Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS210039 • OG ZH PS210039 KI-generiert

Creditor Fails to Credibly Establish Claim for Attachment Order

Geschäftsnummer PS210039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge against a lower court's dismissal of a creditor's request for an attachment order to secure a substantial claim, primarily based on alleged misappropriation of assets managed by the debtor under power of attorney. The appellate court agreed with the lower court's ultimate finding that the creditor failed to credibly establish the existence of the claim, emphasizing that in attachment proceedings, the creditor must support factual assertions with immediately available documentary evidence, and finding that the creditor's self-authored affidavit, while potentially having legal significance abroad, did not qualify as admissible evidence to establish the facts under domestic civil procedure and was merely a self-serving allegation. Consequently, the court dismissed the appeal, confirming the initial denial of the attachment order, as the required standard of "glaubhaftmachung" (credible establishment) was not met by the presented documents.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 278 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Creditor Fails to Credibly Establish Claim for Attachment Order: The appellate court agreed with the lower court's ultimate finding that the creditor failed to credibly establish the existence of the claim, emphasizing that in attachment proceedings, the creditor must support factual assertions with immediately available documentary evidence, and finding that the creditor's self-authored affidavit, while potentially having legal significance abroad, did not qualify as admissible evidence to establish the facts under domestic civil procedure and was merely a self-serving allegation. Consequently, the court dismissed the appeal, confirming the initial denial of the attachment order, as the required standard of "glaubhaftmachung" (credible establishment) was not met by the presented documents.

Schlagwörter

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Arrestverfahren unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Gültigkeit der Schuldanerkennung mangelnder Solvenznachweis Vollmacht glaubhafte Beweise Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant (Gesuchsteller) to bear the costs of the second instance proceedings due to the rejection of the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for setting the judicial fee for the appeal procedure.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Urteil vom 7. April 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur., LL.M. X._____ gegen

B._____, Dr., Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2021 (EQ210025)

Rechtsbegehren des Gesuchstellers:

(act. 1 S. 2)

" I. Es seien sämtliche Guthaben und andere Vermögenswerte der Arrestschuldnerin, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in inund ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, insbesondere welche sich auf das Konto bei der Bank C._____, … [Adresse], lautend auf die Arrestschuldnerin Doktor B._____, unter der Kontonummer 1, befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen der Arrestschuldnerin lauten, zu verarrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung des Arrestgläubigers in Höhe von CHF 7'548'111.47 sowie der Kosten, nebst Zins zu 5 % über dem Deutschen Basiszinssatz seit dem 27.02.2019 (Umrechnung am Einreichungstag).

II. Es seien die Tresorfächer Nr. 2 und Folgetresorfächer belegen bei der C._____ Filiale in Zürich … [Adresse], lautend auf die Arrestschuldnerin Doktor B._____, unter der Kontonummer 1, befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen der Arrestschuldnerin lauten, zu verarrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung des Arrestgläubigers in Höhe von CHF 7'548'111.47 sowie der Kosten, nebst Zins zu 5 % über dem Deutschen Basiszinssatz seit dem 27.02.2019.

III. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen nebst MWST zu Lasten der Arrestschuldnerin."

Entscheid des Bezirksgerichts:

(act. 8)

" 1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

[Mitteilung und Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge des Gesuchstellers:

(act. 9 S. 2 f.)

" I. Das Urteil vom 24. Feb. 2021 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, Geschäftsnummer EQ210025-L/U sei aufzuheben.

II. […]

[D]ie Anträge des Arrestbegehrens vom 22.02.2021 seien zu gewähren, die da lauten:

III. Es seien sämtliche Guthaben und andere Vermögenswerte der Arrestschuldnerin, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in inund ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, insbesondere welche sich auf das Konto bei der Bank C._____, … [Adresse], lautend auf die Arrestschuldnerin Doktor B._____, unter der Kontonummer 1 befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen der Arrestschuldnerin lauten, zu verarrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung des Arrestgläubigers in Höhe von CHF 7'548'111.47 sowie der Kosten, nebst Zins zu 5 % über dem Deutschen Basiszinssatz seit dem 27.02.2019 (Umrechnung am Einreichungstag).

IV. Es seien die Tresorfächer Nr. 2 und Folgetresorfächer, belegt bei der C._____ Filiale in Zürich … [Adresse], lautend auf die Arrestschuldnerin Doktor B._____, unter der Kontonummer 1, die sich dort befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen der Arrestschuldnerin lauten, zu verarrestieren bis zur Deckung der Arrestforderung des Arrestgläubigers in Höhe von CHF 7'548'111.47 sowie der Kosten, nebst Zins zu 5 % über dem Deutschen Basiszinssatz seit dem 27.02.2019.

V. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen nebst MWST zu Lasten der Arrestschuldnerin."

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (act. 1) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Arrestgesuch gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin), das er auf diverse vertragliche, bereicherungsund deliktsrechtliche Schadenersatzbzw. Erfüllungsansprüche sowie auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4

SchKG stützt. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 24. Februar 2021 ab (act. 8).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. März 2021 (act. 9) Beschwerde. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss (Verfügung vom 11. März 2021; act. 13) leistete er rechtzeitig (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abgewiesen wird, kann gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzliche Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Arrestschuldnerin ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu O- Ger ZH, PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer, 5A_508/2012 vom 28. August 2012, E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).

2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_434/2020 vom 17. November 2020,

E. 4.2.1 [zur Publ. vorgesehen]).

2.3. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017,

E. 2.2). In Rechtsfragen kommt ihr eine umfassende Prüfungsbefugnis zu (Art. 320 lit. a ZPO). Das bedeutet indessen nicht, dass sie gehalten wäre, von

sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGer, 5A_434/2020 vom 17. November 2020,

E. 4.2.1, m.w.Nw. [zur Publ. vorgesehen]; BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

2.4. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Es ist ohne Weiteres darauf einzutreten.

3. Parteivorbringen und Entscheid der Vorinstanz

3.1. In seinem vor Vorinstanz gestellten Arrestgesuch machte der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

3.1.1. Er (der Gesuchsteller) sei ein erfolgreicher Geschäftsmann bzw. Investor gewesen, habe über ein beträchtliches Vermögen verfügt, leide seit langem an verschiedenen Krankheiten und sei pflegebedürftig. Die Gesuchsgegnerin, die Ärztin und zu Beginn der Beziehung der Parteien im Umfang von rund DM 495'000.– verschuldet gewesen sei, habe er Ende 1996 über eine Annonce kennengelernt. Im Februar 1997 hätten sie in D._____, Deutschland, eine gemeinsame Wohnung bezogen und seither in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) zusammengelebt. Ebenfalls im Februar 1997 hätten sie vertraglich vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller entgeltlich pflege. Später habe die Gesuchsgegnerin angesichts des Gesundheitszustands des Gesuchstellers auch dessen Finanzen übernommen. Zu diesem Zweck habe er

der Gesuchsgegnerin ab Oktober 1997 Vollmachten über sämtliche seiner Konten eingeräumt und später, im Oktober 2012, sein Konto Nr. 3 bei der C._____ in Basel im Rahmen eines Treuhandvertrages auf die Gesuchsgegnerin übertragen. Ferner habe die Gesuchsgegnerin bei der C._____ in Zürich zwei Privatkonten und ein Tresorfach (Nr. 4) auf ihren eigenen Namen eröffnet, die sie treuhänderisch für den Gesuchsteller gehalten habe. Der Gesuchsteller habe Vollmachten über diese Konten gehabt und das darauf belegene – wirtschaftlich ihm zustehende – Vermögen durch geschicktes Investieren stetig vermehrt. Ende 2018 hätten sich auf diesen Konten 100'000 E._____-Aktien im Wert von Fr. 6'485'395.28 sowie EUR 373'828.– (umgerechnet Fr. 406'482.82) befunden. Im Tresorfach Nr. 4 hätten sich u.a. EUR 250'000.– in EUR 500-Scheinen (umgerechnet Fr. 272'235.75) befunden. Ferner habe der Gesuchsteller über ein Schliessfach (Nr. 5) bei der Sparkasse D._____ verfügt, in dem sich EUR 35'000.– in bar (umgerechnet Fr. 38'113.–) sowie eine externe Festplatte des Gesuchstellers mit Speicherdaten aus den Jahren 1987 bis 1997 im Wert von mindestens EUR 200'000.– (umgerechnet Fr. 217'788.60) befunden hätten; darüber habe die Gesuchsgegnerin eine Vollmacht gehabt.

3.1.2. Am 19. Januar 2019 habe die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller plötzlich verlassen und sämtliche dieser von ihr treuhänderisch gehaltenen bzw. über Vollmachten verfügbaren Vermögenswerte abredewidrig und ohne Recht entwendet und die entsprechenden Vollmachten des Gesuchstellers widerrufen. Ferner habe sie beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung "beim Brett auf dem Fussboden" zwei wertvolle Folien beschädigt, was Kosten von EUR 2'000.– (umgerechnet Fr. 2'177.89) verursacht habe, und den Rollstuhl des Gesuchstellers im Wert von EUR 360.– (umgerechnet Fr. 392.02) entwendet. Diesen Sachverhalt habe der Gesuchsteller in der Folge bei der Polizei angezeigt, und es habe die Staatsanwaltschaft Lüneburg Ermittlungen aufgenommen (act. 1 S. 8 ff., 13 ff.). Unter dem Titel vertraglicher und deliktsrechtlicher Schadenersatzsowie Bereicherungsansprüche gemäss deutschem Recht macht der Gesuchsteller u.a. den Wert dieser Vermögenswerte als Arrestforderung geltend.

3.1.3. Weiter macht der Gesuchsteller ein Maklerhonorar von DM 80'000.– (umgerechnet Fr. 44'541.42) geltend, das ihm aufgrund einer aus dem Jahre 1999 bzw. 2000 stammenden Vereinbarung mit der Gesuchsgegnerin für den von ihm vermittelten seinerzeitigen Verkauf der Arztpraxis der Gesuchsgegnerin zustehe (act. 1 S. 9, 16). Sodann habe er zwei Darlehen der Gesuchsgegnerin von EUR 74'370.– (umgerechnet Fr. 80'984.69) und DM 350'000.– (umgerechnet Fr. 193'375.70) zurückbezahlt, welche diese bei Dritten aufgenommen habe (act. 1 S. 9 f., 17). Schliesslich macht der Gesuchsteller Anwaltskosten in der Höhe von EUR 171'649.26 (umgerechnet Fr. 186'834.81) geltend, die im Rahmen eines entsprechenden Zivilverfahrens in Deutschland anfallen würden, sowie Schadenersatz für von ihm in Deutschland zu zahlenden Einkommenssteuerbeträge in noch ungewisser Höhe (act. 1 S. 12).

3.1.4. Daraus resultiere ein Gesamtbetrag von Fr. 7'548'111.47 (recte: Fr. 7'928'321.98), zzgl. Zinsen, für den der Gesuchsteller einen Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG beantrage. Ein im Sinne dieser Bestimmung hinreichender Bezug zur Schweiz sei insbesondere darin begründet, dass die fraglichen Bankkonten in der Schweiz belegen seien, dass sich die geltend gemachten Ansprüche auf Vermögensverschiebungen von Schweizer Konten auf andere Schweizer Konten stützten und dass der deliktische Erfolgsbzw. der Bereicherungsort in der Schweiz liege (act. 1 S. 49 f.).

3.2. Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Arrestforderungen als nicht glaubhaft gemacht. Der Gesuchsteller belege diese im Wesentlichen bloss mit einer von ihm selbst verfassten "eidesstattlichen Versicherung" vom 16. Februar 2021 (act. 4/6), was eine blosse Parteibehauptung darstelle (act. 8 S. 3). Auch die weiteren eingereichten Unterlagen – insbesondere der Pflegevertrag zwischen den Parteien (act. 4/7), der zwischen anderen Parteien abgeschlossene Praxisübernahmevertrag (act. 4/12), die Belege über die Rückzahlung von Darlehen der Gesuchsgegnerin (act. 4/13) und die eingereichten Vollmachten der Gesuchsgegnerin auf C._____-Konten des Gesuchstellers (act. 4/21) sowie auf ein Kundenmietfach bei der Sparkasse D._____ (act. 4/15) – seien nicht geeignet, die behaupteten Vorkommnisse zu untermauern. Die eingereichten Polizeiakten wür-

den zudem bloss die Schilderungen des Gesuchstellers im Ermittlungsverfahren wiedergeben (act. 8 S. 3 f.).

3.3. In seiner Beschwerde wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz unter dem Titel einer unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) vor, überhöhte Anforderungen an das Beweismass der Glaubhaftmachung gestellt und damit Art. 272 Abs. 1 SchKG verletzt zu haben (act. 9 Rz. 13 ff.) sowie einen falschen Standard hinsichtlich des genügenden Bezugs zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG angewendet zu haben (act. 9 Rz. 35 ff.). Weiter rügt er einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB, weil die Vorinstanz gewisse Urkunden (act. 4/2, 4/4, 4/7, 4/12-15, 4/17) ignoriert habe (act. 9 Rz. 51 ff.), und beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung, indem er geltend macht, mit seinem Tatsachenvortrag und den vor Vorinstanz eingereichten Urkunden die behaupteten Arrestforderungen glaubhaft gemacht zu haben. Insbesondere verkenne die Vorinstanz das Wesen und den Beweiswert einer eidesstattlichen Erklärung. Einer solchen komme letztlich eine erhöhte Beweiskraft zu, weil der Urheber nach deutschem Recht mit strafrechtlichen Folgen rechnen müsse, wenn sich die Erklärung als unrichtig erweise (act. 9 Rz. 20 ff., 75). Zudem habe die Staatsanwaltschaft in Deutschland Ermittlungen gegen die Gesuchsgegnerin aufgenommen – dies ergebe sich aus act. 4/2 und act. 4/17 –, was nur bei einem gewissen Verdachtsgrad möglich sei (act. 9 Rz. 23, 53 f.).

4. Glaubhaftmachung der Arrestforderung

4.1. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt eine Arrestbewilligung voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse objektive Anhaltspunkte sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demgegenüber ist es – im Rahmen eines sich an die Arrestbewilligung gegebenenfalls anschliessenden Einspracheverfahrens – an der Arrestschuldnerin, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass ihr

Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers. Die tatsächliche und rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232, E. 4.1.1; BGer, 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018, E. 6.1; 5A_569/2018 vom 11. September 2018, E. 3.1; 5A_205/2016 vom 7. Juni 2016,

E. 7.1; OGer ZH, PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 5.1).

Im Arrestbewilligungsund im Arresteinspracheverfahren sind die zulässigen Beweismittel auf sofort verfügbare – d.h. von den Parteien eingereichte – Urkunden i.S.v. Art. 177 ff. ZPO beschränkt (Art. 254 Abs. 1 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Glaubhaftmachung der Arrestforderung kann also einzig mittels einzureichender Urkunden erbracht werden (BGE 138 III 636, E. 4.3; BGer, 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017, E. 3.1).

4.2. Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung stehen, prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Dazu gehören etwa die Beanstandungen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung ein unrichtiges Beweismass angewendet, das Recht auf Beweis bzw. rechtliches Gehör verletzt, eine unrichtige Verteilung der Behauptungsbzw. Beweislast vorgenommen, die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt oder überspannte Substantiierungsanforderungen gestellt. Demgegenüber stellen die Bewertung der Beweismittel (Beweiswürdigung) und die Frage, ob der Beweis unter Anwendung des massgeblichen Beweismasses erbracht ist, Tatfragen dar, die nur auf offensichtliche Unrichtigkeit – d.h. Willkür – hin überprüft werden können (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018, E. 6.1; 5A_569/2018 vom

11. September 2018, E. 3.1; 5A_606/2014 vom 19. November 2014, E. 3.2; OGer ZH, PP180018 vom 30. November 2018, E. 2.3; vgl. auch BGE 130 III 321, E. 5).

4.3. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz vor, überhöhte Anforderungen an das Beweismass der Glaubhaftmachung gestellt zu haben (act. 9 Rz. 13 ff.), was eine Rechtsfrage ist. Soweit er damit die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Frage stellt, trifft seine Beanstandung zu. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf ein Beweismass, wonach das Arrestge-

richt "anhand objektiver Anhaltspunkte [… und …] aufgrund ernsthafter sachlicher Prüfung zur Überzeugung gelangen [müsse], dass die behauptete Forderung höchstwahrscheinlich besteh[e]" (act. 8, E. 2.2; Hervorhebung hinzugefügt). Dies geht zu weit. Das Beweismass der Glaubhaftmachung i.S.v. Art. 272 Abs. 1 SchKG stellt gegenüber dem Regelbeweismass eine erhebliche Beweiserleichterung dar und erfordert jedenfalls nicht eine Überzeugung des Gerichts, die behaupteten Tatsachen würden "ohne ernsthafte Zweifel" oder auch nur "höchstwahrscheinlich" bestehen. Vielmehr genügt es, wenn gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, die relevanten tatsächlichen Umstände hätten sich verwirklicht, auch wenn das Gericht die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zieht, dass dies nicht der Fall sein könnte (vgl. die in E. 4.1 zit. Rspr.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher erscheint als das Gegenteil (SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2017, N 908).

4.4. Die Erkenntnis, dass die Vorinstanz – wenigstens theoretisch – von einem unrichtigen Beweismass ausgegangen ist, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde, denn selbst bei Anwendung des zutreffenden Beweismasses ergibt sich, dass der Gesuchsteller die geltend gemachten Arrestforderungen nicht glaubhaft gemacht hat.

4.4.1. Im Ergebnis ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die vom Gesuchsteller selbst verfasste und unterzeichnete "eidesstattliche Versicherung" vom 16. Februar 2021 (act. 4/6) eine reine Parteibehauptung darstellt. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass gemäss ausländischem Recht

– zumindest so, wie es der Gesuchsteller darstellt – auch reine Parteierklärungen unter den Begriff einer "eidesstattlichen Erklärung" fallen können und dass eine unrichtige eidesstattliche Erklärung unter Umständen – im Ausland – erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann (act. 9, Rz. 20 ff., 75).

Im schweizerischen Zivilprozess besteht – ausserhalb von Kinderbelangen – ein numerus clausus der zulässigen Beweismittel; die Aufzählung in Art. 168 Abs. 1 ZPO ist abschliessend (BGE 141 III 433, E. 2.5.1, m.w.Nw.). Die vom Gesuchsteller eingereichte "eidesstattliche Versicherung" hat weder die Qua-

lität einer Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO bzw. einer Beweisaussage i.S.v. Art. 192 ZPO noch vermag sie die für diese Beweismittel vorgesehenen Formen (Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter entsprechender Strafandrohung) gewissermassen "funktional" zu ersetzen, wie es der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller an einer Einreise in die Schweiz gehindert sein soll (vgl. act. 9 Rz. 21 f.). Das Beweismittel der förmlichen Parteibefragung bzw. der Beweisaussage i.S.v. Art. 191 f. ZPO wäre im Rahmen eines Arrestverfahrens ohnehin ausgeschlossen (Art. 254 Abs. 1 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; BGE 138 III 636, E. 4.3; BGer, 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017, E. 3.1).

Ausgeschlossen ist es ferner, einer "eidesstattlichen Erklärung" über den Urkundenbegriff i.S.v. Art. 177 ff. ZPO einen (erhöhten) Beweiswert zuzumessen. Ähnlich wie einem sog. Parteigutachten weder unter dem Titel eines Gutachtens i.S.v. Art. 183 ff. ZPO noch unter jenem einer Urkunde i.S.v. Art. 177 ff. ZPO die Qualität eines Beweismittels zukommt (vgl. BGE 141 III 433, E. 2.5 und 2.6), kann auch eine nach ausländischem Recht erstellte "eidesstattlichen Erklärung" nicht als Beweismittel für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen zugelassen werden. Einer solchen Erklärung kommt vielmehr ausschliesslich die Qualität einer reinen Parteibehauptung ohne jeden Beweiswert zu, weshalb damit der Bestand einer Arrestforderung höchstens (gegebenenfalls substantiiert) behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht werden kann.

4.4.2. Im Übrigen sind die vom Gesuchsteller eingereichten Urkunden entweder von vornherein ungeeignet, die von ihm behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, oder reichen – auch in ihrer Gesamtheit – hierfür nicht aus:

Aus dem vom Gesuchsteller angerufenen act. 4/2 – eine Erklärung einer Rechtsanwältin über die Adresse der Gesuchsgegnerin – lässt sich für die Tatsachendarstellung des Gesuchstellers, soweit rechtserheblich, nicht ansatzweise etwas ableiten (vgl. act. 9 Rz. 53 f.).

Die act. 4/7 und act. 4/12-13 deuten zwar darauf hin, dass zwischen den Parteien ein Pflegebzw. auch ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, dass die Gesuchsgegnerin ihre Arztpraxis bzw. einen Teil davon im Jahre 2000 an einen Dritten veräussert hat (der entsprechende "Praxisübernahmevertrag" ist indessen nur von Drittparteien, nicht aber von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet; act. 4/12) und dass gewisse Schulden der Gesuchsgegnerin getilgt wurden (act. 4/13). Diese Vorgänge stellen als solche jedoch keine – jedenfalls keine hinreichenden – Indizien für die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zur Begründung der geltend gemachten Forderungen dar. Dass die Parteien "miteinander durchaus Verträge ab[ge]schlossen" haben, wie der Gesuchsteller geltend macht (act. 9 Rz. 57), lässt keine über diese Verträge hinausgehenden Schlüsse zu. Ebenso wenig geht es an, von einem (von der Gesuchsgegnerin nicht einmal unterzeichneten) "Praxisübernahmevertrag" darauf zu schliessen, die Gesuchsgegnerin verfüge seither – i.e. seit dem Jahre 2000 – über keinerlei Einkommensmöglichkeiten mehr, und sie begünstigende Schuldtilgungen müssten zwingend, quasi als logische Folge davon, aus Mitteln des Gesuchstellers finanziert worden sein (vgl. act. 9 Rz. 58 ff.).

Das act. 4/4, auf das sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde beruft (act. 9 Rz. 55 f.), ist ein Schreiben der C._____ Switzerland AG vom 11. April 2019, mit dem diese auf eine offenbar erfolgte Aufforderung des Gesuchstellers zur Herausgabe gewisser Unterlagen antwortet. Gemäss diesem Schreiben habe die C._____ dem Gesuchsteller gewisse Dokumente ausgehändigt, die dieser jedoch – soweit ersichtlich – allesamt nicht eingereicht hat (vgl. nur act. 4/20, das den Kontostand der Depotbeziehung Nr. 3 des Gesuchstellers mit der C._____ per 31. Dezember 1993 auf Fr. 49'861.– beziffert). Dieses Schreiben kann zur Glaubhaftmachung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Arrestforderungen nicht genügen. Einerseits geht daraus nicht ansatzweise hervor, wie hoch das entsprechende, offenbar auf die Gesuchsgegnerin übertragene Vermögen gewesen sein soll. Andererseits wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich gewesen, diese ihm von der C._____ ausgehändigten Unterlagen als solche einzureichen. Aus dem erwähnten Schreiben der C._____ allein kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Gesuchsteller habe "zu Beginn der Beziehung mit der [Ge-

suchsgegnerin] über erhebliches Vermögen verfügt[…]" und "dieses Vermögen von einem auf [ihn] laufenden Konto an ein auf die [Gesuchsgegnerin] laufendes Konto […] übertragen" (act. 9 Rz. 55).

Nichts anderes ergibt sich aus act. 4/14, das eine Vermögensübersicht über die auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautende Bankbeziehung Nr. 1 von Fr. 2'887'934.– per 31. Dezember 2018 zeigt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (act. 9 Rz. 64) lässt sich aus dieser Urkunde weder ableiten, dass ihm diese Vermögenswerte wirtschaftlich zustanden, noch dass er eine Vollmacht darüber innehatte bzw. sich um deren Verwaltung kümmerte.

Mit der "Kundenmietfach-Vereinbarung" zwischen der Sparkasse D._____ und dem Gesuchsteller vom 19. März 2004 sowie der darauf erteilten Vollmacht des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin selben Datums (act. 4/15) wird ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, die Gesuchsgegnerin habe ihre Verfügungsmacht missbraucht und bestimmte Vermögenswerte unrechtmässig abverfügt.

Schliesslich ändert an der fehlenden Glaubhaftmachung der Arrestforderungen auch der vom Gesuchsteller eingereichte Report der Polizeiinspektion D._____ vom 11. März 2019 (act. 4/17) nichts, denn darin werden – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (act. 8 S. 4) – ausschliesslich die Schilderungen des Gesuchstellers über die von ihm behauptete unrechtmässige Entwendung von Vermögenswerten aus dem Schliessfach bei der Sparkasse D._____ sowie die behauptete unrechtmässige Mitnahme gewisser Vermögenswerte aus der gemeinsamen Wohnung durch die Gesuchsgegnerin wiedergegeben.

4.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Gesuchsteller die von ihm behaupteten Arrestforderungen nicht glaubhaft gemacht hat. Davon ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ausgegangen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.6. Auf die Beanstandungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum behaupteten Arrestgrund braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstund die zweitinstanzlichen Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde nicht beanstandet, weshalb es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv bleibt.

5.2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 24. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210025-L)

wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'548'111.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

8. April 2021