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PS210066 • OG ZH PS210066 KI-generiert

Debt Collection: Notification Adequacy and Abuse of Process

Geschäftsnummer PS210066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor challenged a payment order, claiming insufficient notification attempts and that a second debt collection for the same debt constituted an abuse of process. The court upheld the lower court's decision, finding that the debt collection office's record of three delivery attempts constituted public proof that could only be overcome by evidence of inaccuracy, which the debtor failed to provide. The court also ruled that a repeated debt collection for the same claim is permissible if the creditor has a legitimate reason, and in this case, the earlier collection was withdrawn, and the new one cited a different legal basis, thus negating the claim of abuse of process.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG; Debt Collection: Notification Adequacy and Abuse of Process: The court upheld the lower court's decision, finding that the debt collection office's record of three delivery attempts constituted public proof that could only be overcome by evidence of inaccuracy, which the debtor failed to provide. The court also ruled that a repeated debt collection for the same claim is permissible if the creditor has a legitimate reason, and in this case, the earlier collection was withdrawn, and the new one cited a different legal basis, thus negating the claim of abuse of process.

Schlagwörter

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Inkasso Zahlungsauftrag Verfahrensmissbrauch Eröffnung des Entscheids öffentliche Schulden Angemessenheitsentscheidung Zahlungsbefehl / Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Used to establish that the supervisory appeal procedure in debt enforcement and bankruptcy matters is free of charge and that no party compensations are to be awarded.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Used to establish that no party compensations are to be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil.

D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 15. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Zahlungsbefehl / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-…)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

31. März 2021 (CB200026)

Erwägungen:

1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin betrieben. Es sind auf dem Zahlungsbefehl drei Zustellversuche aufgeführt: am 11. November 2020, am 18. November 2020 und am 25. November 2020. Für den ersten Zustellversuch wurden dem Beschwerdeführer Zustellkosten von Fr. 7.– auferlegt, für die beiden weiteren Zustellversuche je solche von Fr. 15.–. Am 7. Dezember 2020 wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt. Am

17. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (act. 6/1).

1.2.1 Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit elektronisch eingereichter Eingabe vom

17. Dezember 2020 Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, zu bestreiten, dass das Betreibungsamt wie im Zahlungsbefehl aufgeführt mehrere Zustellversuche unternommen habe. Es sei ihm lediglich eine Abholaufforderungen zugestellt worden, womit nur ein Zustellversuch erfolgt sei. Die anderen Gebühren seien damit ungerechtfertigt und zu streichen. Überdies seien diese auch in ihrer Höhe missbräuchlich, und sie seien auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.

Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, die streitgegenständliche Betreibung beziehe sich inhaltlich auf die gleiche Forderung wie diejenige in der Betreibung Nr. 2. Diesbezüglich sei sein Gesuch um Nichtbekanntgabe gutgeheissen worden, womit eine erneute Betreibung über den gleichen Forderungsbetrag eine Umgehung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sowie Art. 17 SchKG darstelle. Das Betreibungsamt hätte die zweite Betreibung als offenbar rechtsmissbräuchlich zurückweisen müssen (act. 1 S. 1).

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. Entscheides bildeten die Zustellversuche des Zahlungsbefehls und die in diesem Zusammenhang erhobenen Kosten, sowie die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der dem Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Betreibung.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Vorinstanz überdies erklärte, Disziplinarbeschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-… bzw. gegen Herrn C._____ als zuständigen Betreibungsbeamten zu erheben (act. 1

S. 2), wurde vor Vorinstanz offenbar ein separates Verfahren angelegt (vgl. act. 5

S. 3 "Bemerkungen", so auch der Beschwerdeführer act. 13 unter Hinweis auf das laufende "Disziplinarverfahren"), das nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

1.2.2 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9 = act. 12 = act. 14, nachfolgen zitiert als act. 12).

1.3 Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 18. April 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die folgenden Anträge (act. 13):

" Die Betreibung Nr. 1 ist zu löschen.

Die angegriffenen Zustellkosten sind als nichtig zu erklären.

Alle Amtshandlungen des Herrn C._____ in Bezug auf den Beschwerdeführer sind nachträglich (mindestens in Bezug auf die Betreibung Nr. 1) aufzuheben."

Da diese Eingabe bzw. die angehängten PDF-Dokumente nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen waren (vgl. act. 15/1–3) und dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, wurde er von der Kammer mit Verfügung vom 21. April 2021 u.a. auf den Mangel und die Möglichkeit, diesen bis Ablauf der Rechtsmittelfrist zu korrigieren, hingewiesen (act. 16). Am 26. April 2021 (Datum Poststempel) und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (vgl. diesbezüglich act. 10) liess sich der Beschwerdeführer u.a. zur Frage der fehlenden elektronischen Signatur dahingehend vernehmen, dass "alleinig aufgrund eines technischen Fehlers der Swisscom-Signing-Services scheinbar nicht korrekt digital unterschrieben worden" sei. Hilfsweise werde die "Rückversetzung [in] den vorherigen Stand hiermit beantragt" (act. 18). Da der Beschwerdeführer indes die Beschwerde nicht in korrigierter Form eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2021 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine

entsprechende Nachfrist von zehn Tagen angesetzt. Überdies wurde auf das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten (act. 19). Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 zu (act. 20/4). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer daraufhin die mit eigenhändiger Unterschrift versehene und damit korrigierte Beschwerdeschrift erneut ein (act. 21).

Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Die Sache ist spruchreif.

2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

3.1.1 Zur Frage der gemäss Zahlungsbefehl erfolgten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Zustellversuche erwog die Vorinstanz, die Zustellversuche seien auf dem Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2020 bescheinigt. Diese Bescheinigung

stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar, und ihr komme damit volle Beweiskraft zu. Alleine die Begründung des Beschwerdeführers, ihm sei lediglich eine Abholeinladung zugestellt worden, vermöge nicht die Unrichtigkeit des Inhaltes dieser Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl nachzuweisen. Folglich sei davon auszugehen, die Zustellversuche hätten wie auf dem Zahlungsbefehl vermerkt stattgefunden. Dass die Zustellung durch den vom Betreibungsamt beauftragten Weibel erfolgen könne, werde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (act. 12 E. III./A.1.).

3.1.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, den bescheinigten Zustellversuchen komme keine Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Dem Weibel komme darüber hinaus nicht dieselbe Beweiskraft wie dem Postboten zu, da er parteiisch sei und im vorauseilenden Gehorsam im Sinne des Betreibungsamtes handeln werde, es sich mithin nicht um eine unabhängige Person handle. Dass er als Beschwerdeführer Zustellbelege beibringen solle, sei unlogisch. Er selbst könne einen negativen Beweis nicht erbringen (act. 13).

3.1.3 Im Bestreitungsfalle trägt das Betreibungsamt die Beweislast sowohl für die ordnungsgemässe Zustellung als auch – im Umkehrschluss – für erfolglos gebliebene Zustellversuche des Zahlungsbefehls als Betreibungsurkunde. Dazu dient eine entsprechende Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl. Diese Bescheinigung fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt – darauf wies bereits die Vorinstanz zutreffend hin – rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar (vgl. statt vieler: BGer 5A_418/2017 vom

31. Januar 2018, E. 3.2.; BGer 5A_487/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 3.1.). Als solche schafft die Bescheinigung solange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Das Gesetz statuiert folglich eine Vermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Nur begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung genügen dabei nicht (BGer 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018, E. 3.2.).

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, gelingt es dem Beschwerdeführer durch seine pauschalen Behauptungen nicht, den vom Betreibungsamt mittels öffentlicher Urkunde erbrachten Beweis der drei Zustellversuche zu entkräf-

ten. Sein Vorbringen, wonach der Bescheinigung der Zustellversuche im vorliegenden Fall nicht die volle Beweiskraft zukommen solle, da diese durch einen vom Betreibungsamt beauftragen Weibel und nicht durch den Postboten erfolgt sei, verfängt ebenfalls nicht. So erfolgt gestützt auf Art. 72 Abs. 1 SchKG die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post (vgl. auch BSK SchKG I-W ÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 71 N 7). Die Zustellung durch den vom Amt beauftragen Weibel wurde damit von der Vorinstanz zu Recht als zulässig bezeichnet. Ist die Zustellung durch den Weibel von Gesetzes wegen zulässig, so muss es dem Weibel selbstredend auch möglich sein, die Zustellung als solche bzw. allenfalls erfolglos gebliebene Zustellversuche auf dem Zahlungsbefehl mit voller Beweiskraft zu vermerken. Die sinngemässe Unterstellung des Beschwerdeführers, die Bescheinigung tauge aufgrund der Parteilichkeit des Weibels nicht bzw. weniger als Beweis als die Bescheinigung durch einen Postboten, ist haltlos und entbehrt jeglicher Grundlage. Er verkennt, dass nicht das Betreibungsamt seine formelle "Gegenpartei" darstellt, sondern der Gläubiger, welcher seine Forderung mittels Betreibung und damit mit rechtsstaatlichen Mitteln zum Durchbruch verhelfen will.

Der Beschwerdeführer vermag damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach drei Zustellversuche erfolgt sind, nicht zu erschüttern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.2.1 Zur Frage der Höhe der Kosten der Zustellversuche führte die Vorinstanz aus, gestützt auf Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG betrage die Gebühr für jeden Zustellversuch Fr. 7.–. Zudem ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 GebV, dass das Betreibungsamt alle Auslagen, die sich unter anderem durch die Zustellung des Zahlungsbefehls ergeben würden, in Rechnung stellen könne. Das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich habe festgelegt, dass Betreibungsschuldnern ab dem 1. April 2011 für jede Zustellung bzw. für jeden Zustellversuch einer Betreibungsurkunde Auslagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GebV in der Höhe von Fr. 8.– in Rechnung zu stellen seien, was das Obergericht dahingehend präzisiert habe, dass dem Betreibungsschuldner pro Zustellung bzw. Zustellversuch eines Zahlungsbefehls durch den Weibel der Betrag von zusätzlich Fr. 8.– in Rechnung

zu stellen sei (u.H.a. OGer ZH PS130135 vom 24. September 2013, E. 4.4). Damit seien die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Kosten nicht zu beanstanden (act. 12 E. III./A.2).

3.2.2 Der Beschwerdeführer trägt vor der Kammer vor, die Höhe der Kosten werde auf dem Zahlungsbefehl nur pauschalisiert dargestellt und die Herleitung der Kosten ergebe sich nicht. Nur nachvollziehbare Rechnungen hätten Gültigkeit. Die Rechnung sei unangemessen und zu reduzieren (act. 13).

3.2.3 Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit der sorgfältigen und zutreffenden Begründung der Vorinstanz auseinander. Weder legt er dar, weshalb ihr eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Diese Begründung genügt den oben wiedergegebenen Anforderungen nicht (E. 2.2), und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

Dass er sich überdies an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Gebühren stört, ist ein vor der Kammer neu vorgetragenes Argument und wäre damit ohnehin unbeachtlich. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, auf seine Kosten eine detaillierte Kostenrechnung für die konkreten Betreibungshandlungen zu verlangen, in welcher dann die angewendeten Bestimmungen der GebV SchKG genannt werden müssen (Art. 3 GebV SchKG).

3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vor Vorinstanz verlangte, die Betreibung Nr. 1 sei infolge Rechtsmissbrauchs aufzuheben, da mit dieser dieselbe Forderung geltend gemacht werde, wie mit der Betreibung Nr. 2, erwog die Vorinstanz, das Betreibungsamt sei dann berechtigt, ein Betreibungsbegehren zurückzuweisen und den Betreibenden auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu verweisen, wenn klar erkennbar sei, dass das Begehren rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Betreibung nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun habe und einzig dazu diene, den Betriebenen zu bedrängen, z.B. wenn einzig die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners geschädigt werden solle oder ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt werde (u.H.a. BGE 140 III 401, BGE 130 II 270, BGE

115 III 18).

Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin ihr Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 2 zurückgezogen (u.H.a. act. 6/9/1) und in einem späteren Zeitpunkt die vorliegend zu beurteilende Betreibung gegen den Beschwerdeführer erwirkt (u.H.a. act. 6/11). Zwar scheine der Forderungsgrund identisch zu sein. Dem später erwirkten Zahlungsbefehl könne aber entnommen werden, dass unter dem Forderungsgrund zusätzlich neu "vollstreckbarer Entscheid vom 09.04.2019" angegeben werde (u.H.a. act. 6/11). Dies deute darauf hin, dass sich die spätere Betreibung auf einen anderen Rechtsöffnungstitel stütze als die früher eingeleitete. Bereits damit sei ein rechtmissbräuchliches Vorgehen zu verneinen. Im Übrigen sei auch die wiederholte Anhebung der gleichen Betreibung nicht per se rechtsmissbräuchlich, da der Betreibende für ein solches Vorgehen diverse andere Beweggründe haben könne als nur denjenigen, die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu schädigen. Es fehle an Anhaltspunkten, aufgrund derer dem Betreibungsamt offensichtlich hätte erschienen müssen, dass die Betreibung nicht das geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun habe (act. 12 E. III./B.1.).

Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe zwar ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 2 an das Betreibungsamt gestellt (u.H.a. act. 6/7–6/9/1). Da die Betreibung indes zurückgezogen worden sei (u.H.a. act. 6/9/2), sei das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr im Gang und dem Beschwerdeführer mangle es im Hinblick auf die beantragte Nichtbekanntgabe an einem Rechtsschutzinteresse (act. 12 E. III./B.2.).

3.3.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, die wiederholte Beantragung einer inhaltlich gleichen Betreibung, mithin eine "endlos"-Betreibung zu identischen und gleichen Forderungen sei verboten und ganz offensichtlich rechtmissbräuchlich. Im Übrigen habe er zuerst die Löschung der "unrechtmässigen" Betreibung beim Betreibungsamt verlangt, bevor diese zurückgezogen worden sei. Sie sei damit nicht zurückgezogen, sondern auf seinen Antrag hin nicht bekannt gegeben worden (act. 13).

3.3.3 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legt nicht dar, aus welchem

Grund diese seiner Auffassung nach falsch sind. Vielmehr wiederholt er weitgehend seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (vgl. act. 1). Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

Im Übrigen erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die erneute Betreibung für eine bereits früher in Betreibung gesetzte Forderung nicht per se unzulässig ist. Auch das Bundesgericht erachtet es als zulässig, für dieselbe Forderung mehrere Betreibungen einzuleiten. Dies erst recht, wenn die frühere Betreibung durch Verzicht des Gläubigers hinfällig geworden ist. In solchen Fällen bestehe gemäss dem Bundesgericht kein Anlass, den Gläubiger daran zu hindern, für die gleiche Forderung eine neue Betreibung einzuleiten (BGE 100 III 41). Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei verboten, für dieselbe Forderung mehrfach zu betreiben, kann damit nicht gefolgt werden.

Dass dem Betreibungsamt kein Vorwurf zu machen ist, weil es die erneut angehobene Betreibung nicht als rechtsmissbräuchlich zurückwies, erkannte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht: Das Rechtsmissbrauchsverbot als materieller Nichtigkeitsgrund greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Solange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff., S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2

E. 2b). Dass die Beschwerdegegnerin mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier interessierenden Betreibung andere Ziele verfolgte, als die Zahlung der geltend gemachten Forderung, ist nicht ersichtlich und schon gar nicht offensichtlich. Erst recht nicht, da sie die erste Betreibung zurückgezogen hatte und den Beschwerdeführer daher nicht trotz noch hängigem Verfahren erneut betrieb.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung daran stört, dass er vor dem Betreibungsamt ein Begehren um Löschung der Betreibung Nr. 2 im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet habe, sich

die inhaltliche Prüfung seines Begehrens durch das Betreibungsamt aber offenbar erübrigte, da die Beschwerdegegnerin die Betreibung zurückzog (vgl. hierzu auch act. 5 S. 2 f. und die diesbezüglichen Erwägungen des Vorinstanz, act. 12

E. III./B.2.), ist unklar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Die Vorinstanz wies ihn zurecht darauf hin, dass es ihm mangels Bestand der Betreibung Nr. 2 an einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der beantragten Nichtbekanntgabe fehlt, er mithin keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgt (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7 m.w.H.). Daran ändert nichts, dass er sein Löschungsbegehren offenbar chronologisch vor dem Rückzug durch die Beschwerdegegnerin gestellt hat, kann das Rechtsschutzinteresse doch auch nachtäglich dahinfallen.

Sollte er mit seinen Ausführungen aber aufzuzeigen versuchen, dass er auch die in Betreibung gesetzte Forderung als solches bestreite, so steht es ihm frei, in der erneuten Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben, was er offensichtlich auch tat (act. 6/1 S. 2).

3.4 Der Beschwerdeführer verlangt sodann im Rahmen seiner Beschwerde an die Kammer, es seien infolge angeblicher Gutheissung seines Ausstandsbegehrens alle Amtshandlungen von Herrn C._____ nachträglich aufzuheben. Neben dem, dass der Beschwerdeführer gänzlich offen lässt, welche Amtshandlung dies konkret betreffen soll, handelt es sich ohnehin um einen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erstmals gestellten und damit unzulässigen neuen Antrag. Darauf ist nicht einzutreten.

3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 21, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-…, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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