Debtor's Late Appeal of Wage Garnishment Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a debtor appealing a lower court's decision that affirmed a collection office's denial of the debtor's request for a different collection officer and dismissed other claims related to wage garnishment. The appellate court found that the debtor's appeal was filed late, as the ten-day appeal period expired on a Friday and the appeal was postmarked the following Saturday, and therefore, the court did not enter into the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG; Debtor's Late Appeal of Wage Garnishment Dismissed: The appellate court found that the debtor's appeal was filed late, as the ten-day appeal period expired on a Friday and the appeal was postmarked the following Saturday, and therefore, the court did not enter into the merits of the case.
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KI-generiertCited as part of the legal basis for the ten-day appeal period to the supervisory authority.
Cited in conjunction with § 18 EG SchKG, § 84 GOG, and Art. 321 ZPO to establish the ten-day appeal period.
Relevant for determining the effect of enforcement holidays on deadlines in the appeal procedure.
Cited to state that enforcement holidays do not suspend the running of deadlines, in conjunction with Art. 145 Abs. 4 ZPO.
Used to define the conditions for meeting an appeal deadline (submission to the court or postal service).
The legal provision establishing that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.
Cited to support the rule that party compensation cannot be awarded in these proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 28. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Ausstandsgesuch / Pfändung Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2021 (CB210011)
Erwägungen:
1.1 Im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Pfändungsverfahren in der Betreibung Nr. … vor dem Betreibungsamt Zürich … lehnte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung eines anderen Pfändungsbeamten als B._____ ab (act. 2).
1.2 Mit Beschwerde vom 27. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer daraufhin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1 sinngemäss):
1. Es sei das Betreibungsamt Zürich … anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen anderen Pfändungsbeamten als B._____ zuzuteilen.
2. Es sei von einer Lohnpfändung abzusehen.
3. Eventualiter sei die Pfändung betreffend die Betreibung Nr. … zu wiederholen und das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu zu berechnen.
4. Es seien die gesetzlichen Massnahmen des BAG einzuhalten und die Pfändung gemäss Anordnung des BAG auf schriftlichem Weg zu vollziehen, bis sich die Pandemie relativiert hat.
Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 26. März 2021 ab. Zudem wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 15 = act. 18 = act. 20, nachfolgend zitiert als act. 15).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. April 2021 (Datum Poststempel: 17. April 2021) Beschwerde (act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Das Verfahren ist spruchreif.
3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und
Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG, wonach die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hemmen (Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170, E. 3; OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3; BSK SchKG I-BAUER, 2. Aufl., Art. 56 N 7a). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 zugestellt (act. 16/4). Die Zustellung eines Entscheides über eine SchK- Beschwerde ist keine Betreibungshandlung und daher während der Betreibungsferien uneingeschränkt möglich. Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungsund Gerichtsferien nicht still steht (act. 15 S. 8 Dispositiv Ziff. 6). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beschwerdeführer damit am Freitag, dem 16. April 2021 ab. Die am 17. April 2021 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt er eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä-
digungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 19, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
29. April 2021