Debtor Withdraws Bankruptcy Appeal Following Lower Court Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, the debtor of a sole proprietorship recently deleted from the commercial register, appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on a creditor's claim of CHF 350 plus interest and costs, and requested a stay of execution. The appellate court dismissed the appeal and the request for a stay as moot because the debtor subsequently and formally withdrew the appeal, leading to the decision to close the proceedings due to withdrawal, imposing CHF 200 in procedural fees on the debtor, and denying reciprocal party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 GebV, Art. 52 lit. b GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 61 GebV SchKG, Art. 52 lit. b GebV SchKG; Debtor Withdraws Bankruptcy Appeal Following Lower Court Decision: The appellate court dismissed the appeal and the request for a stay as moot because the debtor subsequently and formally withdrew the appeal, leading to the decision to close the proceedings due to withdrawal, imposing CHF 200 in procedural fees on the debtor, and denying reciprocal party compensation.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 52 lit. b GebV SchKG to set the fee for the appeal proceedings imposed on the debtor.
Cited in conjunction with Art. 61 GebV SchKG to set the fee for the appeal proceedings imposed on the debtor.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Beschluss vom 6. April 2021
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Verband Schweiz (...), Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 2021 (EK210210)
Erwägungen:
1.
1.1 A._____ (fortan Schuldner) war alleiniger Inhaber des seit dem tt. mm. 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "Auto Garage C._____". Das Einzelunternehmen wurde infolge Geschäftsaufgabe am tt. mm. 2021 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht (act. 4/4 und act. 5).
1.2 Mit Urteil vom 16. März 2021 (act. 3 und act. 6/9) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des B._____ Verbandes Schweiz (...), (fortan Gläubiger) von Fr. 350.– nebst Zins zu 5% seit 22. Juli 2020 und Betreibungskosten von Fr. 120.60.
1.3 Mit Eingabe vom 19. März 2021 (persönlich überbracht) erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2021 (act. 2). Damit beantragte er die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (act. 2 S. 2). Letztere konnte noch nicht erteilt werden, da die vom Schuldner in Aussicht gestellte Zahlung oder Hinterlegung der Konkursforderung zuzüglich Zins und Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 481.95 (vgl. act. 8) nicht erfolgt ist.
1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (EK210210-L = act. 6) sowie die Akten einer früheren Konkursbeschwerde des Schuldners vor der Kammer (PS200057-O = act. 7) wurden von Amtes wegen beigezogen.
1.5 Am 25. März 2021 kündigte die Schwägerin des Schuldners, D._____, der Kammer telefonisch und per E-Mail einen Rückzug der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung durch den Schuldner an (act. 13 und act. 14). Der vom Schuldner unterzeichnete Rückzug ist bei der Kammer am 29. März 2021 eingegangen (act. 15).
2.
2.1 Nachdem der Schuldner seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Konkurseröffnung vom 16. März 2021 schriftlich zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
2.2 Dadurch wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegenstandslos und ist ebenfalls abzuschreiben.
3.
3.1 Mit dem Rückzug bleibt es bei der erstinstanzlichen Regelung der Kostenfolgen.
3.2 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 61 GebV SchKG i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen.
3.3 Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt und dem Gläubiger nicht, da ihm im Beschwerdeverfahren keinerlei Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
4. Die Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger und Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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