Appeal Dismissed for Abuse of Process in Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party's appeal regarding a lower court's decision to return their submission due to inappropriate content was dismissed. The appellate court found that the lower court correctly identified parts of the submission as uncivil and lacking in factual basis, constituting an abuse of process rather than legitimate criticism or free speech. While acknowledging the party's arguments regarding their right to be heard, the court upheld the lower court's discretion in deeming the language inappropriate and its decision to grant a deadline for correction. The court also ruled that certain requests regarding the transfer of funds were outside the scope of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 236 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 18 EG; Appeal Dismissed for Abuse of Process in Submission: The appellate court found that the lower court correctly identified parts of the submission as uncivil and lacking in factual basis, constituting an abuse of process rather than legitimate criticism or free speech. While acknowledging the party's arguments regarding their right to be heard, the court upheld the lower court's discretion in deeming the language inappropriate and its decision to grant a deadline for correction. The court also ruled that certain requests regarding the transfer of funds were outside the scope of the appeal.
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KI-generiertUsed to justify the preliminary rejection of the submission due to inappropriate language.
Cited as the legal basis for the decision being an interim decision regarding appeals to the Federal Court.
Cited as the legal basis for the decision being made by a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeals to the Federal Court.
Cited to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited to establish that party compensation cannot be awarded in proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-B._____
Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, betreffend Verfügung vom 5. März 2021 usw. / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2021 (CB210043)
Erwägungen:
1. Im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, in Sachen A._____ (Beschwerdeführerin) gegen den Kanton Zürich (Beschwerdegegner) hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Arreste Nrn. 1 und 2 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2021 (Poststempel) gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2021 (act. 5/15) eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein (act. 5/19=act. 7).
Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2021 wegen Ungebührlichkeit (Art. 132 Abs. 2 ZPO) im Original zurückgesandt. Ihr wurde eine Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die Eingabe im Sinne der
Erwägungen zu verbessern (Weglassung von ungebührlichen Äusserungen)
und die Eingabe im Übrigen unverändert wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Zudem wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort inklusive Beilagen (act. 5/17 und 5/18/1-4) zugestellt (act. 4). Diese Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 bei der Poststelle in Empfang (act. 5/22/3). Gleichentags erhob sie dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1):
"1 - Die Verfügung vom 20. April 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir eine 10tägige Frist zu setzen, meine Stellungnahme vom 19. April 2021 im Original erneut einzureichen.
3 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir eine 10tägige Frist zu setzen, auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner zu reagieren.
4 - Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, meine Stellungnahme vom
19. April 2021, dem Betreibungsamt Kreis 7 sowie auch dem Beschwerdegegner zur Kenntnis bzw. zur Vernehmlassung zuzustellen.
5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, unverzüglich den erwähnten Saldo von Fr. 183'000.– in seiner Verfügung vom 5. März 2021 auf Bankkonto Nr. 3 zu überweisen.
6 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, das Betreibungsamt Kreis 7 gerichtlich unverzüglich anzuweisen, den erwähnten Saldo von Fr. 183'000.– in seiner Verfügung vom 5. März 2021 auf Bankkonto Nr. 3 zu überweisen.
7 - Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO).
3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen (Poststempel) ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides beim Obergericht einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618
ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, Erw. 3.4).
4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Die Anträge Ziff. 5 und 6 beziehen sich auf die Rücküberweisung der verbliebenen Fr. 183'00.– auf das Konto der Beschwerdeführerin. Die Verwendung dieser Gelder bildet indessen nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden kann. Demnach ist auf die Anträge Ziffer 5-6 nicht einzutreten.
5. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ungebührlich, und wies diesbezüglich auf folgende Aussagen hin: Ziff. 15: Caymen's Island Konto Herr B._____ / Herr C._____;
Ziff. 32: Herr B._____ und Herr C._____ seien für 75% der Selbstmordversuche im Kreis 7 verantwortlich; Ziff. 38: WTF; Ziff. 44: krankhafter Umgang von B._____ und C._____ mit Schuldnern, Narzissmus (act. 4 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin brachte vor, es beständen ernsthafte Fragen, die von der Aufsichtsbehörde beantwortet werden müssten. Sie habe fast einen Herzinfarkt bekommen, als sie erfahren habe, dass Fr. 213'500.– ohne Vorwarnung von ihrem Bankkonto verschwunden seien. Die Aufsichtsbehörde sei verpflichtet, unparteiisch zu sein und ihre Beschwerde unverzüglich zu überprüfen (Art. 29, 29a und Art. 30 BV; act. 2 Ziff. 9). Insbesondere sei dies zu überprüfen, da Schweizer liebten, Selbstmord zu begehen und mit
Selbstmordversuchen weltführend seien (act. 2 Ziff. 10). Ihres Erachtens müsse die Aufsichtsbehörde ernsthaft untersuchen, ob das Verhalten von Beamten das Leben der Einwohner vom Kreis 7 gefährde. Die Würde des Menschen sei zu achten und zu schützen (Art. 7 BV). Ihres Erachtens habe das Betreibungsamt Kreis 7 vorgehabt, sie zu schockieren und damit zu töten. Dann hätten sich Herr B._____ und auch Herr C._____ mit Fr. 213'000.– rechtsmissbräuchlich bereichert. Die Einwohner vom Kreis 7 hätten ein Recht auf Leben (Art. 10 BV). Es müssten ernsthafte Fragen beantwortet werden, nämlich wo Fr. 213'000.– bzw. Fr. 183'000.– über einen Monat lang verschwunden gewesen seien. Weshalb Herr B._____ so viel Zeit gebraucht habe, ihr die Verfügung vom 5. März 2021 zuzustellen. Überdies habe Herr B._____ sie monatelang beschimpft und beleidigt und das Bezirksgericht habe Herrn B._____ kein einziges Mal aufgefordert, dies zu unterlassen. Als Engländerin lege sie sehr viel Wert auf Anstand, aber irgendwann kriege man in diesem Land mit, dass es sich nicht lohne, anständig zu sein. Herr B._____ werde andauernd von der Aufsichtsbehörde in Schutz genommen, obwohl er sie andauernd beschimpfe. Sie reagiere nicht auf seine Beschimpfung und werde dafür bestraft. Gemäss Art. 16 BV habe sie Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit. Dies sollte auch Platz haben. Herr B._____ und Herr C._____ teilten wahnsinnig gerne ihre Meinung über sie mit, seien aber offensichtlich total überfordert, wenn sie retour gebe. Sie gehe davon aus, Grund dafür sei, dass sie eine Frau sei. In der Schweiz hätten Frauen keinen Wert. Emanzipierte Frauen würden besonders von Schweizer Männern nicht gemocht. Ihres Erachtens sei diese Verfügung ein rechtsmissbräuchlicher Versuch des Bezirksgerichtes für Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sie habe Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV), auch wenn dies Herrn B._____ nicht passe. Gemäss Art. 29 BV seien die Gerichte verpflichtet, unparteiisch zu sein. Aufgrund dessen müsse ihre Stellungnahme vom 19. April 2021 von der Aufsichtsbehörde ernst genommen werden. Es gebe ernsthafte Fragen zu beantworten. Eine Kopie ihrer Stellungnahme sei angeblich immer noch in den Akten. Aus unbekannten Gründen habe ihr das Bezirksgericht nicht eine 10tägige Frist zur Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 angesetzt. Sie habe allerdings Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (act. 2 Ziffern 11-23).
6. a) Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen.
Inhaltlich sollte eine Rechtsschrift stets den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand wahren. Beim Begriff der Ungebührlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte persönlich verunglimpft. Eine gewisse Feindseligkeit in den Äusserungen der Partei reicht jedoch meist nicht aus, damit eine Eingabe als ungebührlich qualifiziert wird. Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusserungsfreiheit zuzulassen (SHK ZPO- KUMSCHICK, Art. 132 N 8; MICHAEL KRA- MER/NADJA ERK, DIKE Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 132 N 11; BGE 106 Ia
100, Erw. 8.b; OGer ZH LF140049 vom 1.7.2014, Erw. 3.3.1). Die Grenze zu "ungebührlichen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann.
Die von der Vorinstanz als ungebührlich erachteten Begriffe wurden in der Stellungnahme vom 17. April 2021 (act. 5/19=act. 7) in folgendem Zusammenhang vorgebracht:
Ziffer 15: "Das heisst zur Zeit hat das Betreibungsamt Kreis 7 eine Pfändung in der Höhe von Fr. 183'000.– in Konto Nr. 4 (Caymen's Island Konto von Herr B._____ / Herr C._____) … ."
Ziffer 32: "Ich bin mir 100% sicher, dass Herr B._____ und Herr C._____ für 75% der Selbstmordversuche im Kreis 7 verantwortlich sind."
Ziffer 38: "Weiterhin behauptet Herr B._____, dass ich aus Anstand seine Vorladung hätte annehmen müssen. Als ob er mich zu einer Party einlädt!
WTF. Herr B._____ ist der Meinung, dass ich ihn gezwungen habe, sein Amt zu missbrauchen."
Ziffer 44: "Die Art und Weise wie B._____ und C._____ mit Schuldnern umgehen ist unmenschlich und krankhaft. Meine Erachtens gibt es klare Hinweise auf einen Narzissmus."
b) Die von der Vorinstanz bemängelten Textstellen - "Caymens's Island Konto Herr B._____ / Herr C._____"; Herr B._____ und Herr C._____ seien für 75% der Selbstmordversuche im Kreis 7 verantwortlich"; "krankhafter Umgang von B._____ und C._____ mit Schuldnern, Narzissmus" stellen emotionale, nicht näher belegte Behauptungen der Beschwerdeführerin dar, die nüchtern betrachtet mit sachlichem Argumentieren nichts mehr zu tun haben, sondern der blossen Stimmungsmache oder der Verunglimpfung der Betreibungsbeamten dienen. "WTF" ist ein Akronym. Das Kurzwort setzt sich zusammen aus den Wörtern "what the fuck" und ist ein im Internet gebräuchlicher Ausdruck. Die deutsche Übersetzung lautet: "Was verdammt noch mal", bzw. "was zum Teufel", "was zur Hölle". Bei diesem Kraftausduck könnte man sich fragen, ob dieser bei einem Laien in einer verständlichen Erbitterung verfasst worden und deshalb nicht auf die Goldwaage zu legen ist (vgl. dazu BSK ZPO- GSCHWEND, 3. Auflage, Art. 132 N 25). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen. Bei der Frage, ob ein Begriff ungebührlich ist, handelt es sich nämlich um eine Ermessensfrage. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen so ausgeübt, dass sie den Ausdruck als ungebührlich taxierte. Bei der Korrektur von Ermessensentscheiden übt die Rechtsmittelinstanz, selbst wenn sie volle Kognition hat, Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist oder sich der Entscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. dazu OGer ZH LF140049 Erw. 3.3.1). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie dieses Kurzwort als ungebührlich qualifiziert, zumal sich darin keine sachliche Kritik der Beschwerdeführerin erkennen lässt Das Vorgehen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung ihrer Einga-
be anzusetzen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte, mag zwar aus Sicht der Beschwerdeführerin hart und unangemessen erscheinen, ist indes in der Sache vertretbar. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen Ermessensentscheid zu korrigieren. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin lassen sich ihre Äusserungen nicht mit ihrem Recht auf freie Meinungsäusserung rechtfertigen. Auch der Hinweis, es gebe ernsthafte Fragen zu beantworten, rechtfertigen ihre Ausdrucksweise nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung und daher weder rechtsmissbräuchlich noch rechtsverzögernd.
7. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort anzusetzen, ist die Beschwerde abzuweisen. Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art.
17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbeschwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren obligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdeverfahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozessordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme genüge getan. Es steht ihr frei, sich zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zu äussern. Eine formelle Fristansetzung
dafür ist für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
8. a) Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Da die von der Vorinstanz angesetzte (richterliche) Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 17. April 2021 inzwischen abgelaufen ist und die Beschwerde sinngemäss als Fristerstreckungsgesuch zu behandeln ist, ist der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides anzusetzen, um ihre Eingabe vom 17. April 2021 im Sinne der
Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren. Zur Kontrolle der Fristeinhaltung ist der Vorinstanz der Empfangsschein der Beschwerdeführerin für dieses Urteil zuzustellen.
10. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge Ziffer 5-6 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um ihre Eingabe vom 17. April 2021 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu verbessern (Weglassung von ungebührlichen Äusserungen) und die Eingabe im Übrigen unverändert wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter unter Nachsendung des Empfangsscheins der Beschwerdeführerin für diesen Entscheid, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am:
20. Mai 2021