Appeal of Tax Seizure Dismissal After Debt Payment and Affirmation of Vexatious Conduct Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed a lower supervisory authority's dismissal of their challenge against a collection office's notice of seizure concerning tax claims, arguing the initial appeal became moot because the debt was paid after the lower court imposed costs for vexatious conduct. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the underlying enforcement action had ceased due to payment, rendering the seizure challenge moot; furthermore, the court found the appellant's claim that the seizure was abusive due to a prior asset attachment to be unfounded, as an arrest serves merely as a security measure and does not preclude subsequent debt collection proceedings, and affirmed the cost award due to the appellant repeatedly raising arguments previously rejected in other proceedings and failing to adequately challenge the lower decision's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 36 SchKG; Appeal of Tax Seizure Dismissal After Debt Payment and Affirmation of Vexatious Conduct Costs: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the underlying enforcement action had ceased due to payment, rendering the seizure challenge moot; furthermore, the court found the appellant's claim that the seizure was abusive due to a prior asset attachment to be unfounded, as an arrest serves merely as a security measure and does not preclude subsequent debt collection proceedings, and affirmed the cost award due to the appellant repeatedly raising arguments previously rejected in other proceedings and failing to adequately challenge the lower decision's reasoning.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for imposing costs on the appellant due to willful conduct in the appeal proceedings.
Cited to justify the refusal to award party compensation in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 5. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 / Pfändungsankündigung vom 14. Januar 2021 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2021 (CB210006)
Erwägungen:
1. Am 18. Januar 2020 (recte 2021) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Betreibung Nr. 1 vom 14. Januar 2021 für Steuerforderungen (direkte Bundessteuern) in der Höhe von Fr. 10'810.– zuzüglich Zinsen und Kosten mit folgenden sinngemässen Anträgen (act. 1):
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Betreibung Nr. 1 sei vorläufig einzustellen.
2. Die Pfändungsankündigung vom 14. Januar 2021 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.
3. Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.
4. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners und des Betreibungsamtes Zürich 7.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter anderem Frist an, um den für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 massgeblichen Rechtsöffnungsentscheid vom 19. November 2020 nachzureichen (act. 3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 5. Februar 2021 nicht ein (OGer ZH PS210019 = act. 7). Am 8. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist den Rechtsöffnungsentscheid mit weiteren Beilagen nach (act. 8 und 9/1-3). Unterm 9. Februar 2021 teilte das Beitreibungsamt Zürich 7 der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin die Forderung in der Betreibung Nr. 1 bezahlt habe (act. 10). Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Wegen Mutwilligkeit auferlegte sie der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 300.– (act. 14).
2. Innert der Rechtsmittelfrist gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer mit den Anträgen, ihre Beschwerde an die Vorinstanz sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– sei auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die hier zu beurteilende Beschwerde sei fast identisch mit ihrer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom
3. Dezember 2020 in der Betreibung Nr. 2. Damals sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Infolge ihrer Zahlung an das Betreibungsamt Zürich 7 sei die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Zahlung habe sie nur erbracht, weil Vermögenswerte in missbräuchlicher Weise für die gleiche Forderung erneut verarrestiert worden seien. In der Zwischenzeit habe das Obergericht das Bezirksgericht Zürich angewiesen, das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 abzuweisen (act. 15).
3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvollstreckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzesoder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7).
Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom
27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
4. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nur auf besondere Anordnung der mit der Sache befassten Aufsichtsbehörde (auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amtes wegen) aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 36 SchKG). Der Aufschub ist jeweils im konkreten Fall in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und des Verfahrenslaufes zu prüfen. Aus dem Umstand, dass ihrer Beschwerde in einem anderen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann die Beschwerdeführerin somit nichts für sich ableiten (act. 8 Rz 1-3). Die Vorinstanz setzte den Entscheid über das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Einreichung des nachgeforderten Rechtsöffnungsentscheides aus (act. 3). Nach dessen Erhalt fällte sie ohne weitere prozessleitende Anordnungen einen Erledigungsentscheid, wodurch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wurde (act. 14). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
5.a) Am 9. Februar 2021 teilte das Betreibungsamt Zürich der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin die der strittigen Betreibung Nr. 1 zugrundeliegende Forderung gleichentags beim Betreibungsamt bezahlt habe (act. 10). Der Vorinstanz hatte aus einem anderen Beschwerdeverfahren zwischen denselben Parteien Kenntnis davon, dass die Betreibung nach Bezahlung per 9. Februar 2021 als durch "Zahlung" erledigt protokolliert wurde (act. 14 S. 3 f.). Diese gerichtsnotorische Tatsache durfte sie im Rahmen des Prozessthemas im vorliegenden Verfahren berücksichtigen (BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014
E. 2.4.1.; BGer 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3.). Mit der Bezahlung der betriebenen Forderung fehlte es der Beschwerde hinsichtlich der Anträge 1-3 an einem aktuellen und praktischen Verfahrenszweck, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde insoweit zu Recht als gegenstandslos abschrieb. Dem scheint die Beschwerdeführerin denn auch nichts entgegenzusetzen (act. 8 Rz 4). Ihr Hinweis auf einen abweisenden Rechtsöffnungsentscheid des Obergerichts (RT200197) führt zu keiner anderen Beurteilung (act. 8 Rz 11). In diesem Entscheid wurde – wie der Kammer aus ihrem Verfahren PP210024 zwischen denselben Parteien bekannt ist – dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3 wegen Mängeln des Rechtsöffnungstitels verweigert, was jedoch nichts über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung aussagt. Massgebend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die Forderung bezahlte und die Betreibung dadurch erledigt wurde.
Die Beschwerdeführerin wendet (erneut) ein, sie habe die Forderung bezahlen müssen, weil die Arreste 4 und 5 auf missbräuchliche Weise ein zweites Mal ohne gerichtliche Verfügung durchgeführt worden seien (act. 8 Rz 5, act. 2/1-2). Damit macht sie wohl geltend, für die der Betreibung Nr. 1 zugrundeliegende und bereits verarrestierte Forderung sei zu Unrecht die Pfändung angeordnet worden. Selbst wenn zuträfe, dass für die betriebene Forderung bereits Vermögenswerte verarrestiert wurden, so wäre dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zulässig. Wie der Beschwerdeführerin bereits verschiedentlich dargelegt wurde, stellt der Arrest keine Pfändung, sondern eine reine Sicherungsmassnahme dar. Er bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven
Pfändung noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (BGE 133 III 589 E. 1). Deshalb schliesst die Arrestlegung die Einleitung und Fortsetzung einer Betreibung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus, sondern dient gerade deren erfolgreicher Durchführung (etwa OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020
E. 7). So muss der Arrestgläubiger nach Art. 279 Abs. 1 SchKG, sofern er dies nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes getan hat, innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung einleiten oder Klage einreichen, ansonsten der Arrest dahinfällt (vgl. zum Steuerarrest BGE 145 III 30). Diesbezügliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.
b) Was die vor Vorinstanz beantragte Löschung der Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister betrifft, so kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass Betreibungen grundsätzlich im Betreibungsregister eingetragen bleiben, selbst wenn die Betreibung infolge Tilgung durch den Betreibungsschuldner als erledigt gilt. Das Gesetz sieht keine Löschung vor (act. 14 S. 4; BSK SchKG-Peter, 2. A., Art. 8a N 18 und 22). Das Einsichtsrecht erfährt allerdings Einschränkungen. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung dann keine Kenntnis, wenn die Auskünfte keinen genügenden Rückschluss auf die Kredit(un)würdigkeit des Betroffenen zulassen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgehoben wurde oder wenn der Gläubiger sie zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 lit. a und c SchKG). Gründe für einen Ausschluss des Auskunftsrechts sind hier nicht ersichtlich. Wie dargelegt wurde die Betreibung als durch "Zahlung" erledigt protokolliert. Weder wurde sie zurückgezogen noch bestehen nach dem Gesagten Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit oder Missbräuchlichkeit. Demnach wies die Vorinstanz die Beschwerde betreffend Löschung zu Recht als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen mit keinem Wort dar, inwiefern die Vorinstanz anders hätte entscheiden müssen bzw. weshalb die Beschwerde, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, auch in diesem Punkt abzuschreiben gewesen wäre. Damit genügt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht.
6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Betreibung Nr. 6 ist nicht weiter einzugehen (act. 8 Rz 6-10). Diese Betreibung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anzumerken bleibt immerhin, dass die Kammer erst nach Eingang einer Eingabe tätig wird; die vorgängige Einholung einer Vernehmlassung, wie von der Beschwerdeführerin angeregt, kommt somit nicht in Betracht.
7. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenauflage der Vorinstanz wegen Mutwilligkeit der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. act. 14
S. 5). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). Obwohl der Beschwerdeführerin schon mehrfach und von verschiedenen Instanzen dargelegt wurde, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt und ein Arrest eine Pfändung für dieselbe Forderung nicht ausschliesst (etwa OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 5 und 7), gelangte sie mit eben diesen Einwänden erneut an die Vorinstanz. Nach dem Gesagten erachtete die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht als mutwillig, was zur Kostenauflage an die Beschwerdeführerin führte.
8. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Für den Kostenentscheid im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hält die Beschwerdeführerin an ihren in diversen anderen Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Des Weiteren fehlt es der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die
auf Fr. 100.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 15, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
6. Juli 2021