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PS210057 • OG ZH PS210057 KI-generiert

Supervisory Authority Bound by Final Judgment in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS210057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower supervisory authority's decision which upheld the validity of a seizure (Pfändung) executed by the enforcement office, arguing that the underlying title for execution, which had already been granted legal force through final decisions in prior legal remedy proceedings, was void. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the appellant failed to properly engage with and refute the lower authority's reasoning, which correctly held that the enforcement office, and subsequently the supervisory authority, are bound by the final decision granting legal force and cannot re-examine the substantive merits of the underlying claim (a tax assessment) during enforcement supervision. Furthermore, the court dismissed the appellant's ancillary claim of document forgery regarding the signature on the lower court's decision, confirming that substitution of judges or clerks for final procedural approvals is permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO; Supervisory Authority Bound by Final Judgment in Enforcement Proceedings: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the appellant failed to properly engage with and refute the lower authority's reasoning, which correctly held that the enforcement office, and subsequently the supervisory authority, are bound by the final decision granting legal force and cannot re-examine the substantive merits of the underlying claim (a tax assessment) during enforcement supervision. Furthermore, the court dismissed the appellant's ancillary claim of document forgery regarding the signature on the lower court's decision, confirming that substitution of judges or clerks for final procedural approvals is permissible.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Aufsichtszuständigkeit Schriftstückbeschlagnahme Steuerbehörde Auslegungsurteile Pfändungsvollzug Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the dispositive for the rule that no costs are to be collected for the appeal proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning that precedes the final orders, leading to the operative order that no party compensation is to be awarded.

Art. 310 ZPO

Implicitly used as the basis for concluding that the appeal lacked sufficient substantiation, leading to the order not to enter upon the appeal (though not explicitly cited in the operative part, it is the cited basis for the decision regarding the merits/admissibility failure in section 3.3, which underpins operative point 1).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Urteil vom 30. April 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern und Einwohnergemeinde B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. März 2021 (CB210015)

Erwägungen:

1.1 Am 5. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als "Rekurs: Pfändung vom 25. Februar 2021 (Betreibungsnummer …)" betitelten Schreiben an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass der Rechtsöffnungstitel, mit welchem den Beschwerdegegnern Rechtsöffnung in der genannten Betreibung erteilt worden sei, null und nichtig, sprich ungültig sei (act. 5/1).

1.2 Mit Urteil vom 24. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Dies begründete sie damit, dass – wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführe – das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegner durch das Bezirksgericht Meilen gutgeheissen worden sei und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden seien. An diese Entscheide sei das Betreibungsamt gebunden und es habe nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegner die Pfändung zu vollziehen gehabt. Der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung bzw. die sachliche Richtigkeit der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Steuerveranlagung dürfe vom Betreibungsamt und damit auch von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Die Vornahme der Pfändung durch das Betreibungsamt sei daher nicht zu beanstanden (act. 4 [= act. 3 = act. 5/2]).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 rechtzeitig (vgl. act. 5/3/3) ein Rechtsmittel bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2).

2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet das von ihm erhobene Rechtsmittel als Rekurs. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 17 SchKG. Ein solcher kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert

10 Tagen mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist deshalb entsprechend

der Praxis der Kammer, wonach ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln ist (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2), als Beschwerde entgegen zu nehmen und nach diesen Regeln zu behandeln.

2.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs.

3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der

Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).

3.3 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers an die Kammer deckt sich im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom

5. März 2021 (act. 2; act. 5/1). Der Beschwerdeführer bringt – ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass der Forderungstitel der Beschwerdegegner null und nichtig, sprich ungültig sei (act. 2). Mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz indes bereits auseinandergesetzt und richtigerweise festgehalten, dass das Vorliegen eines Forderungstitels Thema des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen sei. Ebenfalls zutreffend hat sie sodann ausgeführt, dass der materielle Bestand der Forderung bzw. die sachliche Richtigkeit der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Steuerveranlagung im Betreibungsverfahren nicht mehr überprüft werden dürfe, nachdem den Beschwerdegegnern im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung erteilt worden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei (act. 4 S. 3). Wie die Vorinstanz richtig schloss, ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung vorgenommen hat.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einverstanden, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der vorinstanzliche Entscheid sei "i.V." unterzeichnet worden, weshalb der dringende Tatverdacht auf Urkundenfälschung bestehe. Entgegen dem Beschwerdeführer kann jedoch aus dem Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht durch die im Unterschriftenblock genannten Personen, sondern durch andere Mitglieder der Vorinstanz unterzeichnet wurde, nicht auf eine Urkundenfälschung geschlossen werden, ist es doch zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe, also ein anderer Richter für den mitwirkenden Richter oder ein

anderer Gerichtsschreiber für den mitwirkenden Gerichtsschreiber, einen Entscheid stellvertretend – oder in Vertretung (= "i.V.") – unterzeichnet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb seine Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

3. Mai 2021