Debt Enforcement Challenge After Leave to Execute Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the execution of a debt enforcement action, specifically a seizure, by arguing that the creditor (a state entity seeking federal taxes) was not the proper creditor, an issue previously raised in related proceedings. The lower supervisory authority had dismissed the objection, correctly reasoning that once a court grants leave for execution (Rechtsöffnung) regarding the underlying claim, the debt enforcement office, and subsequently the supervisory authority, cannot re-examine the substantive validity of the claim or the creditor's status, as those matters were settled in the prior legal proceedings. The higher supervisory authority dismissed the current appeal because the appellant failed to properly challenge the lower court's legal reasoning, merely repeating prior unsuccessful arguments and failing to meet the procedural requirements for substantiating an appeal, though it also rejected a peripheral claim regarding the validity of the lower court's signature as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO; Debt Enforcement Challenge After Leave to Execute Granted: The lower supervisory authority had dismissed the objection, correctly reasoning that once a court grants leave for execution (Rechtsöffnung) regarding the underlying claim, the debt enforcement office, and subsequently the supervisory authority, cannot re-examine the substantive validity of the claim or the creditor's status, as those matters were settled in the prior legal proceedings. The higher supervisory authority dismissed the current appeal because the appellant failed to properly challenge the lower court's legal reasoning, merely repeating prior unsuccessful arguments and failing to meet the procedural requirements for substantiating an appeal, though it also rejected a peripheral claim regarding the validity of the lower court's signature as unfounded.
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KI-generiertCited as the basis for not charging costs in the proceedings before the upper cantonal supervisory authority.
Cited as the basis for not awarding party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur.
N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Urteil vom 30. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Beschwerdegegner
vertreten durch Inkassostelle Region Oberland, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. März 2021 (CB210016)
Erwägungen:
1.1 Am 5. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als "Rekurs: Pfändung vom 25. Februar 2021 (Betreibungsnummer ...)" betitelten Schreiben an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdegegner nicht Gläubiger der von ihm eingeforderten Bundessteuer sei (act. 5/1).
1.2 Mit Urteil vom 24. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Dies begründete sie damit, dass – wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführe – das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners, welcher in der hier zur Diskussion stehenden Betreibung-Nr. … als Gläubiger (und nicht als Vertreter) auftrete, durch das Bezirksgericht Meilen gutgeheissen worden sei und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden seien. An diese Entscheide sei das Betreibungsamt gebunden und es habe nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners die Pfändung zu vollziehen gehabt. Der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und damit auch die Frage der Gläubigerstellung bzw. die sachliche Richtigkeit der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Steuerveranlagung dürfe vom Betreibungsamt und damit auch von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Die Vornahme der Pfändung durch das Betreibungsamt sei daher nicht zu beanstanden (act. 4 [= act. 3 {unvollständig} = act. 5/2]).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 rechtzeitig (vgl. act. 5/3/2) ein Rechtsmittel bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2).
2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet das von ihm erhobene Rechtsmittel als Rekurs. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 17 SchKG. Ein solcher kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert
10 Tagen mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo-
gen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist deshalb entsprechend der Praxis der Kammer, wonach ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln ist (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2), als Beschwerde entgegen zu nehmen und nach diesen Regeln zu behandeln.
2.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs.
3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,
2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der
Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).
3.3 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers an die Kammer deckt sich im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom
5. März 2021 (act. 2; act. 5/1). Der Beschwerdeführer bringt – ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass der Beschwerdegegner nicht Gläubiger der von ihm in Betreibung gesetzten Forderung sei, da es sich dabei um Bundessteuern handle (act. 2). Mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz indes bereits auseinandergesetzt und richtigerweise festgehalten, dass die Frage, ob der Beschwerdegegner Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung sei, Thema des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen sei. Ebenfalls zutreffend hat sie sodann ausgeführt, dass der materielle Bestand der Forderung bzw. die sachliche Richtigkeit der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Steuerveranlagung im Betreibungsverfahren nicht mehr überprüft werden dürfe, nachdem dem Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung erteilt worden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei (act. 4 S. 3). Wie die Vorinstanz richtig schloss, ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung vorgenommen hat.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einverstanden, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der vorinstanzliche Entscheid sei "i.V." unterzeichnet worden, weshalb der dringende Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Entgegen dem Beschwerdeführer kann jedoch aus dem Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht durch die im Unterschriftenblock genannten Personen, sondern durch andere Mitglieder der Vorinstanz unterzeichnet wurde, nicht auf eine Urkundenfälschung geschlossen werden, ist es doch zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher
Funktionsstufe, also ein anderer Richter für den mitwirkenden Richter oder ein anderer Gerichtsschreiber für den mitwirkenden Gerichtsschreiber, einen Entscheid stellvertretend – oder in Vertretung (= "i.V.") – unterzeichnet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb seine Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
3. Mai 2021