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PS210023 • OG ZH PS210023 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Procedural Deficiency and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer PS210023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision not to rule on the debtor's initial complaint regarding a seizure of bank deposits and real estate related to tax debts. The court reasoned that the appeal to the higher authority was procedurally deficient because the debtor failed to properly specify objections to the lower court's decision, repeating largely the same arguments as before, introducing new inadmissible claims concerning self-created financial instruments, and entirely omitting a specific engagement with the lower court's finding that the submitted documents appeared to be fabricated "fantasy documents."

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal Dismissed for Procedural Deficiency and Unsubstantiated Claims: The court reasoned that the appeal to the higher authority was procedurally deficient because the debtor failed to properly specify objections to the lower court's decision, repeating largely the same arguments as before, introducing new inadmissible claims concerning self-created financial instruments, and entirely omitting a specific engagement with the lower court's finding that the submitted documents appeared to be fabricated "fantasy documents."

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Steuerschulden Bankunterlagen Betreibungsforderung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkursverfahren Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the dispositive as the basis for not levying costs for the proceedings before the cantonal supervisory authority.

Art. 310 ZPO

The court's refusal to enter a judgment on the appeal is implicitly based on the lack of sufficient grounds, as referenced in the reasoning regarding Art. 310 ZPO.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to reject certain new claims raised in the appeal as untimely and inadmissible.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Beschluss vom 11. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2021 (CB200196)

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Zürich ... pfändete in den Betreibungen-Nrn. 2 und 3 über insgesamt Fr. 16'067.55 für Staatsund Gemeindesteuern 2016 und 2017 zuzüglich Zinsen und Kosten abzüglich bisherige Zahlungen von Fr. 3'980.– zugunsten der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) und zulasten des Schuldners und Beschwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer) gemäss Pfändungsurkunde vom 23. November 2020 in der Pfändung Nr. 1 in Abwesenheit des Beschwerdeführers nachfolgende Vermögenswerte (act. 2/1):

1. 1 Guthaben von Fr. 1'437.23 auf dem Depositenkonto Nr. … des Betreibungsamtes Zürich ..., lautend auf den Namen des Schuldners (Beschwerdeführer), herrührend aus der (vorsorglichen)

Banksperre bei der B._____ [Bank] vom 8. Januar 2020;

2. 1 Guthaben von Fr. 150.00 auf dem Depositenkonto Nr. … des Betreibungsamtes Zürich ..., lautend auf den Namen des Schuldners (Beschwerdeführer), herrührend aus der (vorsorglichen)

Banksperre bei der B._____ vom 29. Januar 2020;

3. 1 Liegenschaft Nr. 4, Grundbuch Gemeinde C._____, Plan Nr. 5, …, 416 m2, Gartenanlage (282 m2), Wald (65 m2), Gebäude (69 m2), Ferienhaus Vers.Nr. 6 (69 m2) (Betreibungsamtlicher Schätzungswert: Fr. 339'000.00).

Gesamtschätzungswert: Fr. 340'587.23

2.1 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 1) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (act. 6).

2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. 4/5) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der

Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).

3.3 Die Vorinstanz hat zur Beschwerde des Beschwerdeführers vorab festgehalten, den vom Beschwerdeführer aufgeführten Betreibungsämtern Zürich ..., D._____ und E._____ käme im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Rolle von unabhängigen, teilweise rechtshilfeweise beauftragten Vollzugsbehörden zu, weshalb sie nicht als Parteien ins Rubrum aufzunehmen seien. Im Übrigen – so die Vorinstanz weiter – würden Form und Inhalt der Beschwerde mit Fantasiewappen (Schwarzer Rabe mit Fantasieverzierungen als Familienwappen, Fantasiezusätze bei der Unterschrift, zusätzlicher Fingerabdruck mit Signierung usw.) und die offensichtlich selber produzierten Fantasieurkunden, -beweismittel und -

stempel ernsthaft daran zweifeln lassen, ob überhaupt ein Wille zur Beschwerdeführung vorhanden sei. Die Eingabe enthalte, soweit sie sich überhaupt auf die Pfändungsurkunde beziehe, weder einen konkreten Antrag noch eine hinreichende Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Materielle Einwendungen gegen den Bestand und Umfang der betriebenen Forderungen seien offensichtlich bereits im Rechtsöffnungsverfahren geprüft worden und könnten im Beschwerdeverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Die Eingabe und die eingereichten Fantasieunterlagen würden keinen Anlass geben, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 3 S. 2 f., E. 3. f.).

3.4 Die Rechtsmitteingabe des Beschwerdeführers an die Kammer (act. 6) deckt sich über weite Strecken im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2020 (act. 1). Sodann stellt der Kläger diverse neue und damit gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässige Feststellungsbegehren, welche mit dem Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, nämlich der Pfändung Nr. 1, in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehen. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Feststellung verlangt, dass seine den Gläubigerinnen gegenüber bestehende Schuld aufgrund einer von ihm selbst erstellten Werturkunde (Bonded Promissory Note; vgl. act. 9/B4) gedeckt sei bzw. ihm selbst gegenüber den Gläubigerinnen aufgrund selbst erfundener Sicherungsrechte eine Forderung zustehe, ist darauf nicht weiter einzugehen. Einen Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand weist nur der Antrag des Beschwerdeführers auf, wonach die Pfändung-Nr. 1 ungerechtfertigterweise eingeleitet worden sei und deshalb Nichtigkeit bestehe bzw. die Aufhebung derselben zu erklären sei (act. 7 S. 1 Antrag 7). Auch dieser Antrag ist jedoch, weil erstmals im zweiten Beschwerdeverfahren erhoben, einerseits verspätet und nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO), andererseits wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, weshalb die von ihm angefochtene Pfändung nichtig sein soll. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt sodann vollständig, beanstandet er unter dem Titel "Hinweise" doch lediglich sinngemäss, dass die Vorinstanz die von ihm eingereichten Unterlagen nicht gewürdigt habe (act. 7 S. 3, Hinweise Ziff. V), ohne jedoch dazulegen, weshalb die Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich bei den von ihm eingereichten Unterlagen um offen-

sichtlich selber produzierte Fantasieurkunden, -beweismittel und -stempel handle, falsch sein soll. Im Ergebnis zeigt der Beschwerdeführer somit nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Da es vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, genügt die Begründung des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

12. Februar 2021