3 i.V.m. act. 4/2). Die Beschwerdefrist lief am 10. Mai 2021 ab.
1.6 Dagegen erhebt RA X._____ für die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Mai 2021 (act. 8) Beschwerde (vgl. act. 11). Gleichentags gingen auch zwei Faxe am Obergericht des Kantons Zürich ein, mittels welcher das angefochtene Urteil (act. 9) sowie zwei Schreiben des Konkursamtes (act. 10/1-2) übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes Küsnacht vom 31. März 2021 und die "hilfsweise" Gewährung des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Konkursamtes Küsnacht (vgl. act. 8 S. 1). Eine Vollmacht wurde nicht eingereicht.
1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Vom Einholen einer Vernehmlassung wird abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO und § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
2.1 Die Parteien haben dem Gericht ihre Eingaben in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilage enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).
Eingaben, die per Telefax oder gewöhnlicher E-Mail übermittelt werden, sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht fristenwahrend (vgl. BGE 142 V 152 ff., E. 4.6 m.w.H.). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab. Dies mit der Begründung, die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreiche, wisse schon von vornherein (bzw. müsse wissen), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei per (gewöhnlicher) elektronischer Post (E-Mail) eingereichter Eingabe (a.a.O., E. 4.5 m.w.H.).
2.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 per E-Mail und Fax (vgl. oben E. 1.6) genügt in ihrer Form den gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie ist nicht fristenwahrend. Eine Nachfristansetzung an die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Der Anwalt hat auf telefonische Anfrage informell erklärt, er habe die Eingabe von einem Korrespondenten in D._____ korrekt der (schweizerischen) Post übergeben lassen - das sei dokumentiert. Der Bitte, dem Gericht diese Belege zukommen zu lassen (act. 12 erste Seite unten), kam er nicht nach. Weiterungen sind nicht angezeigt.
2.3 Die Eingabe der Beschwerdeführerin gilt demnach als nicht erfolgt, weshalb es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt. Das Verfahren ist abzuschreiben.
Mangels einer prozessual genügenden Eingabe liegt dem Gericht auch keine gültige Vollmacht des Anwaltes vor. Angesichts des Ausganges des Verfahrens kann
darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Genehmigung des in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittels zu geben. Der heutige Entscheid ist der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen.
2.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge die erwähnte Erklärung (vgl. oben E. 1.4) am 25. Mai 2021 11:30 Uhr gegenüber dem Konkursamt abgegeben (vgl. act. 13). Demzufolge sind die Verwertungshandlungen in Bezug auf die Liegenschaft C._____ B._____-strasse …, welche die Beschwerdeführerin bewohnt, sistiert (vgl. act. 10/2 S. 3). Das Beschwerdeverfahren wäre somit im Übrigen auch gegenstandslos bzw. auch aus diesem Grund abzuschreiben.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten sind in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zu erheben, und ein Ausnahmefall, wonach Kosten erhoben werden könnten, liegt nicht vor. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Küsnacht, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
31. Mai 2021