Appealability of Procedural Order Granting Extension for Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower supervisory authority's decision that had granted the opposing party a final extension to provide documentation regarding authorization for a continuation request related to a writ of attachment, while also notifying the appellant of the respondent's submissions. The appellate court declined to rule on the appeal, reasoning that the challenged decision was merely a procedural order that did not cause the appellant a detriment that would be difficult to remedy, a prerequisite for appellate review of such interlocutory decisions under the relevant procedural law. Furthermore, the court noted that even if it had jurisdiction, it could not rule directly on the merits of the underlying attachment notice, as this would constitute an impermissible "leapfrog appeal."
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Appealability of Procedural Order Granting Extension for Documentation: The appellate court declined to rule on the appeal, reasoning that the challenged decision was merely a procedural order that did not cause the appellant a detriment that would be difficult to remedy, a prerequisite for appellate review of such interlocutory decisions under the relevant procedural law. Furthermore, the court noted that even if it had jurisdiction, it could not rule directly on the merits of the underlying attachment notice, as this would constitute an impermissible "leapfrog appeal."
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KI-generiertCited in the reasoning (E. 2.3) as the condition for appealing a procedural decision, which is the implicit basis for the non-admission decision in the dispositive.
Cited as the basis for the general rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge, relevant to the cost order in the dispositive.
Cited in the reasoning (in relation to the cost order) that no party compensation shall be awarded, which is confirmed in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 5. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 3. Dezember 2020 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 (CB200193)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 (act. 6/1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 3. Dezember 2020 in der Betreibung Nr. 1 (act. 6/2/1).
1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2020 (act. 6/3 = act. 4) setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und dem Beschwerdegegner Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort an. Gleichzeitig erteilte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung samt Beilagen (act. 6/7 und act. 6/8/1-7) ein und mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort samt Beilagen (act. 6/9 und act. 6/10/1- 3).
1.3 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/11) stellte die Vorinstanz den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zu und wies sie darauf hin, dass eine allfällige Stellungnahme innert 20 Tagen ab Zustellung jener Verfügung einzureichen wäre (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig stellte sie die Doppel der Beschwerdeantwort inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und setzte dem Beschwerdegegner eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung an, um die Zeichnungsberechtigung von B._____ für das Fortsetzungsbegehren vom 25. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes lückenlos urkundlich nachzuweisen, eventualiter das Fortsetzungsbegehren des vollmachtlosen Stellvertreters zu genehmigen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3); Letzteres mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden bzw. die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 aufgehoben würde (a.a.O.).
1.4 Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 6/11 i.V.m. act. 6/12/3 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde (act. 2) mit den folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 17. Dezember 2020 im Bezug auf CB200193-L/Z2 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Nachfrist von 20 Tagen ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern bzw. anzuweisen, auf Grund die innerhalb vom gesetzliche angesetzten 10 Tagen Frist in seinem Zirkulationsbeschluss CB200193-L/Z1 eingereichte Beweismittel zu beurteilen.
4. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben."
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).
2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
2.2 Im Lichte der von ihr angeführten Begründung richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Nachfristansetzung (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 3), geht doch die Begründung mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Pfändungsankündigung sowie die Verfügung vom 17. Dezember 2020 als solche nichtig sein sollten.
2.3 Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, sind solche Entscheide nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 14). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und trägt dafür die Beweislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. BK ZPO II-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15; zum Ganzen OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2.). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt (vgl. OGer ZH PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3a; vgl. ferner PS210018 und PS210019, beide vom 5. Februar 2021, je
E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin sie die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in der vorinstanzlichen Nachfristansetzung erblickt (vgl. act. 2 S. 1 f.). Diese Gefahr ist auch nicht von vornherein offenkundig. Vielmehr könnte die Beschwerdeführerin dies problemlos noch mit dem Endentscheid beanstanden – falls und soweit dieser zu ihren Ungunsten ausfallen sollte –, ohne dass ihre Lage dadurch erheblich erschwert würde.
2.4 Auf die Beschwerde ist daher von vornherein mangels nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer ihren vorinstanzlichen Antrag um Nichtigerklärung und Aufhebung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 wiederholt (vgl. act. 2 S. 1 mit act. 6/1 S. 1), bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kammer – selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, was wie gesehen nicht der Fall ist – nicht (sozusagen bei Gelegenheit) in der Sache selbst anstelle der Vorinstanz entscheiden könnte. Im Übrigen sind auch sog. "Sprungbeschwerden" nicht zulässig, mit denen (die Vorinstanz überspringend) direkt bei der Kammer als obere kanto-
nale Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben wird (vgl. OGer ZH PS170246 vom
16. November 2017, E. 4 m.w.H., PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 3).
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin wurde nunmehr auch wiederholt dargelegt, dass sie bei der Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides den ihr allenfalls entstehenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darzulegen hat (vgl. oben E. 2.3). Weitere solche Beschwerden, in denen es an jeder Auseinandersetzung mit dieser Thematik fehlt, würden daher kostenpflichtig.
Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
8. Februar 2021