Tax Authority Seizure of Pension, Bank Account, and Real Estate Partially Overturned Due to Sufficiency of Bank Funds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tax authority issued an arrest order to secure tax debts, leading to the seizure of a taxpayer's pension, bank account, and real estate. The taxpayer appealed, arguing the seizure was excessive and invalid. The court partially upheld the appeal, ordering the release of the pension and real estate because the bank account funds, after other proceedings, were sufficient to cover the secured debt plus a statutory surcharge, thus eliminating the need for the additional seizures. The court dismissed other claims, including those related to the validity of the arrest order itself, finding they were either not properly raised in the appeal or had been resolved by subsequent events.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 169 Abs. 1 DBG, Art. 274 SchKG, Art. 170 Abs. 1 DBG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG; Tax Authority Seizure of Pension, Bank Account, and Real Estate Partially Overturned Due to Sufficiency of Bank Funds: The taxpayer appealed, arguing the seizure was excessive and invalid. The court partially upheld the appeal, ordering the release of the pension and real estate because the bank account funds, after other proceedings, were sufficient to cover the secured debt plus a statutory surcharge, thus eliminating the need for the additional seizures. The court dismissed other claims, including those related to the validity of the arrest order itself, finding they were either not properly raised in the appeal or had been resolved by subsequent events.
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KI-generiertCited to state that the appeal procedure is generally free of charge.
Cited to state that the appeal procedure is generally free of charge.
Cited to state that no party compensation can be awarded in this procedure.
Cited to state that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Cited to classify the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2021 (CB200143)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 27. August 2020 verfügte das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zur Deckung der direkten Bundessteuern für die Jahre 2012 sowie 2016 bis 2019 plus Zinsen und weitere mutmassliche Kosten einen Betrag von Fr. 50'000.– nebst Zins zu 3 % auf Fr. 42'674.15 ab dem 28. August 2020 sicherzustellen hat. Als Grund wurde eine Steuergefährdung gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG angegeben. Eine solche Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 170 Abs. 1 DBG). Die Gruppe Bezugsdienste erstellte am 27. August 2020 einen separaten Arrestbefehl für die Fr. 50'000.– plus Zinsen (Arrest Nr. 2) und sandte diesen Befehl zusammen mit der Sicherstellungsverfügung an das Betreibungsamt Zürich .... Am 28. August 2020 vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl und verarrestierte die gesamte Rente der 2. Säule der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft, das Guthaben der Beschwerdeführerin auf dem Konto 3 bei der UBS Switzerland AG sowie den Stockwerkeigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der B._____-strasse ... samt Anteil an der Tiefgarage. Der Wert der Rente und des Bankguthabens wurde je auf Fr. 1.– geschätzt, der Wert des Stockwerkeigentums auf Fr. 447'000.– plus Fr. 17'200.– für den Anteil an der Tiefagarage (vgl. OGer ZH PS210055
E. 1.1).
1.2. Ebenfalls am 27. August 2020 verfügte das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, dass die Beschwerdeführerin zur Deckung der mutmasslichen Staatsund Gemeindesteuern 2011 bis 2012, Nachsteuern und Bussen plus Zinsen und weitere mutmassliche Kosten den Betrag von Fr. 102'000.– nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 85'720.55 ab 28. August 2020 sicherzustellen hat. Als Grund wurde eine Steuergefährdung gemäss § 181 Abs. 1 StG ZH angegeben. Eine solche Sicherstellungsverfügung gilt gemäss § 182 Abs. 1 StG ZH ebenfalls als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Die Gruppe Be-
zugsdienste erstellte am 27. August 2020 einen separaten Arrestbefehl für die Fr. 102'000.– plus Zinsen (Arrest Nr. 1) und sandte diesen Befehl ebenfalls zusammen mit der Sicherstellungsverfügung an das Betreibungsamt Zürich .... Am
31. August 2020 vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl Nr. 1 und verarrestierte die gleichen Gegenstände wie im Arrest Nr. 2 unter Angabe der gleichen Schätzwerte (vgl. act. 2/1).
1.3. Gegen den Vollzug der beiden Arrestbefehle (Arrest Nrn. 2 und 1) durch das Betreibungsamt erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig je eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Die Beschwerden zielten hauptsächlich darauf ab, dass die vorgenommene Verarrestierung für nichtig erklärt oder aufgehoben bzw. zumindest auf die Höhe der Arrestforderungen reduziert wird (vgl. act. 38 E. 2). Im Verlauf der Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen, dass die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sei, solange sie jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigere (vgl. OGer ZH PS210055 E. 1.3.). Dies konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Mitwirkung bewegen.
1.4. Während der zwei laufenden Beschwerdeverfahren pfändete das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 4 vorsorglich Fr. 213'500.– auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der UBS. Am 11. Februar 2021 überwies die UBS diesen Betrag dem Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerin bezahlte am
9. Februar 2021 die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 5, 4 und 6, weshalb ihr am 15. Februar 2021 vom Betreibungsamt Fr. 30'500.– zurückbezahlt wurden. Am 5. März 2021 verfügte das Betreibungsamt, dass der Saldo von Fr. 183'000.–, resultierend aus dem Überschuss aus den vorerwähnten Pfändungsverfahren, zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 2 und 1 beim Betreibungsamt unter der Konto Nr. 7 verarrestiert verbleibt (vgl. act. 41/1).
1.5. Im Beschwerdeverfahren über den Arrest Nr. 2 kam die untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) in ihrem Entscheid vom 12. März 2021 in der Folge zum Schluss, der für den Arrest Nr. 2 sichergestellte und dem
Betreibungsamt überwiesene Betrag in der Höhe von Fr. 60'000.– entspreche der Arrestforderung im Arrest Nr. 2 samt Sicherheitszuschlag von 20 %. Da das bei der UBS Switzerland AG sichergestellte Guthaben zur Deckung der Arrestforderung samt Sicherheitszuschlag von 20 % ausreiche, seien die übrigen Arrestgegenstände aus dem Arrestbeschlag im Arrest Nr. 2 zu entlassen. Entsprechend hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verarrestierung der Rente und des Stockwerkeigentums samt Anteil an der Tiefgarage im Arrest Nr. 2 auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PS210055 E. 1.5.).
1.6. Mit Verfügung vom 9. März 2021 entschied das Betreibungsamt, dass die Rente und das Stockwerkeigentum samt Anteil an der Tiefgarage in den Arrest Nrn. 2 und 1 aus dem Arrestbeschlag entlassen werden und dass die von der PK Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft bereits überwiesenen Rentenbeträge der Beschwerdeführerin zurückbezahlt werden (vgl. act. 32). Unter Berücksichtigung dieses Entscheids wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Arrestvollzug Nr. 1 mit Entscheid vom 23. März 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und soweit die Beschwerde aufgrund der Befreiung der Rente und des Stockwerkeigentums aus dem Arrestbeschlag nicht gegenstandslos geworden war (vgl. act. 38, insb. E. 4.2).
1.7. Gegen die vorinstanzliche teilweise Gutheissung mit Beschluss vom
12. März 2021 im Arrest Nr. 2 erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, worauf das Verfahren PS2100055-O angelegt wurde. Am 12. April 2021 folgte die rechtzeitige Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz im Arrestverfahren Nr. 1 (vgl. act. 39; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 34/3), worauf das vorliegende Verfahren PS210060-O angelegt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge:
" 1- Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2- Das Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2021 im Bezug auf CB200143 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3- Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtskraftbescheinigung im Bezug auf die Verfügung vom 5. März 2021 des Betreibungsamt Kreis ... in der Akten zu finden sei. 4- Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtskraftbescheinigung im Bezug auf die Verfügung vom 9. März 2021 des Betreibungsamt Kreis ... in der Akten zu finden sei. 5- Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom
5. März 2021 des Betreibungsamt Kreis ... nichtig sei. 6- Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom
9. März 2021 des Betreibungsamt Kreis ... nichtig sei. 7- Die Beschwerde sei zurück an die Vorinstanz - das Bezirksgericht Zürich - zu neuer Entscheidung auf Grund von fehlenden Rechtskraftbescheinigungen bzw. auf Grund der Nichtigkeit der Verfügungen vom 5. März 2021 sowie auch 9. März 2021 zurückzuweisen. 8- Der Arrestbefehle des Kantonalen Steueramtes Zürich, Gruppe Bezugsdienst vom 27. August 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 9- Die Arresturkunde des Betreibungsamt Kreis ... vom 10. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
10 - Die (vorläufig) Pfändung der gesamten Rente der 2. Säule, des Guthabens bei der UBS Switzerland AG im Umfang vom CHF 123,000 und der Eigentumsanteile an der Liegenschaft im Umfang von CHF 464,202.00 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
11 - Das Betreibungsamt Zürich Kreis ... sei gerichtlich anzuweisen, die (vorläufig) Pfändung (rechte: Verarrestierung) der gesamten Rente der 2. Säule, des Guthabens bei der UBS Switzerland AG im Umfang vom CHF 123,000 und der Eigentumsanteile an der Liegenschaft im Umfang vom CHF 464,202.00 sofort aufzuheben.
12 - Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, ein Disziplinäre Verfahren gegen das Betreibungsamt Kreis ... (C._____ / D._____ / E._____ usw) einzuleiten, auf Grund von vorsätzliche Überarrestierung, Urkunde Verfälschung sowie auch Amtsmissbrauch.
13 - Die Zustellung der Arresturkunde sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Das Betreibungsamt Kreis ... sei anzuweisen, die Arresturkunde mit ausreichende Rechtsbelehrungsmittel erneut zuzustellen.
14 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Betreibungsamt Kreis ....
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-36). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4).
3.
3.1. Mit den Anträgen 2, 9, 10 und 11 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung und Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Beschlusses, der Arresturkunde Nr. 1 und der Verarrestierung der Rente, des Bankguthabens und des Grundeigentums im Arrest Nr. 1. Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde als gegenstandslos ab, soweit sie aufgrund der Befreiung der Rente und des Stockwerkeigentums aus dem Arrestbeschlag Nr. 1 durch das Betreibungsamt gegenstands-
los geworden war. Damit zielen die Anträge in erster Linie auf die Verarrestierung des Bankguthabens ab. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die von der UBS dem Betreibungsamt überwiesenen Fr. 213'500.– hätten nichts mit den ursprünglich für den Arrest Nr. 1 verarrestierten Fr. 123'000.– zu tun. Neben den Fr. 123'000.–, welche im überwiesenen Betrag von Fr. 213'500.– enthalten und nun auf dem Konto Nr. 7 des Betreibungsamts für den Arrest Nr. 1 sichergestellt sind, sind gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin demnach weiterhin Fr. 123'000.– auf ihrem Konto Nr. 3 bei der UBS verarrestiert. Aus ihrer Sicht besteht deshalb weiterhin ein Überarrest (vgl. act. 39 S. 4 und S. 7 f.).
Am 1. September 2020 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die Arrestierung einer Forderung im Arrest Nr. 2 an. Beim verarrestierten Betrag handelte es sich um die Fr. 60'000.–, Gegenstand der verarrestierten Forderung war das Guthaben auf dem UBS-Konto Nr. 3. Am 1. September 2020 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG sodann auch die Arrestierung einer Forderung im Arrest Nr. 1 an. Der verarrestierte Betrag belief sich auf Fr. 123'000.– (Arrestforderung plus Sicherheitszuschlag von 20 %, wie im Arrest Nr. 2), Gegenstand der verarrestierten Forderung war wiederum das genannte Konto der Beschwerdeführerin bei der UBS (vgl. OGer ZH PS210055 E. 3.1.). Am 1. Februar 2021 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die vorsorgliche Pfändung einer Forderung in der Betreibung Nr. 4 an. Der gepfändete Betrag wurde mit Fr. 213'500.– beziffert. Am Schluss der Anzeige vom 1. Februar 2021 stand, dass diese Anzeige die beiden Anzeigen vom 1. September 2020 ersetze. Die Anzeige vom 1. Februar 2021 wurde wiederum ersetzt durch die Anzeige vom
5. Februar 2021, in welcher der 5. Februar 2021 als Vollzugsdatum für die vorläufige Pfändung der Fr. 213'500.– aufgeführt wird. Wie ausgeführt überwies die UBS am 11. Februar 2021 die Fr. 213'500.–, wovon nach Durchführung der Pfändungsverfahren in den Betreibungen Nrn. 5, 4 und 6 Fr. 183'000.– verblieben. Dieser Betrag wiederum verbleibt gemäss Verfügung des Betreibungsamts vom
5. März 2021 wie ebenfalls ausgeführt zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 2 (Fr. 60'000.–) und 1 (Fr. 123'000.–) beim Betreibungsamt unter der Konto Nr. 7 verarrestiert (vgl. act. 41/1). Aus diesem Ablauf wird klar, dass die ursprünglich auf dem UBS Konto verarrestierten Fr. 60'000.– und Fr. 123'000.– unterdessen
auf einem Konto des Betreibungsamts gelandet sind. Durch die vorsorgliche Pfändung muss der Arrestbeschlag auf dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin automatisch dahingefallen sein, so dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine doppelte Sicherung besteht.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Behauptung der Vorinstanz, dass ihre Beschwerde teils gegenstandslos geworden sei, sei auf Anhieb ersichtlich nicht belegt. Kein Beweis sei vorgelegt zu bestätigen, dass der Überarrest aufgehoben worden sei (vgl. act. 39 S. 5 unten). Mit Verfügung des Betreibungsamts vom 9. März 2021 wurden das Grundeigentum und die Rente der Beschwerdeführerin bereits aus dem Arrestbeschlag entlassen. Insoweit wurde die Beschwerde – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – gegenstandslos; ein Interesse der Beschwerdeführerin an einer erneuten Entlassung der Gegenstände aus dem Arrestbeschlag durch die Vorinstanz besteht nicht. In diesem Umfang ist auf die Anträge 10 und 11 nicht einzutreten; darüber hinaus sind die Anträge 2, 9, 10 und
11 aufgrund des Gesagten im Ergebnis abzuweisen.
3.2. Mit den Anträgen 3, 4 und 7 verlangt die Beschwerdeführerin die Feststellung, wonach keine Rechtskraftbescheinigung für die Verfügungen des Betreibungsamts vom 5. und 9. März 2021 in den Akten seien, sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen dieser fehlenden Rechtskraftbescheinigungen. Die Beschwerdeführerin ist also der Ansicht, die Verfügungen des Betreibungsamts vom 5. und 9. März 2021 hätten von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Verfügungen noch nicht rechtskräftig sind (vgl. act. 39 S. 4 unten und S. 5 oben). Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 5. und 9. März 2021, indem die Vorinstanz aus den Verfügungen ableitete, dass auf einem Konto des Betreibungsamts Fr. 183'000.– für die Arreste Nrn. 2 und 1 verarrestiert sind und deshalb die Rente und das Grundeigentum vom Betreibungsamt aus dem Arrestbeschlag befreit wurden. Ein Interesse, dass die Verfügungen nicht derart berücksichtigt werden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan (vgl. act. 39 S. 4 f.) und ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Auf die Anträge 3, 4 und 7 ist demnach nicht einzutreten.
3.3. Gemäss den Anträgen 5 und 6 soll die Nichtigkeit der Verfügungen vom 5. und 9. März 2021 festgestellt werden (vgl. auch act. 39 S. 5). Es handelt sich dabei um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Anträge. Ausserdem sind diese Verfügungen nicht die Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren, es geht vielmehr um den Beschluss der Vorinstanz vom 23. März 2021 über den Arrestvollzug Nr. 1. Auf die Anträge 5 und 6 ist deshalb nicht einzutreten.
3.4. Die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführerin, dass Einwendungen gegen den Arrestbefehl des Steueramts nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden könnten. Zwar würde die Nichtigkeit des Arrestbefehls auch die Nichtigkeit des Arrestvollzuges nach sich ziehen. Im Beschwerdeverfahren könne aber auch in diesem Fall nur der Arrestvollzug, nicht aber der zugrundeliegende Arrestbefehl aufgehoben werden (vgl. act. 38 E. 3.1). Ohne auf diese Erwägungen einzugehen, stellt die Beschwerdeführerin erneut den Antrag auf Nichtigerklärung und Aufhebung des Arrestbefehls vom 27. August 2020. Auf diesen Antrag 8 ist mangels sachlicher Zuständigkeit und mangels Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich folgende Hinweise: Die Nichtigkeit des Arrestbefehls leitet die Beschwerdeführerin daraus ab, dass der juristische Sekretär F._____, welcher den Arrestbefehl unterzeichnet hat, dazu nicht berechtigt gewesen sein soll (vgl. act. 39 S. 3 Mitte). Es bestehen jedoch keine Hinweise für eine ungültige Unterzeichnung, die zur Nichtigkeit des Arrestbefehls führt, insbesondere ergeben sich keine solchen Hinweise aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 39 S. 6 f.). Es liegt demnach kein nichtiger Arrestbefehl und damit auch kein nichtiger Arrestvollzug vor, womit sich auch nichts daran ändert, dass die Anträge 2, 9, 10 und 11 wie in Erwägung 3.1 dargelegt abzuweisen sind.
3.5. Nach dem Antrag 12 der Beschwerdeführerin soll das Obergericht die Vorinstanz anweisen, ein Disziplinarverfahren gegen verschiedene Personen des Betreibungsamts Kreis ... einzuleiten, und zwar wegen vorsätzlicher Überarrestierung, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs. Es handelt sich dabei um einen
unzulässigen neuen Antrag, für dessen Behandlung die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ohnehin nicht zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG ZH und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Es sind im Übrigen keine Gründe dafür ersichtlich, warum im Zusammenhang mit dem Arrestvollzug Nr. 1 ein Verfahren gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts Kreis ... eingeleitet werden soll, und solche Gründe ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 42 S. 5 unten und S. 9 oben).
3.6. Mit dem Antrag 13 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung und Aufhebung der Zustellung der Arresturkunde sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, die Arresturkunde mit ausreichender Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen. Die Beschwerdeführerin erklärt dazu, die Arresturkunde sei ihr per Einschreiben und ohne ausreichende Rechtsbelehrung zugestellt worden (vgl. act. 39 S. 7). Zu diesen Einwänden erwog die Vorinstanz, die gleichzeitig zugestellte Arresturkunde Nr. 2 enthalte eine klar ersichtliche Rechtsmittelbelehrung, ausserdem sei der Beschwerdeführerin, die in SchKG-Beschwerden durchaus als versiert gelte, die Zuständigkeitsordnung bekannt und schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Rechte mit der Beschwerde vom 17. September 2020 offensichtlich wahren können. Selbst wenn die Arresturkunde in qualifizierter Form i.S.v. Art. 64 Abs. 1 SchKG zuzustellen wäre, würde die fehlerhafte Zustellung nur dann eine nichtige Betreibungshandlung darstellen, wenn der Arrestschuldner vom Inhalt der Arresturkunde nicht genügend Kenntnis erlangt hätte und seine Rechte nicht hätte wahren können. Dies sei hier nachweislich nicht der Fall (vgl. act. 38 E. 5.1. und 5.2.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf den Antrag 13 ebenfalls nicht einzutreten ist.
3.7. Im Ergebnis sind die Anträge 2, 9, 10 (teilweise) sowie 11 (teilweise) abzuweisen und es ist auf die Anträge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 (teilweise), 11 (teilweise),
12 und 13 nicht einzutreten. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag 1 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerde- Antrag 1) wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde-Anträge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 (teilweise), 11 (teilweise), 12 und 13 wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerdeanträge 2, 9, 10 (teilweise) und 11 (teilweise) werden abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilagen eines Doppels von act. 39, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
19. Mai 2021