Debtor Fails to Prove Statutory Grounds to Overturn Bankruptcy Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the debtor's appeal against the decision of the lower court to open bankruptcy proceedings based on a significant unsecured claim, as the debtor failed to meet the statutory requirement for overturning a bankruptcy order by not proving, with documentary evidence within the appeal deadline, one of the legally stipulated grounds for hindrance to bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver). The court reasoned that the debtor's mere assertion of sufficient liquidity or only a temporary cash flow shortage does not constitute one of the exclusive grounds for setting aside the bankruptcy declaration under applicable law, regardless of the factual circumstances surrounding the non-payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 64 LTF; Debtor Fails to Prove Statutory Grounds to Overturn Bankruptcy Order: The court reasoned that the debtor's mere assertion of sufficient liquidity or only a temporary cash flow shortage does not constitute one of the exclusive grounds for setting aside the bankruptcy declaration under applicable law, regardless of the factual circumstances surrounding the non-payment.
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KI-generiertThis article establishes the grounds for overturning a bankruptcy ruling on appeal, which was the subject of the appeal being dismissed.
This article was cited as the basis for ordering the debtor to pay the procedural costs because the appeal was dismissed.
Although not explicitly in the dispositive orders 1-5, this article is implied by the reference to 'BGG' (Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG) in order 5 regarding the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court, which covers legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 17. Februar 2021
in Sachen
A._____, lic. iur., Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 12. Januar 2021 (EK200411)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 12. Januar 2021 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'402'587.– nebst Zins zu 5% seit 6. Juli 2020 sowie Betreibungskosten von Fr. 826.60.
1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe datierend vom 19. Januar 2021, welche am 25. Januar 2021 der Post übergeben wurde (vgl. act. 8) und am
27. Januar 2021 hierorts einging, Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
1.3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 9), welcher innert Frist geleistet wurde (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–13). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
3. Dem Schuldner wurde der angefochtene Entscheid am 13. Januar 2021 zugestellt (vgl. act. 6/13/2). Die Beschwerdefrist lief damit bis am 25. Januar 2021. Der Schuldner hat bis heute weder einen Konkurshinderungsgrund behauptet noch urkundlich nachgewiesen. Er legt in seiner Beschwerdeschrift vielmehr dar, weshalb er die Konkursforderung momentan nicht bezahlen könne bzw. weshalb
sich die Zahlung verzögere (vgl. act. 2 Rz. 5, Rz. 13–14). Die Tatsache, dass der Schuldner angeblich ausreichend liquide ist und nur ein vorübergehender Liquiditätsmangel besteht, stellt – entgegen den Ausführungen des Schuldners (act. 2 Rz. 15) – keinen Konkurshinderungsgrund dar (vgl. hiervor E. 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind folglich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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