Garnishment of Surplus Funds and Denial of Legal Aid Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority dismissed an appeal against a lower court's decision that rejected the appellant's objection to the garnishment of CHF 6,000 derived from surplus funds in another collection proceeding, and also rejected the request for free legal aid. The court reasoned that the appellant failed to provide sufficient proof demonstrating that the seized funds originated from his allegedly unseizable disability capital or pension, as the evidence did not conclusively trace the source of the specific garnished amount despite admissions that it stemmed from funds previously seized in a criminal investigation. Furthermore, the request for free legal representation was denied because the appellant, despite receiving supplementary benefits, failed to adequately demonstrate a lack of disposable assets exceeding the necessary threshold (notgroschen), particularly given the substantial unseized surplus funds awaiting transfer to him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 320 ZPO; Garnishment of Surplus Funds and Denial of Legal Aid Appeal: The court reasoned that the appellant failed to provide sufficient proof demonstrating that the seized funds originated from his allegedly unseizable disability capital or pension, as the evidence did not conclusively trace the source of the specific garnished amount despite admissions that it stemmed from funds previously seized in a criminal investigation. Furthermore, the request for free legal representation was denied because the appellant, despite receiving supplementary benefits, failed to adequately demonstrate a lack of disposable assets exceeding the necessary threshold (notgroschen), particularly given the substantial unseized surplus funds awaiting transfer to him.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section preceding the final orders concerning the dismissal of the request for appointment of legal aid for the appeal proceedings, which is then reflected in order 3.
Cited in the reasoning section pertaining to the cost exemption for the supervisory authority procedure, which justifies order 2 (cost-related part).
Cited in the reasoning section to state that no party compensation is awarded, supporting order 2.
Cited in the concluding part of the decision as a reference for filing an appeal to the Federal Supreme Court, though this part follows the operative orders, it confirms the nature of the decision.
Cited in the concluding part of the decision to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court, following the operative orders.
Cited in the concluding part of the decision to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, following the operative orders.
Cited in the concluding part of the decision in conjunction with BGG articles for filing an appeal to the Federal Supreme Court, following the operative orders.
Cited in the concluding part of the decision to classify the decision as one from the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
Cited in the reasoning section related to the appellant's claim that the seized capital was unseizable according to this article, which is the main substantive issue addressed by the appeal that was ultimately dismissed in order 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen
1. Kanton Aargau,
2. Einwohnergemeinde B._____,
3. Spital Zofingen AG, Beschwerdegegnerinnen
1, 2 vertreten durch Gemeinde B._____,
3 vertreten durch C._____ AG,
betreffend Pfändung Nr. … vom 5. Mai 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Horgen) / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom
28. Januar 2021 (CB200027)
Erwägungen:
I.
1. Im Beisein des Beschwerdeführers wurde in der Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen am 5. Mai 2020 der Betrag von Fr. 6'000.– gepfändet, stammend aus einem Überschuss des Pfändungsverfahrens des Betreibungsamtes Zofingen. Die Pfändungsurkunde wurde am 28. Juli 2020 verschickt (act. 2/1).
2.1 Mit Eingabe vom 3. August 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen (noch nicht anwaltlich vertreten) Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz). Er stellte die folgenden Anträge (vgl. act. 1):
" 1. Laut Art. 92.A.Vollzug/4. Unpfändbare Vermögenswerte (index.html#a92) SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (sett…page 1 of 3, ist mein ungerecht am 07. Juni 2017 beschlagnahmte IV-Kapital in Höche von CHF 134'661 strikt unpfändbar.
2. Betreibungsamt Horgen muss mir mein unpfändbaren IV-Kapital in Höche CHF 134'661 zuzüglich 5 % Verzugszins per sofort freigeben.
3. Die Verfahrenskosten seien auf die Kasse des Betreibungsamt Horgen zu nehmen."
2.2 Mit Verfügung vom 6. August 2020 wies die Vorinstanz u.a. das Betreibungsamt Horgen an, die gepfändeten Gelder für die Dauer des Verfahrens nicht zu verwerten. Zudem setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um zu belegen und zu begründen, dass es sich beim gepfändeten Betrag tatsächlich
– wie von ihm behauptet – um IV-Kapital handle, da es für diese Behauptung in seiner Beschwerde an einer stichhaltigen Begründung und Belegen mangle (act. 5). Mit Eingabe vom 6. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 8/1–2). Innert zweimal erstreckter Frist und nachdem der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz telefonisch auf die sachdienlichen Unterlagen zur Untermauerung seines Standpunktes hingewiesen worden war (vgl. act. 9 ff.), reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die mit
Verfügung vom 6. August 2020 verlangte Stellungnahme am 25. September 2020 ein (act. 20 u 21/1–3).
2.3 Mit Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2021 schrieb die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandlos ab und wies das Gesuch im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Überdies wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie diese nicht als gegenstandslos abschrieb (act. 22 = act. 25 = act. 27, nachfolgend zitiert als act. 25). Gegenstandslos geworden war das Verfahren im die gepfändeten Fr. 6'000.– übersteigenden Betrag. Dies, da gemäss Abklärungen der Vorinstanz dem Betreibungsamt Horgen durch das Betreibungsamt Zofingen ein Betrag von ca. 101'000.– überwiesen worden sei, wovon aber einzig Fr. 6'000.– gepfändet worden seien. Bezüglich dem nicht gepfändeten Betrag habe das Betreibungsamt Horgen den Beschwerdeführer bereits zwei Mal schriftlich aufgefordert, Kontoangaben für eine Überweisung mitzuteilen (act. 9; act. 25 E. 1.6. f.).
3.1 Die rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Datum Poststempel) beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 26, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 23/1):
" 1. Es seien der Beschluss und das Urteil der Vorinstanz vom 28.01.2021 aufzuheben und das Betreibungsamt Horgen anzuweisen, die Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen aufzuheben, den Pfändungsvollzug zu stoppen und die gepfändeten Gelder (Fr. 6'000.00) zzgl. 5% Zins seit dem 05.05.2020 dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
2. Eventualiter seien der Beschluss und das Urteil der Vorinstanz vom 28.01.2021 aufzuheben und die Angelegenheit nach Massgabe der nachstehenden und der obergerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dem mittellosen Beschwerdeführer sei sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei er von der Pflicht zur Leistung eines Vorschusses zu befreien sowie der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp.
das Betreibungsamt Horgen anzuweisen, den in der Pfändung Nr. … gepfändeten Betrag während der Dauer des Verfahrens nicht zu verteilen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Verfahrensantrag:
6. Es seien von der Vorinstanz die vollständigen Akten zu edieren.
7. Dem Beschwerdeführer sei ein Replikrecht zu gewähren."
3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–23). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift erneut ein, da die am 12. Februar 2021 eingereichte Beschwerdeschrift nicht rechtsgültig unterzeichnet sei, was nun nachgebessert worden sei (act. 30 u. 31; die Beschwerdeschrift wird nachfolgend zitiert als act. 31). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Entsprechend erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren. Das Verfahren ist spruchreif. Da die Beschwerde in der Sache sogleich abzuweisen ist, erübrigen sich Weiterungen zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anweisung an das Betreibungsamt Horgen, den gepfändeten Betrag für die Dauer des Verfahrens nicht zu verteilen. Das entsprechende Gesuch ist als gegenstandslos abzuschreiben.
II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom
18. Dezember 2018, E. 4.3).
III.
1.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, beim gepfändeten Kapital handle es sich um IV-Kapital, welches im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar sei (act. 1 S. 2).
Im Rahmen seiner auf Aufforderung hin ergangenen Stellungnahme führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, ihm seien aufgrund des Eintretens des Invaliditätsfalles von der D._____ AG am 11. November 2013 Fr. 300'000.– ausbezahlt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt über kein weiteres Vermögen verfügt. Bei diesem ausbezahlten Betrag handle es sich um eine im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbare Kapitalabfindung. Weiter beziehe er seit 2012 eine monatliche IV-Rente, und eine Pfändung des monatlichen Ersatzeinkommens würde in offensichtlich unzulässiger Weise in das Existenzminimum der Familie eingreifen (act. 20).
1.2 Im Rahmen ihrer Hauptbegründung prüfte die Vorinstanz, ob durch den Beschwerdeführer hinreichend dargetan bzw. belegt worden sei, dass der gepfändete Betrag seinen Ursprung in der genannten Zahlung der D._____ AG oder der
IV-Rente habe. Sie erwog, aus einer IV-Verfügung des Kantons Aargau vom
19. November 2015 ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend per
1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten zugesprochen worden seien (u.H.a. act. 21/3 S. 4). Weiter ergebe sich aus den Unterlagen, dass dem Beschwerdeführer am 11. November 2013 von der D._____ AG basierend auf einer "KTI - Kapitalversicherung für Tod und Invalidität" und einer per
1. November 2012 eingetretenen 100% Invalidität ein Betrag von Fr. 300'000.– ausbezahlt worden sei (u.H.a. act. 21/1–2).
Am 5. Mai 2020 habe das Betreibungsamt Horgen in der Pfändung Nr. … beim Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 6'000.– gepfändet, stammend aus einem Überschuss eines Pfändungsverfahrens des Betreibungsamtes Zofingen (u.H.a. act. 4 S. 7). Aus dem handschriftlichen Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Horgen vom 5. Mai 2020 gehe hervor, dass der gepfändete Betrag aus einer Strafuntersuchung stamme (u.H.a. act. 4 S. 2). Aus dem Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Zofingen vom 9. August 2017 gehe sodann hervor, dass dieses gegenüber einer nicht näher bezeichneten Strafuntersuchungsbehörde am 13. Juni 2017 eine Forderungspfändung mittels Anzeige erlassen habe (u.H.a. act. 4 S. 3). Es sei das in einer Strafuntersuchung beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld im geschätzten Wert von Fr. 50'000.– sowie ein beschädigter Personenwagen mit geschätztem Wert von Fr. 1'000.– gepfändet worden (u.H.a. act. 4 S. 3). Aus einem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Dr. iur. E._____ vom 30. Oktober 2019 lasse sich sodann entnehmen, dass offenbar im Rahmen einer Strafuntersuchung total Fr. 134'661.– bestehend aus Bargeld im Umfang von Fr. 55'000.–, einer Entschädigung der F._____ von Fr. 56'661.– sowie einem Audi Q7 mit geltend gemachtem Restwert von Fr. 23'000.– beschlagnahmt worden seien (vgl. act. 2/5). Hinsichtlich des Bargeldes stimme dies – so die Vorinstanz – mit den zuvor erwähnten Angaben des Betreibungsamtes Zofingen überein. Zwar habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht, welche einen mutmasslichen Bezug zu diesem Strafverfahren und zum gepfändeten Betrag hätten. Er habe es aber unterlassen, das einschlägige bezirksund obergerichtliche Urteil oder die entsprechende Beschlagnahmeverfügung einzureichen.
Die Vorinstanz erwog mit Blick auf all dies, es könne nicht mit Gewissheit festgestellt werden, wann und in welcher Form der beim Beschwerdeführer nunmehr gepfändete Betrag zum ersten Mal amtlich in Beschlag genommen worden sei und aus welchen Mitteln dieser Betrag stammte. Die diesbezüglich nötigen Unterlagen oder zumindest die einschlägigen Urteile wären durch den Beschwerdeführer beizubringen gewesen, hätte er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten wollen. Der Beschwerdeführer habe aber auf Aufforderung hin nicht aufgezeigt, dass der gepfändete Betrag effektiv einer IV-Rente oder der Auszahlung der D._____ AG entstammte. Damit vermöge er nicht die Herkunft des bei ihm gepfändeten Kapitals zu belegen, und die Beschwerde sei abzuweisen (act. 25
E. 4.).
Sodann erwog die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung im Wesentlichen, die Beschwerde wäre – selbst wenn man die Herkunft der Fr. 6'000.– aus der Kapitalabfindung der D._____ AG bejahte – auch deshalb abzuweisen, weil durch den Beschwerdeführer nicht belegt worden sei, dass es sich bei der Kapitalabfindung ausschliesslich um eine Entschädigung in Form einer (unpfändbaren) Genugtuung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG handle. Ginge man von der beschränkten Pfändbarkeit der Kapitalabfindung aus, wäre das Existenzminimum des Beschwerdeführers durch die Pfändung der Fr. 6'000.– offensichtlich nicht verletzt. Würden die Fr. 6'000.– sodann einer IV-Rente entstammen, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um aus IV-Renten gebildetes Sparguthaben handle, welches ebenfalls pfändbar sei (act. 25 E. 5).
2. Auf die Hauptbegründung der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer in Rz. 18 ff. seiner Beschwerdeschrift (act. 31) Bezug. Er führt aus, die Vorinstanz behaupte in tatsachenwidriger Weise, die gepfändeten Fr. 6'000.– würden aus einer Strafuntersuchung stammen. Zwar sei der in der Strafuntersuchung beschlagnahmte Betrag zuerst dem Betreibungsamt Zofingen und schliesslich dem Betreibungsamt Horgen überwiesen worden. Ursprung des beschlagnahmten Betrages sei jedoch nachweislich die Auszahlung der D._____ AG, womit dieser nicht pfändbar sei. Andere Möglichkeiten fielen von vornherein ausser Betracht, zumal die am 11. November 2013 von der D._____ AG ausgerichtete Integritäts-
entschädigung in Höhe der Kapitalabfindung von Fr. 300'000.– seinen einzigen Vermögenswert gebildet habe. So beziehe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 eine ganze Invalidenrente und sei keineswegs in der Lage gewesen, damit ein Sparkapital zu bilden. Der Geldfluss lasse sich damit ohne Weiteres rekonstruieren. Die Barmittel im Wert von Fr. 55'000.– entstammten nachweislich einer Bargeldabhebung aus der Kapitalabfindung (act. 31 Rz. 18 ff.).
3.1 Dass die Fr. 6'000.– ursprünglich im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt worden waren, erkannte die Vorinstanz zu Recht. Auch der Beschwerdeführer behauptet nichts anderes. Inwiefern die Vorinstanz dies in tatsachenwidriger Weise festgestellt haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Ob der Beschwerdeführer hinreichend dargetan und belegt hatte, dass dieses in der Strafuntersuchung beschlagnahmte Vermögen ihren Ursprung in der Kapitalleistung der D._____ AG hatte, prüfte die Vorinstanz aufgrund des bei ihr Behaupteten und Eingereichten sorgfältig, und kam zur Einschätzung, dass mit den ihr zur Verfügung stehenden Akten nicht mit Gewissheit festgestellt werden könne, welchen Mitteln der in der Strafuntersuchung beschlagnahmte Betrag entstamme (act. 25 S. 7). Diesen Erwägungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Konkretes entgegen. So legt er nicht dar, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Prüfung von ihm aufgestellte Behauptungen und konkrete Belege, deren Berücksichtigung zum Ergebnis führen müssten, das Geld entstamme der Kapitalleistung für die Integritätsentschädigung, zu Unrecht ausser Acht gelassen. Er behauptet lediglich in sinngemässer Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes pauschal, dass er über kein anderes Vermögen verfüge und aus seiner IV-Rente mit seiner fünfköpfigen Familie kein Sparkapital habe bilden können, weshalb letztlich kein anderer Schluss bleibe, als dass das Geld aus der Kapitalleistung stamme. Damit mangelt es aber bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren sachdienliche Belege einreichte, welche seinen Standpunkt zum Ursprung des beschlagnahmten Vermögens zu stützen
vermöchten, insbesondere fehlen Belege und schlüssige Behauptungen, dass es sich bei der Zahlung der D._____ AG um sein einziges Vermögen gehandelt habe. Vor Vorinstanz offerierte er zu dieser Behauptung leidglich einen Kontoauszug der Aargauischen Kantonalbank für die Zeit zwischen dem 1. November 2013 bis
30. November 2013 (vgl. act. 21/2). Dieser belegt aber einzig, dass die D._____ AG am 11. November 2013 eine Zahlung von Fr. 300'000.– auf sein Konto leistete. Dass zu diesem Zeitpunkt die Fr. 300'000.– der einzige Vermögenswert des Beschwerdeführers gewesen wären, belegt dies nicht. So wurde zum einen – wie im Kontoauszug ersichtlich – gleichentags der Betrag von Fr. 288'000.– auf ein anderes Konto überwiesen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer offenbar über mindestens ein weiteres Konto verfügt, zu dem bzw. dessen Vermögensstand er sich nicht äusserte. Andere sachdienliche Unterlagen zur Untermauerung seines Standpunktes bzw. seiner finanziellen Verhältnisse, wie Steuerrechnungen vergangener Jahre, reichte der Beschwerdeführer sodann nicht ein und kam damit seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach. Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, das Vorhandensein weiterer namhafter Vermögenswerte könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, nicht zu beanstanden.
Unbekannt ist zudem, wann die Vermögenswerte im Strafverfahren beschlagnahmt worden sind, was für die Beurteilung der Herkunft des Vermögens von Relevanz wäre. Auch dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Entsprechend lässt sich der Geldfluss auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehen.
3.2 Damit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Herkunft des gepfändeten Betrages nicht zu belegen vermocht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann in Rz. 12 ff. seiner Beschwerde (vgl. act. 31) die rechtliche Eventualbegründung der Vorinstanz. Indes braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, da die Vorinstanz die Beschwerde wie gezeigt bereits im Rahmen ihrer Hauptbegründung zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Eventualbegründung vermögen an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern.
5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend (vgl. act. 31 Rz. 10 f.), die Vorinstanz habe falsch festgestellt, dem Betreibungsamt Horgen seien vom Betreibungsamt Zofingen Fr. 101'000.– überwiesen worden, seien doch durch das Betreibungsamt Zofingen seinerzeit richtigerweise Fr. 134'661.– gepfändet worden.
Einerseits bleibt unklar, was der Beschwerdeführer daraus für seinen Standpunkt ableiten möchte. Andererseits bleib auch offen, weshalb der Beschwerdeführer offenbar den Schluss zieht, dem Betreibungsamt Horgen müsse der gleiche Betrag überwiesen worden sein, wie durch das Betreibungsamt Zofingen seinerzeit beschlagnahmt worden war. Es wird in der Pfändungsurkunde (act. 2/1
S. 6) festgehalten, das Geld stamme aus einem "Überschuss aus [dem] Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes Zofingen". Damit ist gesagt, dass der überwiesene nicht dem ursprünglich durch das Betreibungsamt Zofingen gepfändeten Betrag entsprechen muss bzw. kann. Zudem liegt ein Schreiben im Recht, in welchem das Betreibungsamt Horgen explizit festhielt, es sei ihm der Betrag von Fr. 101'117.45 überweisen worden (act. 8/2).
Der Beschwerdeführer moniert sodann, der Vorsitzende der Vorinstanz habe ihn nach dem Anruf beim Betreibungsamt Horgen (vgl. Telefonnotiz, act. 9) über den Umstand informiert, dass Letzteres ihm den nicht gepfändeten Betrag überweisen wolle. Damit habe der Vorsitzende dem Beschwerdeführer sinngemäss zu verstehen geben wollen, er solle sich mit diesem Betrag zufrieden geben (act. 31 Rz. 11). Wie der Beschwerdeführer zu dieser Annahme gelangt, bleibt im Dunkeln. So hätte die Bekanntgabe der Kontoangaben an das Betreibungsamt insbesondere nichts daran geändert, dass die Vorinstanz die in der Beschwerde erhobenen Rügen dennoch sorgfältig zu prüfen hatte, was sie auch tat. Auf diese Ausführungen braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.
6. Die Beschwerde an die Kammer ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde sodann gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellos ist eine Partei, wenn sie die erforderlichen Gerichtskosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (z.B. BGE 128 I 225, E. 2.5.1 m.w.H.). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit sind die vorhandenen finanziellen Mittel mit dem notwendigen Bedarf zu vergleichen. In die Beurteilung ist neben allfällig zu berücksichtigendem Einkommen auch das Vermögen der gesuchstellenden Person einzubeziehen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt. Die sich aus den Einkommensund Vermögensverhältnissen ergebende Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Partei umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen. Es trifft sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 4A_563/2014, E. 2.1; HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 6; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 m.w.H.).
3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer werde eine Rückzahlung des Betreibungsamtes von Fr. 95'117.45 erhalten. Damit sei er offensichtlich nicht mittellos, weshalb ihm die unentgeltliche Verbeiständung nicht zu gewähren sei. Damit erübrige sich die Prüfung der Aussichtslosigkeit (act. 25 E. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine finanzielle Bedürftigkeit sei entgegen der Vorinstanz ausgewiesen, zumal er Ergänzungsleistungen erhalte. Gemäss Bundesgericht reiche der Nachweis des Sozialhilfebezugs (oder Ergänzungsleistungsbezugs) zum Nachweis der Mittellosigkeit aus. Bestritten werde zudem, dass er vom Betreibungsamt eine Rückzahlung von Fr. 95'117.45 erhalten werde, sei doch unklar, ob, wann und welchen Betrag er erhalte, und es sei ohnehin auf die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (act. 31 Rz. 22 ff.).
4.1 Es trifft zu, dass Sozialhilfeempfänger grundsätzlich ohne Weiteres als mittellos zu gelten haben (vgl. z.B. BGer 1C_45/2007 vom 30. November 2007,
E. 6.3). Dies hat aber nicht unbesehen auch für Ergänzungsleistungsbezüger von AHV- und IV-Renten zu gelten. So übertreffen die Vermögensfreibeträge nach
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (Fr. 30'000.– für Alleinstehende, Fr. 50'000.– für Ehepaare, Fr. 15'000.– je Kind, Fr. 112'500.– für selbstbewohnte Liegenschaft) den Notgroschenfreibetrag, der nicht für Prozesskosten einzusetzen ist, weshalb Ergänzungsleistungsbezüger nicht ohne weiteres als mittellos gelten können. Selbiges hat erst zu gelten, wenn sie über kein Vermögen verfügen, das höher als der Notgroschen ist (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 20 m.w.H.).
Mit Blick darauf verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, alleine aus seinem Bezug von Ergänzungsleistungen ergebe sich seine Mittellosigkeit. Vielmehr hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse aufzeigen und glaubhaft machen müssen, dass er über keine den Notgroschen übersteigenden Vermögenswerte verfügt. Dies tut er nicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachkommt. Im Übrigen sind seine Einwände, die Fr. 95'117.45 seien nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da unklar sei, ob, wann und welchen Betrag er erhalten werde, unbehelflich. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Horgen schon zwei Mal schriftlich aufgefordert worden war, die Kontoangaben für die Überweisung des nicht gepfändeten Betrages mitzuteilen (act. 9; act. 25 E. 1.6.). Der Beschwerdeführer reichte selbst ein entsprechendes Schreiben des Betreibungsamts vom 18. Juni 2020 ins Recht (vgl. act. 8/1). Zudem ergibt sich die Höhe des an ihn zu überweisenden Betrages ohne Weiteres daraus, dass dem Betreibungsamt Horgen Fr. 101'117.45 überwiesen (act. 8/2) und davon lediglich Fr. 6'000.– gepfändet wurden.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, der genannte Betrag sei deshalb nicht zu berücksichtigen, weil auf die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Angabe seines Kontos erfolgte bereits am 18. Juni 2020 (act. 8/1). Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (dem er das genannten Schreiben im Übrigen beilegte) stellte er erst danach, nämlich am 11. August 2020 (act. 7). Anhaltspunkte, dass ihm der Betrag nach Bekanntgabe seiner Kontodaten an das Betreibungsamt nicht umgehend überwiesen wird, fehlen.
Zudem ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Be-
schwerdeführer – ohnehin kontrovers, ob für die Beurteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221, E. 5.1.; BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 2.1 m.w.H.) oder auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch abzustellen ist (vgl. BGE 108 V 165, E. 4; vgl. auch BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010,
E. 3.4.). Ein Grossteil der Literatur stellt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ab, wie sie sich bis zum erstinstanzlichen Entscheid entwickelt haben (vgl. dazu: OGer PC160020 vom 9. November 2016, E. 3.2 mit Verweis auf BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 ZPO N 49 ff, insb. N 50 m.w.H.). Insgesamt ist die prozessuale Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend glaubhaft dargetan.
4.2 Die Vorinstanz verneinte damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht. Auf seine Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (act. 31 Rz. 25 f.) braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
5. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen.
V.
1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2. Der Kläger stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit sich dieses auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, ist dieses mangels Kosten gegenstandslos und abzuschreiben. Soweit sich das Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bezieht, ist dieses aus den oben dargelegten Gründen auch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anweisung an das Betreibungsamt Horgen, den in der Pfändung Nr. … gepfändeten Betrag während der Dauer des Verfahrens nicht zu verwerten, wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es sich auf die Gerichtskosten bezieht, abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 31), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
25. Februar 2021