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PS210054 • OG ZH PS210054 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning in Debt Collection Dispute

Geschäftsnummer PS210054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision not to rule on a complaint regarding debt collection proceedings, specifically challenging the handling of a precautionary bank levy and the subsequent partial release of funds following the payment of other debts, as well as seeking explanations for fund allocations and the lifting of an ongoing attachment related to secondary tax claims. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, which held that the issues concerning the released funds were moot due to prior notification and that the remaining attachment was justified by separate arrest proceedings, while also noting that the request to merge other proceedings was procedurally inadmissible at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning in Debt Collection Dispute: The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, which held that the issues concerning the released funds were moot due to prior notification and that the remaining attachment was justified by separate arrest proceedings, while also noting that the request to merge other proceedings was procedurally inadmissible at this stage.

Schlagwörter

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Inkasso Streitgegenstand Nachkonkurs Zahlung der Geldbuße Zahlungsauftrag Eröffnung des Entscheids Betreibung / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section as the basis for potentially imposing fines or costs in proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters, which supports the imposition of costs in order 3.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section as confirming that the proceedings before the cantonal supervisory authorities are generally free of charge, providing context for the exception in order 3.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to establish that party compensation cannot be awarded in these proceedings, which is relevant to the overall cost disposition in order 3.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identified in the concluding remarks as the specific basis for the Federal Supreme Court's jurisdiction regarding decisions by cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters, relevant to the appeal instruction in order 5.

Art. 90 BGG

Identified in the concluding remarks as confirming that this decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court, relevant to the appeal instruction in order 5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 18. Mai 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Betreibung Nr. 1 / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2021 (CB210040)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügungen vom 27. August 2020 wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, verpflichtet, Fr. 50'000.– plus Zinsen für die direkten Bundessteuern sowie Fr. 102'000.– plus Zinsen für die Staats-und Gemeindesteuern sicherzustellen. Gleichentags erstellte die Gruppe Bezugsdienste für diese beiden Forderungen die Arrestbefehle Nrn. 6 und 7, welche vom Betreibungsamt Zürich 7 am 28. bzw. 31. August 2020 vollzogen wurden. Dabei wurde die gesamte Rente der 2. Säule der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Rückversicherungs- Gesellschaft, das Guthaben der Beschwerdeführerin auf dem Konto 2 bei der UBS Switzerland AG sowie der Stockwerkeigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der B._____-strasse ... samt Anteil an der Tiefgarage verarrestiert.

Am 1. Februar 2021 pfändete das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 1 vorsorglich Fr. 213'500.– auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der UBS. Am 11. Februar 2021 überwies die UBS diesen Betrag dem Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 9. Februar 2021 die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 3, 1 und 4, weshalb ihr am 15. Februar 2021 vom Betreibungsamt Fr. 30'500.– zurückbezahlt wurden. Am 5. März 2021 verfügte das Betreibungsamt, dass der Saldo von Fr. 183'000.–, resultierend aus dem Überschuss aus den vorerwähnten Pfändungsverfahren, zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 6 und 7 beim Betreibungsamt unter der Konto Nr. 5 verarrestiert verbleibt (Fr. 60'000.– zugunsten Arrest Nr. 6, Fr. 123'000.– zugunsten Arrest Nr. 7, je entsprechend der Arrestforderung plus Sicherheitszuschlag von 20 %). In der Folge wurde die Verarrestierung der Rente der 2. Säule und des Grundeigentums aufgehoben (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS210055 E. 1).

1.2. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 hatte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Rückzahlung des Überschusses von Fr. 30'500.– veranlasst worden sei (vgl. act. 2/1). Mit Beschwerde vom 8. März 2021 wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) die folgenden Anträge: Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr mitzuteilen, wie sie den Überschuss von Fr. 30'500.– berechnet hätten, weiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung über die Pfändung in der Betreibung Nr.

1 zuzustellen, aus welcher sich ergebe, wieviel Geld gepfändet worden sei und wie sie das Geld zurückbekomme, und schliesslich sei die Pfändung in der Betreibung Nr. 1 sofort aufzuheben (vgl. act. 1). Mit Beschluss vom 12. März 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 8).

1.3. Mit Beschwerde vom 6. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 12. März 2021 (vgl. act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/2). Sie beantragte die Nichtigerklärung und Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Vereinigung des vorinstanzlichen Verfahrens CB210040 mit den vorinstanzlichen Verfahren CB210021 und / oder CB210026. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4).

3.

3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die vorsorgliche Pfändung des Kontoguthabens der Beschwerdeführerin bei der UBS für den Betrag von Fr. 213'500.– in der Betreibung Nr. 1 sei bereits Gegenstand der separaten Beschwerdeverfahren CB210021-L und CB210026-L. Die vorsorgliche Pfändung sei gemäss dem Ergebnis der Vernehmlassung in diesen beiden Beschwerdeverfahren nach Tilgung der Schulden in den Betreibungen Nrn. 1, 3 und 4 dahingefallen und der entsprechende Anteil für diese Betreibungen an der vorsorglichen Pfändung von Fr. 30'500.– durch das Betreibungsamt auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der UBS zurücküberwiesen worden. Dies sei der Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren CB210021-L bekannt und bedürfe entgegen ihrer Ansicht keiner weiteren Abrechnung. Der verbleibende "Überschuss" von Fr. 183'000.– bleibe gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. März 2021 zugunsten der Arrestverfahren Nr. 6 und 7 auf einem Konto des Betreibungsamtes verarrestiert. Aus den aufgeführten Gründen sei auf die Beschwerde teilweise mangels Beschwer (Rücküberweisung von Fr. 30'500.– auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin) bzw. teilweise mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Verbleib des gepfändeten Geldes bzw. des Restbetrags von Fr. 183'000.– sei bereits geschehen) nicht einzutreten (vgl. act. 8).

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt wie erwähnt, der vorinstanzliche Beschluss sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Sie erklärt, mit Schreiben des Betreibungsamts vom 15. Februar 2021 sei sie nicht darüber informiert worden, wie der Betrag von Fr. 30'500.– berechnet worden sei. Das Betreibungsamt habe die UBS angewiesen, Fr. 213'500.– für die Betreibung 1 zu überweisen, obwohl diese Betreibung nur eine Forderung von Fr. 3'600.– habe. Sie müsse mindestens einen Tag im Voraus informiert werden, dass eine Pfändung durchgeführt werde. Sie müsse auch innerhalb von zehn Tagen informiert werden, wenn ein Arrest durchgeführt sei. Das Betreibungsamt habe am 5. Februar 2021 die Arreste 6 & 7 ein zweites Mal durchgeführt als Anschluss-Pfändung. Dies gelte offensichtlich als Amtsmissbrauch. Sie sei nicht ein Tag im Voraus und auch nicht innerhalb von zehn Tagen danach informiert worden. Ein grundlegendes Problem beim Umgang mit dem Betreibungsamt Kreis 7 sei, dass dieses ihr zu wenig bzw. viel zu späte Informationen gebe. Aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen müsse ein disziplinäres Verfahren gegen Herrn B._____ und Herrn C._____ eingeleitet werden (vgl. act. 9). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb auf den Antrag um Nichtigerklärung und Aufhebung des Beschlusses vom 12. März 2021 nicht einzutreten ist.

3.3. Der zweite Antrag, wonach das vorinstanzliche Verfahren mit zwei oder einem anderen vorinstanzlichen Verfahren zu vereinigen sei, ist neu und damit unzulässig. Ohnehin ist die Vereinigung von bei der Vorinstanz hängigen Verfahren Sache der Vorinstanz und nicht der Rechtsmittelbehörde. Es fehlt also auch die sachliche Zuständigkeit. Auf den Antrag ist damit ebenfalls nicht einzutreten.

4.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig

unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

20. Mai 2021