Debt Collection Agency v. Debtor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a lower court's decision that upheld a collection agency's action. The debtor claimed he did not owe the debt because an insurance contract was invalid, arguing this constituted fraud. The court affirmed the lower court's ruling, explaining that the validity of the debt itself is a substantive issue that must be raised through an objection to the payment order, not through an appeal of the collection proceedings. The court also rejected the debtor's claim of forgery regarding the court's signature, stating it was a permissible substitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO; Debt Collection Agency v. Debtor: The debtor claimed he did not owe the debt because an insurance contract was invalid, arguing this constituted fraud. The court affirmed the lower court's ruling, explaining that the validity of the debt itself is a substantive issue that must be raised through an objection to the payment order, not through an appeal of the collection proceedings. The court also rejected the debtor's claim of forgery regarding the court's signature, stating it was a permissible substitution.
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KI-generiertGoverns the procedure for supervisory appeals in debt enforcement and bankruptcy matters, with point 5 specifying that no costs are to be levied.
States that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Urteil vom 30. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B1._____ AG, Beschwerdegegnerin
vertreten durch B2._____ AG,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. März 2021 (CB210017)
Erwägungen:
1.1 Am 5. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als "Rekurs: Pfändung vom 1. März 2021 (Betreibungsnummer …)" betitelten Schreiben an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er der Beschwerdegegnerin kein Geld schulde, da kein gültiger Versicherungsvertrag vorliege (act. 5/1).
1.2 Mit Urteil vom 19. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Dies begründete sie damit, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach der Versicherungsvertrag gefälscht sei, materiell-rechtlicher Natur sei. Derartige materielle Einwände wären vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Einsprache gegen die Zahlungsverfügung der Beschwerdegegnerin geltend zu machen gewesen. Im betreibungsrechtlichen Verfahren könne nicht geprüft werden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist oder nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 4 [= act. 3 {nicht identisch mit den Aktenexemplaren} = act. 5/3]).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 rechtzeitig (vgl. act. 5/4/1) ein Rechtsmittel bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2).
2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet das von ihm erhobene Rechtsmittel als Rekurs. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 17 SchKG. Ein solcher kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert
10 Tagen mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist deshalb entsprechend der Praxis der Kammer, wonach ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln ist (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2), als Beschwerde entgegen zu nehmen und nach diesen Regeln zu behandeln.
2.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,
2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der
Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).
3.3 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers an die Kammer deckt sich im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom
5. März 2021 (act. 2; act. 5/1). Der Beschwerdeführer bringt – ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass er der Beschwerdegegnerin kein Geld schulde, weil kein gültiger Versicherungsvertrag vorliege (act. 2). Mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz indes bereits auseinandergesetzt und richtigerweise festgehalten, dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren der materielle Bestand der Forderung nicht überprüft werden könne, mithin nicht geprüft wird, ob die Forderung besteht oder nicht (vgl. etwa OGer ZH, PS200096 vom 8. Juni 2020, E. 7). Vielmehr wären derartige Einwände – wie die Vorinstanz richtig ausführt – im Rahmen einer Einsprache gegen die Zahlungsverfügung der Beschwerdegegnerin geltend zu machen gewesen (act. 4 S. 2f.). Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einverstanden, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der vorinstanzliche Entscheid sei "i.V." unterzeichnet worden, weshalb der dringende Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Entgegen dem Beschwerdeführer kann jedoch aus dem Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht durch die im Unterschriftenblock genannten Personen, sondern durch andere Mitglieder der Vorinstanz unterzeichnet wurde, nicht auf eine Urkundenfälschung geschlossen werden, ist es doch zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe, also ein anderer Richter für den mitwirkenden Richter oder ein anderer Gerichtsschreiber für den mitwirkenden Gerichtsschreiber, einen Entscheid stellvertretend – oder in Vertretung (= "i.V.") – unterzeichnet. Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb seine Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
3. Mai 2021