Failure to Seek Determination on Transfer Cost Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal alleging a lower supervisory authority failed to act regarding a prior matter concerning the transfer of service costs, after the higher authority had previously forwarded the party's submission on those costs to the lower authority for determination as a potential new appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that since the higher authority did not instruct the lower authority on the *form* of its review, the lower authority was not obligated to inform the appellant of its finding that the submission did not constitute a new appeal; rather, it was incumbent upon the appellant to proactively inquire about the result or request a formal, challengeable decision from the lower authority, which they failed to do.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Failure to Seek Determination on Transfer Cost Appeal: The court dismissed the appeal, reasoning that since the higher authority did not instruct the lower authority on the *form* of its review, the lower authority was not obligated to inform the appellant of its finding that the submission did not constitute a new appeal; rather, it was incumbent upon the appellant to proactively inquire about the result or request a formal, challengeable decision from the lower authority, which they failed to do.
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KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for the cost exemption, which is confirmed in order 2.
Cited in the reasoning section as the basis for the non-award of party compensation, which is confirmed in order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 5. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
Erwägungen:
1.
1.1. Im Verfahren CB200008 hatte das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: untere Aufsichtsbehörde) die Rechtmässigkeit der Übergabe eines Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt an die Polizei zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer zu beurteilen, wobei es die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 15. September 2020 abwies. Auf die dagegen bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde trat diese nicht ein (Geschäfts-Nr.: PS200183).
1.2. In einer im Verfahren CB200008 eingereichten Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer auf die vom Betreibungsamt eingeholte Vernehmlassung hin abgab, bestritt dieser neu auch die im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls ihm auferlegten Kosten. Für eine Erweiterung der Beschwerde war es zu diesem Zeitpunkt zufolge Ablaufs der zehntägigen Beschwerdefrist jedoch bereits zu spät, weshalb die untere Aufsichtsbehörde sich dazu nicht zu äussern brauchte. Die Kammer führte diesbezüglich aber aus, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen um eine neue Beschwerde gegen die zugestellte Kostenrechnung handeln könnte. Sie beschloss deshalb (neben dem Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls) die Überweisung einer Kopie der erwähnten Stellungnahme an die untere Aufsichtsbehörde zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden (zum Ganzen Beschluss vom 23. Oktober 2020 in Geschäfts-Nr. PS200183).
2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 machte der Beschwerdeführer eine (fristungebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Kammer anhängig (act. 2; Art. 18 Abs. 2 SchKG). Er führte darin insbesondere aus, dass sich die untere Aufsichtsbehörde mit der an diese "zurückgewiesenen" Sache nicht beschäftigt bzw. ihn nicht über deren Prüfung informiert habe. Diese sei von der Kammer zur Tätigkeit aufzufordern und es sei ihr gegenüber gegebenenfalls eine Rüge auszu-
sprechen. Der unteren Aufsichtsbehörde wurde daraufhin mit Verfügung vom
14. Januar 2021 Frist angesetzt, um sich zum Vorwurf des Beschwerdeführers und ihrem Vorgehen im Anschluss an den Erlass des vorstehend erwähnten Beschlusses vernehmen zu lassen (act. 5). Die entsprechende Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 (act. 7) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und 9). Sein diesbezügliches (unaufgefordertes) Replikrecht nahm der Beschwerdeführer bis heute nicht wahr. Nach Ablauf der hierfür vorgesehenen zehntägigen Wartefrist erweist sich das Verfahren als spruchreif (vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016).
3.
3.1. In ihrer Vernehmlassung führte die untere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, nach Erhalt der Kopie der (oberwähnten) Stellungnahme des Beschwerdeführers habe sie eine erneute Prüfung vorgenommen und sie sei dabei wiederum zum Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei um keine neue Beschwerde gegen eine Kostenregelung gehandelt habe. Da die Kammer zur Form der Prüfung nichts ausgeführt habe, sei sie (unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsverweigerung) zum Schluss gelangt, ihr Prüfungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitteilen zu müssen (act. 7).
3.2. Es trifft zu, dass die Kammer zur Form der Prüfung keine Anweisungen gab, sondern in ihrem Entscheid bloss ausführte, die Überweisung einer Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge zwecks Prüfung, ob es sich bei dieser um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handle, und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden. Entsprechend kann der unteren Aufsichtsbehörde auch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie ihr Prüfungsergebnis dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hatte. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer oblegen, bezüglich des Prüfungsergebnisses bei der unteren Aufsichtsbehörde, nachdem er von dieser nichts vernommen hatte, nachzufragen und gegebenenfalls einen schriftlichen (anfechtbaren) Entscheid von dieser zu verlangen. Da er dies nicht tat bzw. keine entsprechenden Behauptungen vorbrachte, ist die untere Aufsichtsbehörde, entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, weder zum Tätigwerden aufzufordern noch
ist dieser gegenüber eine Rüge auszusprechen. Die Beschwerde erweist sich damit als unberechtigt und ist deshalb abzuweisen.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am:
8. Februar 2021