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PS210030 • OG ZH PS210030 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer PS210030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a lower court's decision to open bankruptcy proceedings, claiming the debt had been settled before the bankruptcy order was issued, and was granted a stay of execution pending the appeal. The appellate court, however, dismissed the appeal because the debtor failed to pay the required advance cost deposit by the final deadline, despite being granted an extension, leading the court to rule that it could not entertain the appeal based on procedural rules. Consequently, the court refused to hear the appeal and ordered that the bankruptcy be reopened, effective immediately.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 195 SchKG, Art. 195 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit: The appellate court, however, dismissed the appeal because the debtor failed to pay the required advance cost deposit by the final deadline, despite being granted an extension, leading the court to rule that it could not entertain the appeal based on procedural rules. Consequently, the court refused to hear the appeal and ordered that the bankruptcy be reopened, effective immediately.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Wiederaufnahme des Verfahrens Nichtleistung der Mietzinskaution Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Used as the primary legal basis for not entering the appeal (non-entrée en matière) due to the failure to pay the advance fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant (debtor) to pay the appeal costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 25. März 2021

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Februar 2021 (EK210003)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 3. Februar 2021 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon in der Betreibung Nr. … den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderungen der Gläubigerin von Fr. 19'586.70 nebst 5% Zins seit 1. August 2020, Fr. 33.35 für Zins vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 sowie Fr. 300.– Betreibungsspesen und Fr. 298.80 Betreibungskosten (act. 3).

1.2 Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses. Dabei macht sie u.a. geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin am 28. Januar 2021, mithin vor Konkurseröffnung bezahlt (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/8).

2.1 Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 9). Die Schuldnerin bezahlte den Vorschuss innert dieser Frist nicht. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, unter dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung eingehalten sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (Art. 143 Abs. 3 ZPO).

2.2 Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 16. März 2021 zugestellt (act. 12). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 22. März 2021. Bis dahin hatte die Schuldnerin den Vorschuss nicht bezahlt. Sie bezahlte den Vorschuss erst am

23. März 2021 und damit verspätet (act. 13).

2.3 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten.

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, dem 25. März 2021, 16.30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

Das Konkursamt Dietikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

26. März 2021