Bankruptcy Administrator's Improper Filing of Partnership Liquidation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA bankruptcy administrator sought to liquidate a debtor's share in a simple partnership, which included real estate. Despite attempts at an amicable settlement, disagreements persisted, and a conciliation meeting failed. The administrator then applied to the higher cantonal supervisory authority to oversee the dissolution and liquidation of the partnership. The court ruled that the application was improperly filed with the higher authority, as the procedure for such disputes requires the administrator to first request proposals from the parties involved after a failed conciliation and then, if no agreement is reached, forward the case to the lower cantonal supervisory authority. Consequently, the application was returned to the administrator to follow the correct procedural steps.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 VVAG, Art. 132 SchKG, Art. 1 Abs. 2 VVAG, Art. 9 Abs. 1 VVAG, Art. 10 Abs. 1 VVAG, Art. 20a Abs. 2 SchKG; Bankruptcy Administrator's Improper Filing of Partnership Liquidation Case: Despite attempts at an amicable settlement, disagreements persisted, and a conciliation meeting failed. The administrator then applied to the higher cantonal supervisory authority to oversee the dissolution and liquidation of the partnership. The court ruled that the application was improperly filed with the higher authority, as the procedure for such disputes requires the administrator to first request proposals from the parties involved after a failed conciliation and then, if no agreement is reached, forward the case to the lower cantonal supervisory authority. Consequently, the application was returned to the administrator to follow the correct procedural steps.
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KI-generiertThe court determined that the case should not proceed directly to the supervisory authority as per Art. 10 Abs. 1 VVAG, but rather the debtor should first be asked to submit requests concerning further realization measures after the failed amicable settlement.
The court indicated that the initial step involves attempting an amicable settlement as described in Art. 9 Abs. 1 VVAG before escalating the matter.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 9. Februar 2021
in Sachen
Konkursamt Thalwil, Beschwerdeführer
betreffend Einigungsverhandlung / Verwertung eines Anteils am Gemeinschaftsvermögens (einfache Gesellschaft) im Konkursverfahren über A._____
Erwägungen:
1. Über A._____ wurde der Konkurs eröffnet. Im Inventar dieses Konkursverfahren befindet sich ein Liquidationsanteil an einer einfachen Gesellschaft bestehend aus A._____ und B._____, welcher zwei Grundstücke an der C._____- strasse … in … Zürich umfasst (act. 2).
2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 gelangt das Konkursamt Thalwil an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen. Gemäss Ausführungen des Konkursamtes würden A._____ und B._____ seit Eröffnung des Konkursverfahrens den Zugang zu den notwendigen Informationen erschweren oder verhindern und das Konkursamt bei Entscheidungen der einfachen Gesellschaft aussen vor lassen. Es sei mehrfach versucht worden, eine gütliche Einigung zu finden. Zuletzt sei eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG über die Auflösung der einfachen Gesellschaft gescheitert. Deshalb werde nun gestützt auf Art. 9 und 10 VVAG beantragt, dass sich die Aufsichtsbehörde dieser Sache annehme und die Verwertung und Auflösung der einfachen Gesellschaft herbeiführe (act. 2).
3.1. Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsvermögen geregelt (VVAG; SR 281.41). Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Gesamthandanteils verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen dem pfändenden Gläubiger, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung des Gläubigers, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt die Teilnehmer der Einigungsverhandlung zur Einreichung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen auf. Es leitet nach Ablauf der
angesetzten zehntägigen Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter (Art. 10 Abs. 1 VVAG).
3.2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren. Der Kanton Zürich machte von der Möglichkeit eines zweistufigen Instanzenzuges Gebrauch, wobei die Bezirksgerichte die untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungsund Konkursämter sind (Art. 13 SchKG und § 17 Abs. 1 EG SchKG). Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 VVAG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 SchKG ist daher die untere Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt im Übrigen für die Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 VVAG (vgl. § 9 Abs. 3 VVAG i.V.m. § 4 der Verordnung über die und Betreibungsund Gemeindeammannämter [LS 281.1]). Das Konkursamt Thalwil hätte sich folglich an das zuständige Bezirksgericht zu wenden.
3.3. Da nicht bekannt ist, ob das Konkursamt die Beteiligten nach gescheiterter gütlicher Einigung bereits aufgefordert hat, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 VVAG zu stellen, wird von einer Weiterleitung der Eingabe des Konkursamtes an die zuständige untere kantonale Aufsichtsbehörde abgesehen und die Eingabe dem Konkursamt retourniert, damit die allenfalls fehlenden Anträge noch eingeholt werden können. Das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe wird dem Konkursamt Thalwil im Sinne der Erwägungen retourniert.
2. Das vorliegende Verfahren PS210017 wird am Register abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung an das Konkursamt Thalwil unter Rücksendung der Eingabe (act. 2) gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
11. Februar 2021