Appeal Regarding Refusal to Admit Debt Enforcement Objection and Denial of Free Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the lower court's refusal to admit their objection to debt enforcement, which was based on the assertion of "no new assets," and the simultaneous rejection of their request for free legal aid, arguing they had experienced prior bankruptcy and their current employment since January did not constitute newly acquired assets. The appellate court dismissed the appeal regarding the objection to the debt enforcement procedure, finding that the correct legal remedy was a specific action to contest new assets, not the immediate appeal filed, and further found the appeal regarding free legal aid inadmissible due to a deficient justification that failed to specifically address the lower court's reasoning that the underlying objection lacked prospect of success because the requisite proof of prior bankruptcy and timing of the debt had not been provided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 ZPO, Art. 322 Abs.1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Refusal to Admit Debt Enforcement Objection and Denial of Free Legal Aid: The appellate court dismissed the appeal regarding the objection to the debt enforcement procedure, finding that the correct legal remedy was a specific action to contest new assets, not the immediate appeal filed, and further found the appeal regarding free legal aid inadmissible due to a deficient justification that failed to specifically address the lower court's reasoning that the underlying objection lacked prospect of success because the requisite proof of prior bankruptcy and timing of the debt had not been provided.
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KI-generiertCited in the dispositive to justify not awarding costs/indemnities to the respondent (Beschwerdegegnerin).
Cited in the dispositive to justify not awarding costs/indemnities to either party.
Cited in the reasoning leading up to the decision to explain why new factual claims presented in the appeal cannot be considered (relevant for the non-admission of the appeal on the merits of legal aid).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 10. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen
B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens
Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 12. April 2021 (EB210062)
Erwägungen:
I.
1.1. Die Beschwerdegegnerin leitete gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Fällanden die Betreibung für eine Forderung von CHF 2'681.12 ein (zzgl. Kosten von CHF 73.30; Betreibung Nr. 1, act. 2). Am 26. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf sie Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "Kein neues Vermögen" erhob (act. 2). Da die Beschwerdegegnerin die Betreibung innert 10 Tagen nicht zurückgezogen hatte, übermittelte das Betreibungsamt Fällanden der Vorinstanz mit Schreiben vom
12. Februar 2021 den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG (act. 1).
1.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden war, bevor über sie der Konkurs eröffnet und durchgeführt wurde. Zudem wurde ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 250.– zu leisten (act. 3). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 – und nachdem sie telefonisch an die Vorinstanz gelangte (vgl. act. 5) – beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8). Hingegen äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht darüber, ob und wann über sie ein Konkurs durchgeführt worden war resp. wann die Forderung entstanden war. Zwischenzeitlich reichte die Beschwerdegegnerin zur Frage des Entstehungszeitpunkts der Forderung eine Kopie eines Pfändungsverlustscheins vom 20. November 2014 ein (act. 6 f.). Zudem leistete sie unaufgefordert den Kostenvorschuss von CHF 250.– (act. 12).
1.3. Mit Verfügung vom 12. April 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und gab als Rechtsmittel die Beschwerde an. Zudem trat sie mit gleichentags ergangener Verfügung auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermö-
gens androhungsgemäss nicht ein und gab als Rechtsmittel die Berufung an (act. 16).
2. Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 17, zur Rechtzeitigkeit act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 14). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO) und der Beschwerdegegnerin eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu beantworten (Art. 322 Abs.1 ZPO).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
II.
1. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass über sie in der Schweiz ein Konkurs durchgeführt und die in Betreibung gesetzte Forderung vor dieser Konkurseröffnung entstanden worden sei. Auch aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Pfändungsverlustschein vom 20. November 2014 gehe dies nicht hervor.
Deshalb sei auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens nicht einzutreten (act. 16 E. 2.2.).
Da die Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, müssten die anfänglichen Gewinnchancen der Beschwerdeführerin folglich als sehr klein bezeichnet werden. Somit sei ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (act. 16 E. 3.2.).
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde keine Anträge. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin allerdings zusammengefasst aus, mit ihrem Geschäft "C._____ GmbH" habe sie im Jahr 2019/2020 einen Konkurs erlitten, der mangels Aktiven eingestellt worden sei. Coronaund krankheitsbedingt sei sie bis im Dezember 2020 arbeitslos gewesen. Seit Januar 2021 arbeite sie wieder, was ihr monatlich durchschnittlich CHF 2'400.– einbringe und damit dem vom Betreibungsamt Fällanden errechneten Existenzminimum entspreche. Deshalb habe sie den Ausdruck "Kein neues Vermögen gebildet" verwendet (act. 17).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zum Konkursverfahren und zum Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (act. 17 Abs. 1 und 3). Daraus lässt sich zugunsten der Beschwerdeführerin annehmen, dass sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wehren möchte.
3.3 Gegen den Entscheid des Gerichts betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags ist indes gemäss gesetzlicher Regelung – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – kein Rechtsmittel möglich (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG letzter Halbsatz). Dies gilt unabhängig davon, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlags (mit Urteil) abgewiesen hat. Ist die Schuldnerin mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides
über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages; davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (vgl. auch ausführlich dazu OGerZH PS200160 vom 26. August 2020 E. II.4; OGerZH PS190113 vom
2. August 2019 E. 5; OGerZH PS180013 vom 19. März 2018 E. 3; OGerZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Entsprechend ist nachfolgend über den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden.
4. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege leiden soll. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitssituation und über ihre finanziellen Verhältnisse (s. dazu
E. II.5.2.). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
5.1. Selbst wenn auf die Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden, zumal eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargelegt, weswegen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (act. 16 E. 3.1.). Sie erwog zutreffend, dass keine der Parteien einen Nachweis dafür erbracht hätten, dass über die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Konkurs durchgeführt worden und die in Betreibung gesetzte Forderung vor dieser Konkurseröffnung entstanden sei. Dass die Vorinstanz daraufhin zum Schluss kam, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens sei unzulässig, weshalb deren anfängliche Erfolgsaussichten folglich als sehr klein be-
zeichnet werden müssten, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Aussichtslosigkeit des Begehrens bejaht und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
5.2. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ausführungen betreffend die Arbeitssituation und das Einkommen der Beschwerdeführerin sind neue Tatsachen, weshalb sie gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wären. Im Übrigen wären auch diese nicht weiter belegten Vorbringen nicht geeignet, an der Einschätzung betreffend fehlende Aussichtslosigkeit etwas zu ändern.
III.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'754.42.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
11. Mai 2021