Frivolous Appeal for Denial of Justice Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint for denial or delay of justice, alleging that a lower court had not responded to two prior complaints filed just five and twelve days earlier. The appellate court dismissed the complaint, finding that the short time elapsed since the lower court received the complaints did not constitute an unreasonable delay or denial of justice, especially since the lower court had other cases to process and there was no legal entitlement to an immediate acknowledgment of receipt. The court also noted that the complainant had been previously advised on how to request such acknowledgments. The complainant was ordered to pay costs for this frivolous appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Frivolous Appeal for Denial of Justice Dismissed: The appellate court dismissed the complaint, finding that the short time elapsed since the lower court received the complaints did not constitute an unreasonable delay or denial of justice, especially since the lower court had other cases to process and there was no legal entitlement to an immediate acknowledgment of receipt. The court also noted that the complainant had been previously advised on how to request such acknowledgments. The complainant was ordered to pay costs for this frivolous appeal.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 322 Abs. 1 ZPO and § 83 Abs. 2 GOG to forgo obtaining a response to the appeal, as the appeal was unfounded.
Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG and § 83 Abs. 2 GOG to forgo obtaining a response to the appeal, as the appeal was unfounded.
Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG and Art. 322 Abs. 1 ZPO to forgo obtaining a response to the appeal, as the appeal was unfounded.
Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG and Art. 322 Abs. 1 ZPO to forgo obtaining a response to the appeal, as the appeal was unfounded.
Mentioned as a basis for imposing fines in cases of malicious or frivolous litigation, relevant for the imposition of costs.
Used to state that party compensation cannot be awarded in this type of appeal procedure.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Cited to classify the decision as a decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 4. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (Vorinstanz). Sie führt aus, bei der Vorinstanz am
5. Februar und am 13. Februar 2021 je eine Aufsichtsbeschwerde anhängig gemacht zu haben. Sie habe "leider immer noch nichts" in Bezug auf ihre Beschwerden gehört, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, den Eingang der Beschwerden zu bestätigen und die Beschwerden zu prüfen (act. 2).
2. Der Eingang der hiesigen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin durch die Kammer angezeigt (act. 4). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff
der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche ein Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 118 N 10 i.V.m. Art. 117 N 34).
4.1 Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben am 5. und am 13. Februar 2021 je eine Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Am
17. Februar 2021 – mithin nur zwölf bzw. fünf Tage nach Einreichen ihrer Beschwerden bei der Vorinstanz – erhebt sie eine Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Kammer. Von einem Untätigbleiben der Vorin-stanz während einer längeren Periode kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Ebenfalls fehlt es gänzlich an Hinweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerden nicht anhand nehmen würde. Es darf der ohne Weiteres prozesserfahrenen Beschwerdeführerin (vgl. hierzu auch OGer ZH NP200032 vom 3. Februar 2021, E. III./2.) als bekannt betrachtet werden, dass das Anlegen eines neuen Geschäfts, das Sichten der Rechtsschrift und die Vorbereitung erster Verfahrensschritte einige Tage in Anspruch nehmen kann. So hat die Vorinstanz zweifellos auch andere Geschäfte als diejenigen der Beschwerdeführerin zu bearbeiten.
Auch dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Eingangsanzeige zugegangen sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zum einen besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass ein Gericht nach Eingang eines neuen Geschäfts eine Eingangsanzeige zustellt, und dies wird von den Gerichten denn auch unterschiedlich gehandhabt. Zum andern wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid der Kammer von 9. Dezember 2020 (OGer ZH PS200232, E. 3) darauf hingewiesen, dass eine Eingangsanzeige bei der Vorinstanz zu verlangen wäre, wenn sie eine solche explizit wünscht. Weshalb dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Die Beschwerde ist ohne weiteres abzuweisen.
4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer zum Inhalt der durch sie vor Vorinstanz anhängig gemachten Beschwerden äussert, braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Die entsprechenden Vorbringen werden durch die Vorinstanz im Rahmen der dort hängigen Verfahren zu prüfen sein. Sie sind insbesondere nicht (bei dieser Gelegenheit) anstelle der Vorinstanz durch die Kammer direkt zu prüfen (vgl. auch den entsprechenden Hinweis an die Beschwerdeführerin in OGer ZH PS210004 vom 5. Februar 2021, E. 2.4).
5. Das Beschwerdeverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. statt vieler OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch bekannt ist der Beschwerdeführerin aus dem Entscheid der Kammer vom 9. Dezember 2020 (OGer ZH PS200232, E. 4), dass es mutwillig ist, Beschwerde gegen das Verfahren der Vorinstanz zu führen, weil diese innert zwölf Tagen ab Einreichung der Beschwerde noch keine Eingangsanzeige verschickte, zumal die Beschwerdeführerin bei Unsicherheit über den Eingang der Beschwerde bzw. den Stand des Verfahrens bei der Vorinstanz nachfragen könnte. Wie im genannten Entscheid angedroht, sind der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren daher Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
4. März 2021