Late Appeal in Bankruptcy Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant company appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against it based on a debt claim, seeking a stay of execution and the reversal of the bankruptcy order. The appellate court dismissed the appeal because the appeal was filed late, as the filing was postmarked and submitted to the postal service one day after the ten-day statutory deadline, which had been calculated based on the service date of the original judgment. Consequently, the court declined to consider the merits of the appeal and deemed the request for a stay of execution moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 31 SchKG, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Late Appeal in Bankruptcy Proceedings Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the appeal was filed late, as the filing was postmarked and submitted to the postal service one day after the ten-day statutory deadline, which had been calculated based on the service date of the original judgment. Consequently, the court declined to consider the merits of the appeal and deemed the request for a stay of execution moot.
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KI-generiertCited in the grounds for imposing the costs of the appeal procedure on the appellant.
Cited in the grounds for ordering the cost advance paid by the appellant to be offset against the costs.
Cited in order 7 to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court (although the decision itself did not rely on it for the outcome on the merits, it is listed in the dispositive section regarding appeal instructions).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Beschluss vom 6. Mai 2021
in Sachen
A._____ GmbH,
gegen
Inkassostelle B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2021 (EK210426)
Erwägungen:
1. Am 20. April 2021, 11:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 850.00 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2019 zuzüglich Fr. 188.60 Betreibungskosten (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/8). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Mai 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2 und act. 3/1–6). Damit beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–12).
2. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen ab Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. April 2021 wurde der Schuldnerin bzw. deren einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____, am 21. April 2021 zugestellt (act. 5/11 und act. 6). Folglich lief die zehntägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG am Montag, 3. Mai 2021, ab. Die zwar vom
2. Mai 2021 datierende, jedoch gemäss Sendungsverfolgung der Post und Zeitstempel auf dem Briefumschlag der Beschwerde erst am Dienstag, 4. Mai 2021, der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde der Schuldnerin (vgl. act. 2, act. 7 und act. 8) erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
4. Mit dem vorliegenden Endentscheid in der Sache wird der Antrag der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Antrag ist entsprechend abzuschreiben.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang (Fr. 450.–; vgl. act. 3/1) ist der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse als Kostenvorschuss einbezahlte Betrag dem zuständigen Konkursamt zu überweisen. Ebenfalls dem zuständigen Konkursamt zu überweisen ist der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag zur Sicherstellung der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) in der Höhe von Fr. 1'150.– (vgl. act. 3/2).
6. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zur Sicherstellung der Konkursforderung hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 1'150.– sowie den Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 450.–), mithin insgesamt Fr. 1'600.–, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am:
7. Mai 2021