Appeal Dismissed in Debt Enforcement Proceedings for Unpaid Health Insurance Premiums
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged decisions by the lower supervisory authority concerning debt enforcement proceedings initiated by a health insurance provider for unpaid premiums, following a missed initial attachment appointment. The court dismissed the appeal against the first decision (setting a deadline to clarify the nature of the appellant's submission) as untimely, as it was filed after the ten-day appeal period expired. The appeal against the second decision (dismissing the proceedings because the appellant failed to clarify their intended complaint) was also dismissed because the submission lacked the required concrete motions and sufficient substantiation detailing how the enforcement office's actions were flawed, notwithstanding the appellant's unrelated claims about governmental legitimacy and the underlying debt's validity, which are matters outside the purview of enforcement supervision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 17 SchKG; Appeal Dismissed in Debt Enforcement Proceedings for Unpaid Health Insurance Premiums: The court dismissed the appeal against the first decision (setting a deadline to clarify the nature of the appellant's submission) as untimely, as it was filed after the ten-day appeal period expired. The appeal against the second decision (dismissing the proceedings because the appellant failed to clarify their intended complaint) was also dismissed because the submission lacked the required concrete motions and sufficient substantiation detailing how the enforcement office's actions were flawed, notwithstanding the appellant's unrelated claims about governmental legitimacy and the underlying debt's validity, which are matters outside the purview of enforcement supervision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish that the proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited alongside Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG to establish that the proceedings are generally free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss und Urteil vom 29. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde gegen das Betreibungsamt Andelfingen)
Beschwerde gegen Entscheide des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 3. Februar 2021 und 3. März 2021 (CB210001)
Erwägungen:
1. Die Krankenkasse B._____ leitete beim Betreibungsamt Andelfingen u.a. die Betreibung Nr. ... für offene Prämien gegen die Beschwerdeführerin ein. Am 15. Dezember 2020 ging das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt ein, woraufhin die Pfändung auf den 5. Januar 2021 angekündigt wurde. Da die Beschwerdeführerin der Pfändung fern blieb, wurde sie mit Vorladung vom
21. Januar 2021 aufgefordert, bis spätestens am 28. Januar 2021 auf dem Amt zu erscheinen, um über ihre Vermögensund Erwerbsverhältnisse Auskunft zu geben (act. 2, act. 4/4/1 und act. 4/5, vgl. auch act. 7/2 und 7/4).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 einschliesslich verschiedener Beilagen gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt. Dieses übermittelte die Unterlagen an das Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde über die Schuldbetreibungsund Konkursämter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt handeln könnte (act. 7/1-2, act. 7/3/1-8). Da sich aus der Eingabe vom 24. Januar 2021 nicht klar ergab, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Beschwerde erheben wollte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2021 Frist an, um sich dazu zu äussern, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handelt und falls ja, um begründete Anträge zu stellen und klarzustellen, gegen welche Verfügung / Handlung des Betreibungsamtes sich die Beschwerde richtet und um sich zur Rechtzeitigkeit zu äussern (act. 5). Am 18. Februar 2021 leitete das Betreibungsamt eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen an das Bezirksgericht weiter (act. 7/7-9). Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung ungenutzt hatte verstreichen lassen, erachtete die Vorinstanz die Eingabe vom
24. Januar 2021 androhungsgemäss als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2021 ab (act. 6).
2. Sowohl gegen die Fristansetzung als auch gegen den Abschreibungsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 21. März 2021 "Einsprache", welche als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist. In der teils schwer verständlichen Eingabe stellt die Beschwerdeführerin die Berechtigung aller Schweizer Behörden zu ho-
heitlichem Handeln in Frage und verlangt entsprechende Legitimationsnachweise. Im Säumnisfall habe ihr das Obergericht eine Pönale in Form von Gold zu entrichten. Die Beschwerdeführerin erklärt unter Hinweis auf ihre "Lebenderklärung" und weitere Formulare, sie sei keine Person, sondern ein Mensch und als solcher souverän und über der Verfassung stehend. Vom 25. Dezember 2021 (recte 2020) bis zum 10. Februar 2021 sei sie körperlich angeschlagen gewesen und habe sich für den 5. Januar 2021 krank melden lassen. Das Betreibungsamt habe sie aufgefordert, nach ihrer Genesung persönlich zu erscheinen. Mit Einschreiben vom 24. Januar 2021 habe sie sich weiter krank gemeldet und das Amt darüber informiert, dass sie sich nicht vertreten lasse. Sie sei mit der Pfändung wegen Unpfändbarkeit nicht einverstanden und das gepfändete Geld sei ihrem Konto bei der Zürcher Kantonalbank gutzuschreiben (act. 2).
3. Auf die Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Mit der Beschwerde kann folglich unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). An die Begründung werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).
4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 zugestellt (act. 7/6/1). Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 25. Februar 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift wurde erst am 23. März 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.
Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie durch diese Verfügung beschwert ist. Mit der Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Eingabe im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu ergänzen und ihre Anliegen zu verdeutlichen. Mit anderen Worten wurden ihre rechtlichen Interessen dadurch nicht etwa verletzt, sondern im Gegenteil gerade gewahrt. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 auch mangels Beschwer nicht einzutreten.
5.a) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2021, zugestellt am 15. März 2021 (act. 7/11/1), erfolgte rechtzeitig. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren androhungsgemäss ab, da sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht dazu geäussert hatte, ob sie mit ihrer Eingabe vom 24. Januar 2021 eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erheben wollte.
b) Abgesehen von den geforderten Legitimationsnachweisen verbunden mit diversen Säumnisandrohungen enthält die Beschwerde keine Anträge. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin indes sinngemäss geltend, sie habe die Frist vom 3. Februar 2021 gewahrt. Am 18. Februar 2021 habe sie sich unter Beilage von Beweismitteln an das Betreibungsamt gewandt, welches ihren Brief aber nicht an die Vorinstanz weitergleitet habe (act. 2 S. 1). Letzteres trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin dürfte sich auf ihr eingangs erwähntes Schreiben vom 14. Februar 2021 an das Betreibungsamt beziehen (act. 7/8). Das Betreibungsamt übermittelte das Schreiben samt Beilagen am 18. Februar 2021 an die Vorinstanz (act. 7/7-9, vgl. oben E. 1). Diese verneinte, dass das Schreiben eine Reaktion auf die Fristansetzung vom 3. Februar 2021 war, da die Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung erst am 15. Februar 2021 empfangen habe (act. 6
S. 2, act. 7/6/1). Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden: Nach Angaben des Betreibungsamtes ging das Schreiben bei ihm am 16. Februar 2021 ein
(act. 7/7). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin dieses
– ungeachtet des Datums vom 14. Februar 2021 – erst nach Erhalt der Verfügung verfasste und gleichentags am 15. Februar 2021 an das Betreibungsamt anstatt an die Vorinstanz verschickte.
Aber selbst wenn das Schreiben auf die Fristansetzung vom 3. Februar 2021 hin erfolgt und – obwohl an die falsche Behörde übermittelt – die Frist damit gewahrt worden wäre, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie bereits die Eingabe vom 24. Januar 2021 (act. 7/2) erfüllt auch dieses Schreiben die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe nicht. So fehlt ihm wiederum ein konkreter Antrag, aus welchem hervorgeht, inwiefern eine bestimmte Anordnung des Betreibungsamtes abgeändert werden soll, sowie eine hinreichende Begründung. Zwar erklärt die Beschwerdeführerin, die illegale Pfändung hätte verschoben werden müssen und verweist auf zwei Krankmeldungen ihrerseits für den 5. und 28. Januar 2021 (vgl. act. 4/4/1 und 4/5). Ferner stellt sie die Betreibung an sich sowie sinngemäss die der Betreibung zugrundeliegende Forderung der B._____ in Frage, ohne aber konkret darzutun, welche Handlung des Betreibungsamtes an welchen Mängeln leidet. Was die Beschwerdeführerin mit ihren Unterlagen aufzeigen will, bleibt sodann weitgehend unklar (act. 7/3/1-8 und 7/9/1-6). Namentlich fehlt es an einem Nachweis, dass ihre Erkrankung eine Teilnahme an der Pfändung oder ein späteres Erscheinen auf dem Amt verunmöglichte; dies obwohl sie am 3. Februar 2021 aufgefordert wurde, ihre Vorbringen durch Unterlagen zu belegen (act. 5). Die Vorinstanz erachtete die Eingabe somit zu Recht als nicht erfolgt, und der Abschreibungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen.
c) Die in der Beschwerde sodann erneut erhobenen Einwendungen zur "amtlichen Legitimation" von Behörden, zur Pfändung sowie zur Forderung waren nicht Gegenstand des Beschlusses vom 3. März 2021. Somit erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und den dazugehörigen, zum Teil verworrenen Beilagen (act. 4/10-13, vgl. auch act. 7/3/4-8). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Einwand gegen den Bestand der Forderung unbehelflich ist (act. 7/2 und 7/8). Weder das Be-
treibungsamt noch die Aufsichtsbehörden sind befugt, materiell über die betriebene Forderung zu befinden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2021 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 des Bezirksgerichtes Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2021 des Bezirksgerichtes Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
30. April 2021