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PS200258 • OG ZH PS200258 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Challenge

Geschäftsnummer PS200258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a supervisory appeal against a lower court's decision that had dismissed their initial complaint regarding an ongoing debt enforcement procedure initiated by a public creditor, arguing that the creditor failed to provide proof of the claim upon request. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments already addressed by the lower court and failed to specifically challenge the reasoning that enforcement proceedings are generally not the forum for substantive examination of the underlying claim or for compelling evidence production from the creditor, thus failing to meet the procedural requirement for a sufficiently reasoned appeal, leading to a decision not to enter into the substance of the appeal and imposing a procedural fee on the appellant for improper filing.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 5 BV; Supervisory Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Challenge: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments already addressed by the lower court and failed to specifically challenge the reasoning that enforcement proceedings are generally not the forum for substantive examination of the underlying claim or for compelling evidence production from the creditor, thus failing to meet the procedural requirement for a sufficiently reasoned appeal, leading to a decision not to enter into the substance of the appeal and imposing a procedural fee on the appellant for improper filing.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsentscheid Gläubigerversammlung Forderungseingabe Prozessvoraussetzung Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited alongside Art. 20a Abs. 2 SchKG regarding the cost-free nature of the proceedings before cantonal supervisory authorities.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for potentially imposing a fine and costs due to malicious or willful litigation conduct.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that party compensation may not be awarded in this type of proceeding.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200258-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 16. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Betreibung Nr. ...

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2020 (CB200189)

Erwägungen:

1. In der gegen die Beschwerdeführerin laufenden Betreibung Nr. ... des Kantons und der Stadt Zürich als Gläubiger (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Betreibungsamt Zürich 7 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

30. November 2020 Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter des Bezirksgerichtes Zürich mit den folgenden Anträgen (act. 1):

" 1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

2 - Der Gläubiger ist aufzufordern, Beweismittel für seine Forderung vorzulegen.

3 - Die Betreibung ... ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sind aufzufordern, Betreibung ... zu löschen.

5 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gläubiger."

2. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 ab, soweit auf sie einzutreten war (act. 3 = act. 6 = act. 8). Zur Begründung führte sie aus, dass nach schweizerischem Betreibungsrecht grundsätzlich jeder jede betreiben könne und – vorbehältlich des offenbaren Rechtsmissbrauchs – die betriebene Forderung weder durch das Betreibungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde auf Bestand und Fälligkeit zu überprüfen sei. Ob im Steuerrecht vor Einleitung der Betreibung eine Mahnung nötig sei, stelle eine öffentlich-rechtliche Frage dar, welche weder durch das Betreibungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde zu klären sei. Stattdessen sei sie nach erhobenem Rechtsvorschlag gegebenenfalls im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG durch das zuständige Gericht zu prüfen. Wie bereits wiederholt in früheren Verfahren mit der Beschwerdeführerin ausgeführt, sei die Vorlage von Beweismitteln nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim zuständigen Betreibungsamt zu verlangen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Insgesamt sei da-

her die Beschwerde sofort als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. Dezember 2020 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Beschwerdeanträgen (act. 7):

"1 - Das Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 im Bezug auf CB200189 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

3 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw anzuweisen, Aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4 - Der Beschwerdegegner ist zur Vernehmlassung aufzufordern bzw zu verpflichten.

5 - Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung aufzufordern bzw zu verpflichten.

6 - Der Beschwerdegegner ist aufzufordern, Beweismittel für seine Forderung vorzulegen.

7 - Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, den Beschwerdegegner Beweismittel für seine Forderung vorzulegen.

8 - Die Akten des Betreibungsamts sind beizuziehen.

9 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 beizuziehen.

10 - Die Betreibung ... ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

11 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sind aufzufordern, Betreibung ... zu löschen.

12 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner."

In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–4). Auf weitere prozessleitende Schritte wird verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, MB190002 vom 17. Juni 2019, E. 2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4 m.w.H.).

5. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/3) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch eine Begründung.

6. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, nach der Bundesverfassung seien staatliche Organe verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 BV), sie – die Beschwerdeführerin – habe Anspruch auf Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) und alle Menschen seien vor dem Gesetz gleich (Art. 8 BV). Wenn ein Gläubiger eine Betreibung einreiche, der Schuldner dagegen eine Beschwerde führe und der Gläubiger nicht innert zehn Tagen Beweismittel für die Forderung einreiche, so werde die Betreibung gelöscht. Die Steuerbehörden hätten nicht auf die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Auflegung von Beweismitteln reagiert. Der Grund dafür sei, dass es keine negative Konsequenzen gebe. Deswegen habe sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht (act. 7).

Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen an eine Beschwerde (vgl. obstehende E. 4) nicht. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Grundsatz lediglich ihren schon vor erster Instanz vorgebrachten Standpunkt zur angeblich unterlassenen Vorlage von Beweismitteln, auf welchen die Vorinstanz bereits einging. Zwar erweitert sie diesen im Vergleich zu ihren Ausführungen vor der Vorinstanz geringfügig, doch setzt sie sich nicht mit den zentralen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, welche zur Abweisung ihrer Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, führten. Insbesondere stellt sie der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Vorlage von Beweismitteln nicht bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sei, nichts entgegen. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Die Beschwerdebegründung genügt daher den Anforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

8. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig

unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH, PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der heute zu überprüfenden Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

16. Februar 2021