Debtor's Appeal Regarding Refusal of Free Detailed Cost Statements in Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a debtor in several enforcement proceedings, appealed to the higher cantonal supervisory authority after the lower authority dismissed her complaint against the enforcement office for refusing to provide free detailed cost statements as requested following prior payments. The court reasoned that the appellant's initial requests to the enforcement office were for "account statements" (Konto-Abrechnungen) rather than formal, fee-based "detailed cost statements" (detaillierte Kostenrechnungen) under the relevant regulation, and thus the enforcement office was neither obligated to issue the formal statements nor to warn the layperson about the associated fees. Furthermore, the court upheld the lower authority's finding that there was no justifiable interest in the way the initial complaint was brought, and that requests for such detailed statements must be made within the statutory period following knowledge of the fee assessment, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 GebV, Art. 324 ZPO, Art. 17 Abs. 3 SchKG, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG; Debtor's Appeal Regarding Refusal of Free Detailed Cost Statements in Enforcement Proceedings: The court reasoned that the appellant's initial requests to the enforcement office were for "account statements" (Konto-Abrechnungen) rather than formal, fee-based "detailed cost statements" (detaillierte Kostenrechnungen) under the relevant regulation, and thus the enforcement office was neither obligated to issue the formal statements nor to warn the layperson about the associated fees. Furthermore, the court upheld the lower authority's finding that there was no justifiable interest in the way the initial complaint was brought, and that requests for such detailed statements must be made within the statutory period following knowledge of the fee assessment, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertCited as the basis for the proceedings before the cantonal supervisory authorities being generally free of charge.
Cited as the basis for the proceedings before the cantonal supervisory authorities being generally free of charge.
Cited as the basis for not awarding party compensation in this procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 24. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7 in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 / detaillierte Kostenrechnungen)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Februar 2021 (CB210023)
Erwägungen:
1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) ist Schuldnerin in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt). Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 10. Februar 2021 (Datum Poststempel) betreffend die Betreibungen-Nrn. 2, 3 und 1 an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Sie verlangte, dass das Betreibungsamt angewiesen werde, ihr in Bezug auf die Betreibungen-Nrn. 2, 3 und 1 kostenlos detaillierte Kostenrechnungen nach Art. 3 GebV SchKG auszustellen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes (act. 1 S. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom
15. Februar 2021 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 3 = act. 6).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 7. März 2021 (Datum Poststempel: 8. März 2021) wandte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4/2 und act. 7). Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Kreis 7 sei aufzufordern bzw. anzuweisen, ihr in Bezug auf die Betreibungen-Nrn. 2, 3 und 4 (recte: 1) detaillierte Kostenrechnungen nach Art. 3 GebV SchKG zuzustellen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Betreibungsamtes (act. 7 S. 1 f.).
2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gegen Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamtes kann nach Art. 17 f. SchKG innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorgenommen wird. Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, 2. A., Basel 2014, Art. 17 N 31-33).
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
4.
4.1. Die Vorinstanz nahm auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 3 GebV SchKG Bezug. Nach diesem werde auf Verlangen einer Partei auf deren Kosten eine detaillierte Kostenrechnung erstellt, welche die entsprechenden Bestimmungen der Gebührenverordnung nennen müsse; die Gebühr (für die detaillierte Kostenrechnung) bestimme sich nach Art. 9 GebV SchKG. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe vom Betreibungsamt innert der zehntägigen Beschwerdefrist eine detaillierte Kostenrechnung im Sinne von Art. 3 GebV SchKG zu verlangen, falls ihr die vom Betreibungsamt per A-Post zugestellten Abrechnungen vom 9. Februar 2021 nicht genügten bzw. zu wenig detailliert seien. Auf die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführerin sei mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht einzutreten. Es gehe nicht an, direkt an die Aufsichtsbehörde statt an das zuständige Betreibungsamt zu gelangen. Die detaillierten Kostenrechnungen seien gebührenpflichtig, weshalb die Beschwerde eventualiter abzuweisen sei (act. 6 S. 2 f.).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde an die Kammer vor, innerhalb der 10-Tagesfrist nach Bezahlung der Betreibungen per Einschreiben detaillierte Abrechnungen bzw. Kostenabrechnungen verlangt zu haben. Das Betreibungsamt habe ihr allerdings nur "normale" Abrechnungen zur Verfügung gestellt, was offensichtlich nicht das gewesen sei, was sie verlangt habe. Die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, weil sie (die Beschwerdeführerin) kostenlose Kostenrechnungen verlangt habe, diese aber kostenpflichtig seien. Dies erscheine sehr pingelig. Die Vorinstanz hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch teilweise gutheissen und das Betreibungsamt auffordern können, ihr kostenpflichtig detaillierte Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Der Vorinstanz sei bekannt, dass sie ein Konto beim Betreibungsamt habe. Es wäre unproblematisch gewesen, die Gebühren aus ihrem Kontostand zu bezahlen, sie wäre offensichtlich damit einverstanden gewesen. Allerdings wäre es die Aufgabe des Betreibungsamtes gewesen, sie – als offensichtlichen Laien – auf die Kostenpflicht aufmerksam zu machen bzw. einen Kostenvorschuss zu verlangen bzw. zu fragen, ob die Gebühren von ihrem Konto genommen werden könnten. Gemäss "Rechtsmittelbelehrung" der Vorinstanz sei die Frist, um detaillierte Kostenrechnungen gemäss Art. 3 GebV SchKG vom Betreibungsamt zu verlangen, bereits abgelaufen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei allerdings der Ansicht, fristgerecht detaillierte Abrechnungen/Kostenrechnungen beim Betreibungsamt beantragt zu haben (act. 7 S. 1 f.).
4.3. In ihren Schreiben an das Betreibungsamt vom 5. und 7. Februar 2021 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf von ihr geleistete Zahlungen in den Betreibungen-Nrn. 2, 3 und 1. Sie ging davon aus, mit ihren Zahlungen die Betreibungsforderungen beglichen zu haben. Sie bat das Betreibungsamt mit den Schreiben um eine Zahlungsbestätigung und um detaillierte Kontoabrechnungen (act. 2/4-5). Damit ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt Abrechnungen verlangt hat. Sie hat aber nicht (wie vor Vorinstanz und der Kammer behauptet) "Kosten-", sondern "Konto-"Abrechnungen verlangt. Das Betreibungsamt stellte der Beschwerdeführerin daraufhin in den genannten Betreibungen jeweils eine "Abrechnung Zahlung" mit Valuta-Datum 9. Februar 2021 zu (act. 2/1-3), was nicht zu beanstanden ist.
Die Verrichtungen der Vollstreckungsorgane unterliegen (von ausdrücklichen Ausnahmen gemäss SchKG oder GebV SchKG abgesehen) grundsätzlich der Kostenpflicht. Eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG weist die erhobene Gebühr für die konkreten Handlungen der Vollstreckungsorgane aus und nennt die entsprechenden Grundlagen der Gebührenerhebung für jede Position. Aufgrund der Schreiben vom 5. und 7. Februar 2021 bestand für das Betreibungsamt weder Anlass, die Beschwerdeführerin auf die Kostenpflicht nach Art. 9 GebV SchKG aufmerksam zu machen oder einen Kostenvorschuss zu verlangen, noch konnte bzw. musste das Amt davon ausgehen, dass von der Beschwerdeführerin eine (gebührenpflichtige) detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG verlangt wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Beschwerde nicht darin gründet, dass sie (die Beschwerdeführerin) eine kostenlose Kostenrechnung verlangt hat, sondern eine detaillierte Kostenrechnung im Sinne von Art. 3 GebV SchKG noch gar nicht vom Betreibungsamt verlangt wurde. Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Beschwerdeführerin ist aufzugeben, falls es ihr um eine konkrete Gebührenbelastung geht, sich mit dem ausdrücklichen Verlangen um Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung zunächst an das Betreibungsamt zu wenden.
Was den Fristablauf anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, es nicht erlaubt, zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Gebührenbezug anzufechten. Ein Gesuch um Ausstellung einer detaillierten Kostenrechnung muss innert der gesetzlichen Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebührenbelastung erfolgen. Allfällige Fehler in der Gebührenerhebung müssten anschliessend innert zehn Tagen seit Erhalt der detaillierten Kostenrechnung bei der Aufsichtsbehörde gerügt werden (BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015, E. 2.1. und 2.3., mit Hinweis auf BGE 63 III 37). In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Verlangens einer detaillierten Kostenrechnung kommt es somit darauf an, für welche konkreten Gebühren die Beschwerdeführerin eine solche verlangen wollte und wann sie von den Gebühren Kenntnis erhielt. Der Zeitpunkt der Leistung von Zahlungen in den Betreibungen-Nrn. 2, 3 und 1 ist für den Fristenlauf irrelevant.
4.4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
26. März 2021