Appeal Dismissed Regarding Procedural Deadline Extension in Execution Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a lower court's order which granted them a deadline extension to submit a document pertinent to an execution proceeding, specifically a ruling on the opening of execution, which the individual had failed to include with their initial complaint against a notice of attachment. The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that an order setting a deadline to provide missing documentation, which is a procedural management directive, is only appealable if it threatens an irremediably significant disadvantage, and the appellant failed to demonstrate or show any such demonstrable, severe prejudice resulting from the opportunity to correct their submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz, Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed Regarding Procedural Deadline Extension in Execution Proceeding: The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that an order setting a deadline to provide missing documentation, which is a procedural management directive, is only appealable if it threatens an irremediably significant disadvantage, and the appellant failed to demonstrate or show any such demonstrable, severe prejudice resulting from the opportunity to correct their submission.
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KI-generiertCited in the reasoning section regarding the non-imposition of costs for the appeal proceedings.
Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of costs for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.
N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 5. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 / Pfändungsankündigung vom 14. Januar 2021 / Frist (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Januar 2021 (CB210006)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 18. Januar 2021 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Betreibung Nr. 1 vom 14. Januar 2021 (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Januar 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um den Rechtsöffnungsentscheid vom 19. November 2020 nachzureichen (act. 5/3).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, der Zirkulationsbeschluss sei nichtig zu erklären und aufzuheben; die Vorinstanz sei aufzufordern, auf die Beschwerde einzutreten und die Akten des Betreibungsamtes beizuziehen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heute auszufällenden Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1. Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG).
2.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG Frist angesetzt, um den für die Fortsetzung der streitgegenständlichen Betreibung massgeblichen Rechtsöffnungsentscheid nachzureichen. Die Beschwerdeführerin hatte diesen in ihrer Beschwerde zwar erwähnt, aber nur die von ihr dagegen erhobene Beschwerde als Beilage eingereicht (act. 5/1; act. 5/2/9). Die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen ist eine prozessleitende Verfügung, welche nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und
trägt dafür die Beweislast – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2.). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012
E. II.1.; PC130056 vom 6. Februar 2014 E. 8.1.).
2.3. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern ihr durch die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung des Rechtsöffnungsentscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch grundsätzlich nicht gegeben, wenn einer Partei Gelegenheit gegeben wird, ein Gesuch zu verbessern (O- Ger ZH PD180016 vom 26. Oktober 2018 E. 2.2.). Sollte die Aufforderung zu Unrecht erfolgt sein, könnte dies noch ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden. Der Beizug der Akten des Betreibungsamtes wäre ferner bei der Vorinstanz zu beantragen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die angefochtene Verfügung ist damit nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; eine Notfrist zur Nachreichung des Rechtsöffnungsentscheids ist in solchen Fällen praxisgemäss nicht anzuordnen (vgl. dazu OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. IV.; OGer ZH RB200006 vom 6. März 2020 E. 2.3.).
3.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
5. Februar 2021