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PS210071 • OG ZH PS210071 KI-generiert

Supervisory Appeal Rejection for Substantive Debt Dispute

Geschäftsnummer PS210071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower supervisory authority's decision not to rule on the merits of a complaint against an enforcement action initiated for child support arrears, arguing the debt had already been settled via direct wage deductions as per a prior court order. The higher supervisory court upheld the lower court's decision, reasoning that a supervisory complaint under the relevant statute primarily addresses formal defects in the enforcement procedure, and substantive objections regarding the existence or extent of the debt must be raised via objection to the payment order and subsequent declaratory judgment proceedings, not through this type of appeal, especially since the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning on this jurisdictional point.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 74 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 18 EG; Supervisory Appeal Rejection for Substantive Debt Dispute: The higher supervisory court upheld the lower court's decision, reasoning that a supervisory complaint under the relevant statute primarily addresses formal defects in the enforcement procedure, and substantive objections regarding the existence or extent of the debt must be raised via objection to the payment order and subsequent declaratory judgment proceedings, not through this type of appeal, especially since the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning on this jurisdictional point.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Kinderalimentenrückstände Feststellungsklage Vollstreckungsverfahren Begründung in der Sache Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Applied to determine that no costs shall be levied for the proceedings before the superior cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Applied to determine that no compensation shall be awarded for the proceedings before the superior cantonal supervisory authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 10. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch kjz C._____,

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2021 (CB210025)

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2021 reichte A._____ (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch in eigener Sache gegen die KESB Bezirk Horgen betreffend Kontoauszüge und Zahlungen für geschuldete Kinderunterhaltsbeiträge ein und verlangte damit sinngemäss die Herausgabe von Kontoauszügen als Beweismittel zwecks Erledigung der Steuererklärung und Löschung der Betreibung Nr. 1 (act. 2).

Zur Begründung führte er – unter Hinweis auf den beigelegten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Januar 2021 (act. 3/3) – im Wesentlichen sinngemäss aus, die Betreibung Nr. 1 der Gemeinde B._____ vom 3. November 2020 für eine Forderung von Fr. 1'841.80 sei nicht gerechtfertigt, da die Kinderunterhaltsbeiträge in den Jahren 2019 und 2020 zufolge Schuldneranweisung gemäss Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2019 (act. 3/1) direkt von seinem Lohn in Abzug gebracht und damit bezahlt worden seien (act. 2 S. 2).

2. Das Bezirksgericht Horgen nahm die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss als Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 vom 3. November 2020 des Betreibungsamtes Zürich 3 entgegen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 trat es auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2021 inkl. Beilagen (act. 2 und act. 3/1-6) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich (vgl. act. 1).

3. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2021 um Mitteilung, ob er mit der Eingabe vom 6. Februar 2021 – wie vom Bezirksgericht Horgen beurteilt – tatsächlich habe Beschwerde gegen die Betreibung

Nr. 1 erheben wollen (act. 4). Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am

16. Februar 2021 zugestellt (act. 5). Er liess sich hierzu nicht vernehmen.

4.1 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Es wurde erwogen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 17 SchKG nicht genüge. Der Inhalt der weitergeleiteten Eingabe vom 6. Februar 2021 und der Umstand der fehlenden Rückmeldung liessen ernsthaft daran zweifeln, ob überhaupt ein Wille zur Beschwerdeführung vorhanden sei, weshalb auf die (allfällige) Beschwerde mangels konkreten Antrags und hinreichender Begründung nicht einzutreten sei (act. 6 = act. 9 S. 3)

4.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass mit betreibungsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden könnten. Materielle Einwendungen gegen den Bestand und Umfang der betriebenen Forderung dürften weder durch das Betreibungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde geprüft werden. Solche Einwände wären nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) und im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) geltend zu machen. Sofern der Beschwerdeführer den Bestand und/oder Umfang der betriebenen Forderung bestreite und deshalb die Löschung der Betreibung Nr. 1 verlange, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 9 S. 3 f.).

Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung vor, was von Amtes wegen zu beachten wäre (act. 9 S. 4).

5. Gegen den vorerwähnten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 2021 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/4) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 10 inkl. Beilagen act. 11/1- 12).

6. Zeitgleich führte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein Beschwerdeverfahren gegen das Betreibungsamt Zürich 3 wegen Abweisung seines Ge-

suchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Geschäft-Nr. CB210042), wogegen sich der Beschwerdeführer bei der Kammer (ebenfalls) mit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde wehrt (vgl. act. 10 S. 3). Das Rechtsmittelverfahren gegen den vorerwähnten Entscheid vom 14. April 2021 mit der Geschäfts-Nr. CB210042 wird hierorts separat unter der Geschäfts- Nr. PS210072 geführt.

7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).

1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be-

gründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Betreibung Nr. 2 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und entsprechende Ausführungen dazu nicht zu berücksichtigen sind.

2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand und den Umfang einer betriebenen Forderung weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden können, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorstehend Ziff. I.4.2). Ohne sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung für Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2019 im Umfang von Fr. 1'841.80 getilgt sei, da die Unterhaltsbeiträge infolge Schuldneranweisung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. Mai 2019 (act. 3/1 = act. 11/5) direkt von seinem Lohn in Abzug gebracht worden seien, was sich auch aus seinen Lohnabrechnungen ergebe (act. 3/6 = act. 11/2). Dies sei zu überprüfen und die Betreibung zu löschen (act. 10).

Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach Bestand und Umfang einer Forderung nicht im SchK-Beschwerdeverfahren überprüft werden können (vgl. vorstehend Ziff. I.4.2). Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand und den Umfang einer Betreibungsforderung mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) und im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) geltend zu machen seien (act. 9 S. 4). Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerde-

führer gemäss Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom

22. Januar 2021 im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu belegen vermochte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Gemeinde B._____ in Höhe von Fr. 1'841.80 für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate April bis Juli 2019 zufolge Lohnzession beglichen sei, weshalb der Gemeinde B._____ definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 erteilt worden war (act. 3/3 = act. 11/4). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht erfolglos (act. 11/9).

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

III.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

14. Juni 2021