Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS210075 • OG ZH PS210075 KI-generiert

Subsistence Minimum Calculation and Prohibition of New Evidence in Debt Attachment Appeal

Geschäftsnummer PS210075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a challenge to the calculation of the appellant's subsistence minimum used for income attachment by a debt collection office, following a decision by a lower supervisory authority that recognized an excessive rent could be reduced to a normal level after the next termination date. The appellate court upheld the lower authority's finding that the appellant's very high rent of CHF 5,200 was inappropriate for the subsistence minimum calculation but disagreed with the immediate reduction, ruling that the appellant should have been granted a reasonable period to adjust housing costs, which the lower court determined ended on January 31, 2021, based on the appellant's failure to provide the lease agreement when requested. In the appellate proceedings, the appellant submitted the lease showing a later termination date of June 30, 2021, but the court rejected this new evidence as inadmissible under the prohibition of new submissions (*Novenverbot*), affirming the prior calculation which set the subsistence minimum at the higher rate until January 31, 2021, and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 13 Abs. 2 SchKG; Subsistence Minimum Calculation and Prohibition of New Evidence in Debt Attachment Appeal: The appellate court upheld the lower authority's finding that the appellant's very high rent of CHF 5,200 was inappropriate for the subsistence minimum calculation but disagreed with the immediate reduction, ruling that the appellant should have been granted a reasonable period to adjust housing costs, which the lower court determined ended on January 31, 2021, based on the appellant's failure to provide the lease agreement when requested. In the appellate proceedings, the appellant submitted the lease showing a later termination date of June 30, 2021, but the court rejected this new evidence as inadmissible under the prohibition of new submissions (*Novenverbot*), affirming the prior calculation which set the subsistence minimum at the higher rate until January 31, 2021, and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Arrestverfahren Inkasso Mietvertrag Nova Mietzinsherabsetzung Existenzminimum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because the new evidence (lease agreement) was inadmissible under the prohibition of new facts and evidence (novum).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the rule that no costs or party compensation are awarded in cantonal supervisory appeal proceedings concerning debt enforcement and bankruptcy.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for the rule that no costs or party compensation are awarded in cantonal supervisory appeal proceedings concerning debt enforcement and bankruptcy.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the rule that no costs or party compensation are awarded in cantonal supervisory appeal proceedings concerning debt enforcement and bankruptcy.

Art. 93 SchKG

Although this article was extensively discussed regarding the calculation of the subsistence minimum, it was not cited in the dispositive orders, only mentioned in the reasoning (Erw. 4.b).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 28. Mai 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____,

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2021 (CB210011)

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Pfannenstiel ordnete in der Pfändung Nr. 1 (teilnehmende Betreibungen: Nr. 2 und Nr. 3) für Forderungen von B._____ und dem Kanton Zürich (Beschwerdegegner 1-2) gegenüber dem Schuldner A._____ (Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 9. September 2020 eine Einkommenspfändung an. Das pfändbare Vermögen wurde als ungenügend eingestuft (vgl. Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2021, act. 2/1). Gegen das in der Pfändungsurkunde ermittelte Existenzminimum erhob der Beschwerdeführer A._____ Beschwerde. Das Bezirksgericht Meilen, Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, erkannte mit Urteil vom 16. April 2021, für die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers werde der effektive Mietzins von monatlich CHF 5'200.– per 1. Februar 2021 auf den Betrag von monatlich CHF 1'733.35 herabgesetzt. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers werde entsprechend bis zum 31. Januar 2021 auf CHF 9'412.70 und ab 1. Februar 2021 auf CHF 5'946.05 festgesetzt. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen (act. 16 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (act. 16 und act. 14/3) mit Eingabe vom 28. April 2021 (Poststempel) beim Obergericht an und beantragte (act. 17 S. 2):

"1. Das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers ist bis zum

30. Juni 2021 auf CHF 9'412.70 und erst ab 01. Juli 2021 auf CHF 5'946.05 festzusetzen."

2. Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-14) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind gemäss kantonalem Recht die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen.

Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 und PS160064 vom 2. Mai 2016, Erw. 2.b mit Verweisen).

b) Neue Anträge, neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, in BGE

137 III 470 nicht publizierte Erw. 4.5.3). Für die Beschränkung des Novenrechts im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit § 84 GOG und Art. 326 Abs. 1 ZPO. Ist es den Kantonen von Bundesrechts wegen überlassen, ob es eine oder zwei Aufsichtsinstanz/en gibt, d.h. genügt von Bundesrechts wegen auch nur eine Beschwerdeinstanz, so kann für das Verfahren vor der oberen Instanz die Kognition beschränkt werden (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 und PS120189 vom 2. November 2012).

4. a) Vom Nettoeinkommen des Schuldners wurden vom Betreibungsamt die den monatlichen Existenzminimumanteil des Schuldners übersteigenden Einkünfte gepfändet. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt pro Monat wie folgt festgesetzt (act. 2/1):

Grundbetrag Schuldner Fr. 1'100.00

Mietzins (Quittung gesehen) 1/3 Anteil von Fr. 5'200.00 Fr. 1'733.35

Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten Fr. 168.75 (1/2 von Fr. 4050.00 jährlich)

Krankenkasse (Quittung gesehen) Fr. 388.75

Hausratund Haftpflichtversicherung Fr. 74.20

Auswärtige Verpflegung (Arbeitsvertrag vorgelegt) Fr. 300.00

Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmit- Fr. 242.00 tel) (Arbeitsvertrag vorgelegt)

Unterhaltsund/oder Unterstützungsbeiträge (eff. Fr. Fr. 3'939.00 7'265.00

./. Mietzinseinnahmen Fr. 2'000.00

Existenzminimum pro Monat Fr. 5'946.05

In seiner Beschwerde an die Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des effektiven Mietzinsaufwandes von Fr. 5'200.00 die Festsetzung des Existenzminimums auf Fr. 9'412.70 (act. 1 S. 2).

b) Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar (act. 16 Erw. 3.1). Die Verwaltungskommission des Obergerichts

des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreisschreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungsbeamte hat sich soweit möglich, aber nicht ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Umständen festzusetzen, wobei seinem Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N 21).

Zu den Wohnkosten führte die Vorinstanz u.a. aus, nach Ziff. III.1.1 der Richtlinien sei als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag bei den Wohnungskosten grundsätzlich der effektive monatliche Mietzins zu berücksichtigen. Unter Verweis auf Entscheide des Bundesgerichts sähen die Richtlinien jedoch vor, dass der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden könne, wenn der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer benutze (act. 16 Erw. 3.2). Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen müsse, gelte nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Wohnkosten. Die hier effektiv anfallenden Auslagen könnten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprächen. Täten sie das nicht, sei dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins könne in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden könne (act. 16 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer bewohne zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren minderjährigem Sohn ein gemietetes 6 ½- Zimmer-Einfamilienhaus an der C._____-strasse … in D._____. Der monatliche Mietzins betrage Fr. 5'200.– (act. 1 S. 2; act. 2/1 lit. E). Das entspreche

der familiären Situation des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht. Dem Betreibungsamt sei deshalb grundsätzlich beizupflichten, dass ein Mietzins von Fr. 5'200.– überhöht sei und nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden könne (act. 7). Nicht gefolgt werden könne dem Betreibungsamt jedoch, wenn es eine sofortige Herabsetzung der Wohnkosten als rechtens erachte. Dass die Richtlinien eine Herabsetzung "spätestens" auf den nächsten Kündigungstermin vorsähen, dürfe entgegen dem Betreibungsamt (vgl. act. 7 S. 2) nicht in diesem Sinne verstanden werden. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehende E. 3.3.) hätte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Herabsetzung der Wohnkosten einräumen müssen. Indem es stattdessen die im Existenzminimum berücksichtigten Wohnkosten gleichzeitig mit der Pfändung herabgesetzt habe, habe es ihm diese Möglichkeit genommen und damit einseitig nur den Interessen der Beschwerdegegner Rechnung getragen. Die Beschwerde erweise sich insoweit als begründet (act. 16 Erw. 3.4-3.5). Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag des 6 ½-Zimmer- Einfamilienhauses an der C._____-strasse … in D._____ trotz entsprechender Aufforderung (act. 11) nicht eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen. Dieses Verhalten sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (…). Das Gesetz sehe für die Kündigung von gemieteten Wohnungen eine zwingende Mindestfrist von drei Monaten vor, welche die Vertragsparteien nicht verkürzen könnten (Art. 266a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 266c OR). Die möglichen Kündigungstermine könnten die Parteien demgegenüber frei vereinbaren (Art. 266a Abs. 1 OR). Im Bezirk Meilen würden regelmässig Kündigungstermine auf jedes Monatsende (ausser Dezember) oder auf Ende März, Ende Juni und Ende September vereinbart. Wie es sich im vorliegenden Fall verhalte, könne infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden. Es sei deshalb von einer Kündigungsmöglichkeit auf jedes Monatsende (ausser Dezember) auszugehen. Nächster Kündigungstermin, auf den der Beschwerdeführer seine Wohnkosten nach der am 9. September 2020 erfolgten Pfändung hätte reduzieren können, sei

folglich der 31. Januar 2021 gewesen (act. 16 Erw. 3.6-3.7). Was die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten angehe, führten das Betreibungsamt (act. 7 S. 1) und die Beschwerdegegnerin 1 (act. 9 S. 2) unter Hinweis auf BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, N 26 zu Art. 93 SchKG, zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer - nachdem seine Lebenspartnerin und deren minderjähriger Sohn über kein Einkommen verfügten - nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden könnten. Der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag von Fr. 1'733.35 sei unter diesem Gerichtspunkt nicht zu beanstanden (act. 16 Erw. 3.8). Der effektive Mietzins von Fr.

5'200.– sei bei der Berechnung des Existenzminimums bis zum 31. Januar 2021 zu berücksichtigen und erst anschliessend auf den Betrag von Fr.

1'733.35 herabzusetzen. Damit ergebe sich ein Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 9'412.70 bis zum 31. Januar 2021 und von Fr. 5'946.05 ab 1. Februar 2021. Weitere Anordnungen seien nicht erforderlich (act. 16 Erw. 4).

5. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit allen Entscheidungen des Urteils einverstanden ausser mit dem Datum, bis zu dem das monatliche Existenzminimum gelten solle. Das Bezirksgericht habe das richtige Datum nicht richtig festlegen können, weil er den Vertrag der Wohnung nicht vorgelegt habe. Jetzt stelle er den Wohnungsvertrag als "Beilage 2" zur Verfügung. Er bitte, das monatliche Existenzminimum bis zum 30. Juni 2021 auf Fr. 9'412.70 und erst ab dem 1. Juli 2021 auf Fr. 5'946.05 festzusetzen, da der früheste Kündigungstermin für den Wohnungsvertrag der 30. Juni 2020 (recte: 2021) sei (act. 17 S. 2).

6. a) Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE 129 III

526 Erw. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können die effektiv anfallenden Wohnkosten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen ent-

sprechen (BGE 128 III 337 Erw. 3b). Dem Schuldner ist allerdings die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenenden Verhältnissen anzupassen (BGE 119 III 70 Erw. 3c; 116 III 15 2d). In der Regel kann ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 Erw. 2 S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003 Erw. 2.1). Um den nächstmöglichen Kündigungstermin zu ermitteln, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2021 auf, den Mietvertrag einzureichen (act. 11). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Vorinstanz auf die ortsüblichen Kündigungstermine abstellte und einen theoretischen Kündigungstermin auf Ende Januar 2021 annahm. Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, das Gericht über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Das Gericht, das von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 Erw. 5.3; BGE 112 III 79 Erw. 2). Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Umstände abzuklären, die sich nicht aus den Akten ergeben (BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2. Auflage, Art. 20a ad N 7, ad N 10). Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführt wurde.

b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den Mietvertrag ein. Daraus ergibt sich, dass der nächstmögliche Kündigungstermin der 30. Juni 2021 ist (act 19/2). Dieser Mietvertrag kann allerdings im

obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Er unterliegt dem Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. vorstehend Ziff. 3.b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 17, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

31. Mai 2021