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PS200257 • OG ZH PS200257 KI-generiert

Supervisory Authority Dismisses Appeal Regarding Attachment Procedure Review Decision

Geschäftsnummer PS200257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority dismissed an appeal against a lower court's decision not to proceed with the substantive review of a complaint related to an attachment procedure, which had initially been treated as a complaint by the lower court following an objection from the debtor's representative. The court reasoned that the appellant's stated grounds for appeal, primarily concerning subsequent issues with file access in an unrelated debt collection case and the description of her representative in the case history, were irrelevant to the lower court's decision not to proceed, as the access issue occurred after the appealed decision and the representative's description was factually correct at the relevant time.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Supervisory Authority Dismisses Appeal Regarding Attachment Procedure Review Decision: The court reasoned that the appellant's stated grounds for appeal, primarily concerning subsequent issues with file access in an unrelated debt collection case and the description of her representative in the case history, were irrelevant to the lower court's decision not to proceed, as the access issue occurred after the appealed decision and the representative's description was factually correct at the relevant time.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Arrestgrund Arrestverfahren Revisionsgrund Normenkontrolle administrative Entlassung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-reimbursement of costs, implying its relevance to the general procedural framework, though the core ground for dismissal is not explicitly tied to it in the operative part beyond procedural context.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the possibility of imposing costs for malicious conduct, relevant to the cost assessment in order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to state that party compensation cannot be awarded, which is confirmed in order 2.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG to justify the decision to dispense with obtaining a respondent's statement.

Art. 324 ZPO

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG to justify the decision to dispense with obtaining a respondent's statement.

§ 83 Abs. 2 GOG/ZH

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG to justify the decision to dispense with obtaining a respondent's statement.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Regulates the non-award of party compensation, applied in order 2.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Regulates potential cost consequences for malicious litigation, mentioned in the context of order 2.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the possibility of imposing costs for malicious conduct, relevant to the cost assessment in order 2.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited as the procedural basis for dispensing with obtaining a respondent's statement before ruling on the appeal.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the nature of the decision as appealable to the Federal Supreme Court based on the competence of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 90 BGG

Identifies the decision as a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Art. 113 ff. BGG

Cited to govern the form and admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to govern the form and admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the cost decision in the dispositive.

Art. 64 LTF

Applied for the decision on legal aid in the dispositive.

Art. 93 LTF

If the Tribunal declares the appeal inadmissible, and cites Art. 93 LTF, include it.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200257-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Urteil vom 1. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B._____

betreffend Pfändung

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Dezember 2020 (CB200015)

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Bülach (nachfolgend: Betreibungsamt) leitete am

6. März 2020 ein undatiertes Schreiben von B._____ (act. 2) an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (act. 1). Mit diesem Schreiben hatte er die Pfändungsurkunde im Betreibungsverfahren betreffend seine Ehefrau, A._____, als Schuldnerin, an das Betreibungsamt retourniert und in diesem Zusammenhang diverse Beanstandungen vorgebracht (vgl. act. 2). Daher ging das Betreibungsamt davon aus, er sei mit dieser Pfändung nicht einverstanden und wolle eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Vorinstanz erheben (vgl. act. 1).

Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und legte ein entsprechendes Verfahren an (Geschäfts-Nr. CB200015). Nach dem Einholen einer Vollmacht von B._____ (vgl. act. 3 bis 14/1) setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2020 (act. 15) Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde von A._____ an.

Gegen die letztgenannte Verfügung führte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, auf welche die Kammer mit Beschluss vom 24. Juni 2020 (act. 24) nicht eintrat.

Zwischenzeitlich erstattete das Betreibungsamt mit Eingabe vom 3. Juni 2020 (act. 20) seine Beschwerdeantwort. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (act. 22) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 (act. 26) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin formell Akteneinsicht und forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 22. Juli 2020 (act. 30) an ihrer Beschwerde fest. Dem Betreibungsamt wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (act. 32) Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt, worauf er mit Eingabe vom 29. Juli 2020 (act. 35/1) mitteilte, dass die vormalige Vernehmlassung abschliessend gewesen sei. Diese Eingabe

wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2020 (act. 36) zur Kenntnis gebracht.

Während des Verfahrens sowie nach Erhalt des vorinstanzlichen Endentscheides verlangte die Beschwerdeführerin wiederholt Akteneinsicht, namentlich mit Eingaben vom 4. April 2020 (act. 8), vom 5. Juni 2020 (act. 18), vom 3. August 2020 (Datum Eingang; act. 37) und vom 18. Dezember 2020 (Datum Eingang; act. 42). Sodann gelangte sie mit dem Vorbringen, ihr werde im vorinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, an die Kammer, welche diese Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung entgegennahm. Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 (act. 38) wies sie die Beschwerde ab. Auf die hiergegen anhängig gemachte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2020 (act. 39) nicht ein.

Die Vorinstanz fällte mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (act. 40) einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diesen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. act. 41) mit Eingabe vom 25. Dezember 2020 (act. 47) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" - Der BGB Beschluss (A) sei aufzuheben.

- Das BGB sei zu verpflichten sich im schriftl. Verkehr auf Tatsachen abzustellen.

- Das BGB sei zu verpflichten mir den Beschluss/Entscheid vorzulegen den es nach dem Erhalt vom KESB Gesuch (X) erlassen hat der im Widerspruch zum ZGB Art. 374 Gültigkeit hat."

Die vorinstanzlichen Akten (act. 1 bis 44) wurden beigezogen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach-

verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

3. Die Beschwerdebegründung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin nun an die Kammer richtet, erschliesst sich nicht auf den ersten Blick.

Soweit in Zusammenschau mit den Beschwerdebeilagen und Verfahrensakten ersichtlich, nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin auf das bereits oben erwähnte Akteneinsichtsgesuch vom 18. Dezember 2020 (act. 42 = act 49/B) hin am 23. Dezember 2020 bei der Vorinstanz Einsicht in Verfahrensakten. Dabei sollten auch Akten eines vorliegend nicht zu beurteilenden Forderungsprozesses zwischen der C._____ AG und der Beschwerdeführerin eingesehen werden. Zuvor war der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass bei der telefonischen Voranmeldung zur Aktensicht zu erwähnen sei, dass Einsicht in die Akten der Verfahren FV160004-C und CB200015-C gewünscht sei. Anlässlich der erfolgten Akteneinsicht war anscheinend eine Einsicht in die Akten des Forderungsprozesses, aus welchem die Beschwerdeführerin ein spezifisches Aktenstück einsehen wollte, nicht möglich. Vom Gericht sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sich diese Akten zur Zeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft befänden. Zudem war es in der vor der Einsicht erfolgten Mitteilung mutmasslich zu einer falschen Angabe der für das letzterwähnte Verfahren rubrizierten Geschäftsnummer gekommen: anstatt der (fehlerhaft) mitgeteilten Geschäfts- Nr. FV160004-C dürfte dieses mutmasslich die Geschäfts-Nr. FV170006-C tragen (vgl. act. 49/C, act. 49/C1 und act. 49/D).

Die Beschwerdeführerin moniert zudem, dass ihr Vertreter in der Prozessgeschichte des angefochtenen Beschlusses als "bis dahin nicht bevollmächtigte(r) Vertreter(…)" bezeichnet worden sei.

4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen prozessuales Handeln des Bezirksgerichts Bülach in Bezug auf den besagten Forderungsprozess richtet, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Verfahren ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Auf den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz konnte sich die monierte Akteneinsicht nicht auswirken,

was sich bereits daran zeigt, dass die bemängelte Akteneinsicht erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses vom 9. Dezember 2020 erfolgt war.

Ohne Weiteres zutreffend – der Vertreter der Beschwerdeführerin war zu Anfang des vorinstanzlichen Verfahrens in der Tat nicht durch eine Vollmacht legitimiert – und im Übrigen ebenfalls ohne Einfluss auf den angefochtenen Entscheid ist die beanstandete Bezeichnung des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Prozessgeschichte des angefochtenen Entscheids als bis dahin nicht bevollmächtigter Vertreter (vgl. act. 48 E. 1.1). In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mutwillige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfolgen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

2. Februar 2021