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PS210052 • OG ZH PS210052 KI-generiert

Dismissal of Supervisory Complaint Against Debt Collection Affirmed Due to Inadequate Challenge of Enforcement Actions

Geschäftsnummer PS210052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's dismissal of a supervisory complaint against a debt collection office for allegedly arbitrary enforcement actions, particularly concerning a small claim originating from a library. The appellate court ruled not to consider the appeal because the appellant failed to adequately set out which specific enforcement actions were being challenged and why they were arbitrary, nor did the appellant properly contest the lower court's finding that substantive objections to the underlying debt must be raised in opposition proceedings rather than through a supervisory complaint; furthermore, the court held that the debt collection office correctly confined its review to procedural prerequisites when issuing the payment order, as the validity of the underlying claim is not for the enforcement office to examine in the initial stages.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Dismissal of Supervisory Complaint Against Debt Collection Affirmed Due to Inadequate Challenge of Enforcement Actions: The appellate court ruled not to consider the appeal because the appellant failed to adequately set out which specific enforcement actions were being challenged and why they were arbitrary, nor did the appellant properly contest the lower court's finding that substantive objections to the underlying debt must be raised in opposition proceedings rather than through a supervisory complaint; furthermore, the court held that the debt collection office correctly confined its review to procedural prerequisites when issuing the payment order, as the validity of the underlying claim is not for the enforcement office to examine in the initial stages.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Aufsichtsbeschwerde Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfahrensrügen Forderungsklage Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive, indicating that the supervisory appeal proceedings are free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive, confirming that no costs are to be raised for the supervisory appeal.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive, establishing that no party compensation can be awarded in this procedure.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Mentioned in the reasoning section as part of the procedural framework, specifically concerning the waiving of a response brief.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 31. Mai 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Zürich …, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2021 (BA210004)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Präsidialdepartment der Stadt Zürich, "Aufsicht über Betreibungsämter", eine Beschwerde über willkürliche Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich … (nachfolgend Betreibungsamt) ein (act. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes (act. 3) überwies das Präsidialdepartment der Stadt Zürich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz; act. 1).

1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 = act. 7).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2021 rechtzeitig (act. 5/2) Beschwerde (act. 8) beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-

dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011,

E. 3.4).

2.2. Vorab ist zu bemerken, dass das Anfechtungsobjekt von der Vorinstanz mit Beschluss betitelt ist, es sich dabei jedoch um ein Urteil handelt, da die Vorinstanz materiell entschied, indem sie die Beschwerde abwies (vgl. § 135 Abs. 1 GOG). Die irrtümliche Bezeichnung ändert aber nichts für die Überprüfung des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde enthalte weder einen konkreten Antrag noch eine hinreichende Begründung. Insbesondere gehe aus der Beschwerde nicht hervor, welche konkreten Betreibungshandlungen die Beschwerdeführerin anfechten wolle und warum diese willkürlich seien. Soweit die Beschwerde andeutungsweise die Betreibung durch die Zentralbibliothek über Fr. 10.– betreffe, wären materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang dieser Betreibung bzw. Forderung nicht mit Beschwerde geltend zu machen, sondern im Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG. Anhaltspunkte, dass die Betreibung offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig wäre, seien weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich. Insgesamt bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung durch das Betreibungsamt, weshalb die Beschwerde sofort als unbegründet abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werde (act. 7 E. 4.2).

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie sei armutsbetroffen und randständig. Sie sei bei der Zentralbibliothek gesperrt und habe ein Hausverbot. Sie habe monatliche Rechnungen von Fr. 10.– erhalten, obwohl sie bei der Zentralbibliothek kein zugängliches Konto habe. Das Betreibungsamt hätte merken müssen, dass es sich bei der Betreibung um eine Farce handle. Ziel sei es, dass sie keinen Zugang zur Bildung habe

und nicht aus Zürich wegziehen könne. Bei der Betreibung gehe es nicht mit rechten Dingen zu und her, was das Betreibungsamt hätte merken müssen (act. 8).

3.3. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin erneut zu verstehen, mit einer Betreibung im Zusammenhang mit einer Forderung der Zentralbibliothek nicht einverstanden zu sein. Die Vorinstanz wies diesbezüglich bereits daraufhin, dass materielle Einwände gegen Bestand und Umfang der Forderung nicht mit Beschwerde, sondern im Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG geltend zu machen wären. Neu und damit verspätet führt die Beschwerdeführerin aus, das Betreibungsamt hätte merken müssen, dass es sich bei der Betreibung um eine Farce handle bzw. es bei der Betreibung nicht mit rechten Dingen zugehe. Selbst wenn auf diese verspäteten Einwände einzugehen wäre, würde dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: Das Betreibungsamt, welches nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt (Art. 69 Abs. 1 SchKG), hat hierzu nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung (örtliche Zuständigkeit, Formgültigkeit des Betreibungsbegehrens) zu prüfen. Sind diese erfüllt, stellt es den Zahlungsbefehl aus. Eine weitergehende Überprüfung erfolgt nicht. Es ist eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149, 150 E. 2a; 141 III 68, 70 E. 2.1; BlSchK 2014 227; BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 42). Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist damit nicht zu beanstanden.

3.4. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 8) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

1. Juni 2021