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PS210008 • OG ZH PS210008 KI-generiert

Appeal Dismissed in Federal Tax Enforcement Dispute Over Review Scope

Geschäftsnummer PS210008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's dismissal of their objection to debt enforcement proceedings initiated by a public entity for federal taxes, arguing the underlying debt was already covered by seizures and that enforcement rules were violated. The higher supervisory court dismissed the appeal, reasoning that the appeal was largely an unsubstantiated repetition of arguments already rejected below, failed to engage with the prior decision's findings—particularly regarding the limited scope of review in enforcement matters (which excludes examining the claim's existence or procedural prerequisites like prior warnings)—and improperly introduced new claims and evidence, thereby failing to meet the required standard of reasoned objection for appellate review.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 73 SchKG; Appeal Dismissed in Federal Tax Enforcement Dispute Over Review Scope: The higher supervisory court dismissed the appeal, reasoning that the appeal was largely an unsubstantiated repetition of arguments already rejected below, failed to engage with the prior decision's findings—particularly regarding the limited scope of review in enforcement matters (which excludes examining the claim's existence or procedural prerequisites like prior warnings)—and improperly introduced new claims and evidence, thereby failing to meet the required standard of reasoned objection for appellate review.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Steuervollstreckung Kognitionsbefugnis Streitgegenstand Steuerschuld substantiierte Begründung Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection matters are generally free of charge, though exceptions for misconduct are possible.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited alongside Art. 20a Abs. 2 SchKG regarding the general principle of free proceedings before cantonal supervisory authorities.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the rule preventing the award of party compensation in this type of proceeding.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2021 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibungen Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Dezember 2020 (CB200197)

Erwägungen:

1. Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zürich … auf Fr. 4'730.80 für direkte Bundessteuern gemäss Verfügung vom 22. Juni 2020 zuzüglich Zinsen und Kosten (Betreibung Nr. …; act. 2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter des Bezirksgerichtes Zürich sinngemäss mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

"1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Der Gläubiger sei aufzufordern, Beweismittel für seine Forderung vorzulegen.

3. Die Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … zu löschen.

5. Der Beschwerdegegner, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, sei zur Vernehmlassung aufzufordern bzw. dazu zu verpflichten.

6. Der Beschwerdegegner, vertreten durch die Dienstabteilung Inkasso, sei zur Vernehmlassung aufzufordern bzw. dazu zu verpflichten.

7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

2. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom

23. Dezember 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 10). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerde gehe an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin sei schon in früheren Jahren darauf hingewiesen worden, dass nach schweizerischem Betreibungsrecht grundsätzlich jeder jede natürliche Person auf Pfändung betreiben könne und – vorbehältlich des offenbaren Rechtsmissbrauchs – die betriebene Forderung weder durch das Betreibungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde auf Bestand und Fälligkeit überprüft werden könne. Auch die öffentlich-rechtliche Frage, ob im Steuerrecht vor Einleitung der Betreibung eine Mahnung nötig sei, sei weder durch das Betreibungsamt noch durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen, sondern mit Rechtsvorschlag geltend zu

machen und gegebenenfalls im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages durch das zuständige Gericht zu klären. Ferner sei die Vorlage von Beweismitteln nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim zuständigen Betreibungsamt zu verlangen. Zudem gehe weder aus der Beschwerde noch den Akten hervor, was die vorliegende Beschwerde mit den Arresten Nrn. 123 und 124, mit den Beschwerdeverfahren CB200142-L und CB200143-L sowie den separaten Verfahren SR.2020.00017 und SR.2020.00018 beim Verwaltungsgericht zu tun haben solle. Der blosse Hinweis auf andere Verfahrensnummern genüge der Begründungspflicht nicht. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte für die pauschal behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung (act. 10 S. 2 f.).

3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

10. Januar 2021 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11). Sie hält im Wesentlichen an den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest, verlangt die Aufhebung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und stellt einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-8). Auf weitere prozessleitende Schritte kann verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI,

2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün-

dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom

18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

5. Die Beschwerde vom 10. Januar 2021 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch eine Begründung.

5.1. In der Begründung hält die Beschwerdeführerin zunächst zusammengefasst fest, der Beschwerdegegner habe für die betriebene Forderung bereits ihr gesamtes Einkommen und über Fr. 500'000.-- ihres Vermögens mit den Arresten Nrn.

123 und 124 gepfändet. Sie stütze sich explizit auf Art. 275 [SchKG] sowie Art. 5 (Handeln nach Treu und Glauben) und Art. 9 (Schutz vor Willkür) der Bundesverfassung. Der Beschwerdegegner habe gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftlich bestätigt, dass die Arreste Nrn. 123 und 124 unter anderem für die Bundessteuer 2018 seien. Offensichtlich stimme die Behauptung des Beschwerdegegners nicht, dass sie ihm noch zusätzlich Fr. 4'730.80 gemäss Betreibung Nr. … schulde, weil die Arrestschuld nur Fr. 152'000 betrage. In einer ähnlichen Beschwerde habe die Vorinstanz im Verfahren CB200193 aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung für die Vertretungsberechtigung einzureichen. Sie sei erstaunt, dass das Betreibungsamt Zü-

rich 7 das beim Eingang eines Betreibungsbegehrens nicht selber prüfe. B._____ habe die Arreste mit den Nrn. 123 und 124 eingeleitet, obwohl er nicht auf der Unterschriftenliste des Beschwerdegegners sei. Der Beschwerdegegner reagiere auch nicht auf die Aufforderungen des Betreibungsamtes zur Vorlage der Beweismittel. Das habe für den Beschwerdegegner keine Konsequenzen, weshalb sie offensichtlich eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen und die Vorlage der Beweismittel verlangen müsse (act. 11 S. 2 f.).

5.2. Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen nicht. Soweit sie nicht ohnehin neue Vorbringen enthält, welche auf Grund des geltenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen sind, stellt sie eine blosse Wiederholung dessen dar, was die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung findet nicht statt. Im Einzelnen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Feststellungen der Vorinstanz bestreitet, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde den Bestand und die Fälligkeit einer betriebenen Forderung oder die Frage, ob im Steuerrecht vor Einleitung der Betreibung eine Mahnung nötig ist, prüfen kann. Sie rügt auch nicht, dass gemäss Art. 73 SchKG die Vorlage von Beweismitteln beim Betreibungsamt zu verlangen ist. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin damit nicht auf, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Beschwerde vom 17. Dezember 2020 oder den Akten eine Verbindung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Arrestverfahren Nrn. 123 und 124, mit den Beschwerdeverfahren CB200142-L und CB200143-L oder den verwaltungsgerichtlichen Verfahren SR.2020.00017 und SR.2020.00018 hervorgeht, und dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung von ihr bei der Vorinstanz nicht bloss pauschal behauptet wurde. Daher ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.3. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 28. Dezember 2020 samt Beilagen nicht berücksichtigt (act. 11

S. 1, S. 2 und S. 3). Die genannte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde allerdings erst am 28. Dezember 2020 zur Post gegeben und ging bei der Vorinstanz am 29. Dezember 2020, also nach dem Zirkulationsbeschluss vom

23. Dezember 2020 und damit deutlich nach Abschluss des Verfahrens ein (vgl. act. 5). Deshalb war sie von der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen, worauf im Übrigen bereits die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Januar 2021 zutreffend hinwies (act. 7). Sodann sind alle mit der Eingabe vom 28. Dezember 2020 gemachten zusätzlichen Ausführungen und Beilagen im vorliegenden Verfahren Noven, die nicht zu berücksichtigen sind. All das dürfte der Beschwerdeführerin bekannt sein, zumal sie auf Grund der mittlerweile zahlreich geführten Gerichtsverfahren über eine gewisse Prozesserfahrenheit verfügt. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Mit dem vorliegenden, Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZHPS210006 vom 4. Februar 2021, OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und erweist sie sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.-- festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

11. Februar 2021