Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS210003 • OG ZH PS210003 KI-generiert

Failure to Seek Determination on Transfer Cost Appeal

Geschäftsnummer PS210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal alleging a lower supervisory authority failed to act regarding a prior matter concerning the transfer of service costs, after the higher authority had previously forwarded the party's submission on those costs to the lower authority for determination as a potential new appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that since the higher authority did not instruct the lower authority on the *form* of its review, the lower authority was not obligated to inform the appellant of its finding that the submission did not constitute a new appeal; rather, it was incumbent upon the appellant to proactively inquire about the result or request a formal, challengeable decision from the lower authority, which they failed to do.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Failure to Seek Determination on Transfer Cost Appeal: The court dismissed the appeal, reasoning that since the higher authority did not instruct the lower authority on the *form* of its review, the lower authority was not obligated to inform the appellant of its finding that the submission did not constitute a new appeal; rather, it was incumbent upon the appellant to proactively inquire about the result or request a formal, challengeable decision from the lower authority, which they failed to do.

Schlagwörter

KI-generiert
Gegenstandslosigkeit der Überstellung Gebührenfestsetzung nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis Überweisung wegen Unzuständigkeit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section as the basis for the cost exemption, which is confirmed in order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section as the basis for the non-award of party compensation, which is confirmed in order 3.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 5. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde

Erwägungen:

1.

1.1. Im Verfahren CB200008 hatte das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) die Rechtmässigkeit der Übergabe eines Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt an die Polizei zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer zu beurteilen, wobei es die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 15. September 2020 abwies. Auf die dagegen bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde trat diese nicht ein (Geschäfts-Nr.: PS200183).

1.2. In einer im Verfahren CB200008 eingereichten Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer auf die vom Betreibungsamt eingeholte Vernehmlassung hin abgab, bestritt dieser neu auch die im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls ihm auferlegten Kosten. Für eine Erweiterung der Beschwerde war es zu diesem Zeitpunkt zufolge Ablaufs der zehntägigen Beschwerdefrist jedoch bereits zu spät, weshalb die untere Aufsichtsbehörde sich dazu nicht zu äussern brauchte. Die Kammer führte diesbezüglich aber aus, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen um eine neue Beschwerde gegen die zugestellte Kostenrechnung handeln könnte. Sie beschloss deshalb (neben dem Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls) die Überweisung einer Kopie der erwähnten Stellungnahme an die untere Aufsichtsbehörde zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden (zum Ganzen Beschluss vom 23. Oktober 2020 in Geschäfts-Nr. PS200183).

2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer eine (fristungebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Kammer anhängig (act. 2; Art. 18 Abs. 2 SchKG). Er führte darin insbesondere aus, dass sich die untere Aufsichtsbehörde mit der an diese "zurückgewiesenen" Sache nicht beschäftigt bzw. ihn nicht über deren Prüfung informiert habe. Diese sei von der Kammer zur Tätigkeit aufzufordern und es sei ihr gegenüber gegebenenfalls eine Rüge auszu-

sprechen. Der unteren Aufsichtsbehörde wurde daraufhin mit Verfügung vom

14. Januar 2021 Frist angesetzt, um sich zum Vorwurf des Beschwerdeführers und ihrem Vorgehen im Anschluss an den Erlass des vorstehend erwähnten Beschlusses vernehmen zu lassen (act. 5). Die entsprechende Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 (act. 7) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Sein diesbezügliches (unaufgefordertes) Replikrecht nahm der Beschwerdeführer bis heute nicht wahr. Nach Ablauf der hierfür vorgesehenen zehntägigen Wartefrist erweist sich das Verfahren als spruchreif (vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016).

3.

3.1. In ihrer Vernehmlassung führte die untere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, nach Erhalt der Kopie der (oberwähnten) Stellungnahme des Beschwerdeführers habe sie eine erneute Prüfung vorgenommen und sie sei dabei wiederum zum Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei um keine neue Beschwerde gegen eine Kostenregelung gehandelt habe. Da die Kammer zur Form der Prüfung nichts ausgeführt habe, sei sie (unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsverweigerung) zum Schluss gelangt, ihr Prüfungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitteilen zu müssen (act. 7).

3.2. Es trifft zu, dass die Kammer zur Form der Prüfung keine Anweisungen gab, sondern in ihrem Entscheid bloss ausführte, die Überweisung einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden. Entsprechend kann der unteren Aufsichtsbehörde auch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie ihr Prüfungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hatte. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer oblegen, bezüglich des Prüfungsergebnisses bei der unteren Aufsichtsbehörde, nachdem er von dieser nichts vernommen hatte, nachzufragen und gegebenenfalls einen schriftlichen (anfechtbaren) Entscheid von dieser zu verlangen. Da er dies nicht tat bzw. keine entsprechenden Behauptungen vorbrachte, ist die untere Aufsichtsbehörde, entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, weder zum Tätigwerden aufzufordern noch

ist dieser gegenüber eine Rüge auszusprechen. Die Beschwerde erweist sich damit als unberechtigt und ist deshalb abzuweisen.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

8. Februar 2021