Appeal Dismissed for Insufficiently Reasoned Challenge to Prior Litigation Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower supervisory authority's decision, which declined to rule on a complaint against a debt enforcement office regarding alleged procedural delays and an allegedly excessive seizure amount relative to the claimed debt, asserting that the matter was already pending in other appeal proceedings. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to specifically challenge the reasoning of the lower court's decision—which correctly identified the matter as already litigated in related, pending cases—and did not adequately explain why the previous cases did not cover the current claims or why the court should consolidate the matters; consequently, the appeal was deemed insufficiently reasoned, leading to non-admittance and the imposition of court fees on the appellant for failing to meet the formal requirements for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 97 SchKG; Appeal Dismissed for Insufficiently Reasoned Challenge to Prior Litigation Finding: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to specifically challenge the reasoning of the lower court's decision—which correctly identified the matter as already litigated in related, pending cases—and did not adequately explain why the previous cases did not cover the current claims or why the court should consolidate the matters; consequently, the appeal was deemed insufficiently reasoned, leading to non-admittance and the imposition of court fees on the appellant for failing to meet the formal requirements for an appeal.
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KI-generiertCited as the basis for potentially imposing fees and expenses in cases of malicious or reckless litigation, relevant to the cost order.
Cited in the context of the generally free nature of proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.
Cited to confirm that party compensation cannot be awarded in this type of proceeding.
Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision is one of a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 6. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7 / Betreibung Nr. 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2021 (CB210036)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. Februar 2021 (act. 2/1) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) "Beschwerde gegen das Betreibungsamt Kreis 7 wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung" mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 i.V.m. act. 2/7 sinngemäss):
1. Die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.
2. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei aufzufordern, alle gepfändeten Vermögenswerte in der Betreibung Nr. 1 unverzüglich freizugeben.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Zürich 7.
1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. März 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, das Rechtsbegehren sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB210026.L und teilweise auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens CB210021-L (act. 3 = act. 6).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 4/2) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 7):
" 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 5. März 2021 im Bezug auf CB210036-L/U sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, CB210036 mit CB210026 und oder CB210021 zu vereinigen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Betreibungsamt Kreis 7."
1.4. Die vorinstanzlichen Akten CB210036 (act. 1–4) sowie die Akten der Verfahren CB210021 und CB210026 wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vorgebracht, der gepfändete Betrag in der Höhe von Fr. 213'500.– sei im Vergleich zu der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'600.– zu hoch, was nicht mit Art. 97 SchKG vereinbar sei. Zudem mache die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe der begründete Verdacht, das Betreibungsamt habe sich des Diebstahls bzw. Betrugs strafbar gemacht, indem nicht der gesamte gepfändete Betrag zurücküberwiesen worden sei. Die vorliegenden Rechtsbegehren sowie der von der Beschwerdeführerin geäusserte Verdacht betreffend Diebstahl und Betrug seien bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB210026-L und teilweise (betreffend Rechtsbegehren 1) auch Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB210021-L, weshalb auf die vorliegende erneute Beschwerde in der gleichen Sache wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten sei. Die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 6).
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Begründung der Vorinstanz sei widersprüchlich. So behaupte die Vorinstanz einerseits die Be-
schwerde sei unbegründet, was nicht zutreffend sei. Das Betreibungsamt habe einen Betrag von Fr. 213'500.– gepfändet, obwohl die Betreibung Nr. 1 nur eine Forderung von Fr. 3'600.– zum Gegenstand habe, was gegen Art. 97 SchKG verstosse. Gleichzeitig schreibe die Vorinstanz das Verfahren aber ab, weil bereits zwei ähnliche Beschwerdeverfahren hängig seien (act. 7).
Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid widersprüchlich sein soll, ist mit diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist solches ersichtlich: Dass die Beschwerde unbegründet sei, erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG keine Vernehmlassung einholte. § 83 Abs. 2 GOG sieht vor, dass die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zugestellt wird. Demgegenüber kann eine offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerde sofort durch Abweisung bzw. Nichteintreten erledigt werden (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar 2012, § 83 N 17). Die Vorinstanz trat denn auch auf die Beschwerde nicht ein, weil bereits zwei Verfahren mit (teilweise) dem gleichen Streitgegenstand hängig seien. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht widersprüchlich.
3.2.2. Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, nicht genau zu wissen, was Gegenstand der Beschwerden in den Verfahren CB210026 und CB210021 sei, da die Rechtsbegehren nicht im angefochtenen Entscheid wiedergegeben worden seien (act. 7). Da es sich bei den erwähnten Beschwerden um Eingaben der Beschwerdeführerin handelt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dieser ihre eigenen Rechtsbegehren bekannt sind. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren CB210021 beantragt, die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe Fr. 213'500.– gepfändet, was im Vergleich zur Forderungssumme von Fr. 3'600.– unverhältnismässig hoch sei (CB210021 act. 1). Im Verfahren CB210026 beantragt die Beschwerdeführerin ebenfalls, die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 7 sei aufzufordern, alle gepfändeten Vermögenswerte in der
Betreibung Nr. 1 unverzüglich freizugeben. Auch hier führt die Beschwerdeführerin zur Begründung aus, die Pfändung sei viel höher als die Forderung, was unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich sei. Zudem bestehe Verdacht auf Diebstahl und Betrug (CB210026 act. 1). Inwiefern die vorliegende Beschwerde mehr oder anderes zum Gegenstand hat, als die Beschwerden in den Beschwerdeverfahren CB210021 und CB210026 legt die Beschwerdeführerin nicht dar und sie zeigt auch nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der anderweitigen Rechtshängigkeit der vorliegenden Rechtsbegehren ausgegangen sein soll. Damit genügt die Beschwerdebegründung selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss ihre vorinstanzlichen Vorbringen (Verstoss gegen Art. 97 SchKG) wiederholt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das blosse Wiederholen ihrer Vorbringen keine hinreichende Begründung darstellt.
3.3. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung der Verfahren CB210036, CB210026 und CB200021. Die Vereinigung von bei der Vorinstanz hängigen Verfahren ist Sache der Vorinstanz und nicht der Rechtsmittelbehörde. Ein entsprechender Antrag wäre daher bei der Vorinstanz zu stellen. Die Kammer ist zur Behandlung dieses Antrags nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
fehlt es der Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie der Akten der Verfahren CB210021 und CB210026 an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
7. Mai 2021