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PS200256 • OG ZH PS200256 KI-generiert

Appeal of Procedural Cost Deposit in Debt Enforcement Action

Geschäftsnummer PS200256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party opposing a debt enforcement action, who filed an objection based on a lack of new assets, was ordered by the lower court to pay a procedural cost deposit for the subsequent judicial review, but the party appealed this order arguing a misunderstanding of the process and citing the belief that the enforcement action had been withdrawn or deleted. The appellate court determined that the appeal lacked the necessary specific grounds to challenge the cost deposit order itself, as the appellant only disputed the underlying procedure and whether the debt creditor had actually withdrawn the enforcement, leading to the decision to not entertain the appeal due to insufficient reasoning, although noting that if the underlying withdrawal is confirmed, the cost deposit requirement would likely be cancelled by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal of Procedural Cost Deposit in Debt Enforcement Action: The appellate court determined that the appeal lacked the necessary specific grounds to challenge the cost deposit order itself, as the appellant only disputed the underlying procedure and whether the debt creditor had actually withdrawn the enforcement, leading to the decision to not entertain the appeal due to insufficient reasoning, although noting that if the underlying withdrawal is confirmed, the cost deposit requirement would likely be cancelled by the lower court.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungskosten Kognitionsbefugnis prozessleitende Verfügungen Normenkontrolle Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 265a Abs. 1 SchKG
Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Uster vor (act.
Art. 103 ZPO
Cited to establish that decisions regarding the ordering of advances are subject to appeal.
Art. 320 ZPO
Cited in the reasoning to explain the scope of review regarding incorrect application of law, which led to the non-admission of the appeal.
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning regarding the exclusion of new facts and evidence in the appeal proceedings.
Art. 325 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning regarding the lack of suspensive effect of the appeal, influencing the timeline for the cost advance payment.
Art. 90 BGG
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly cited in the dispositive, the decision waives costs in point 2, which corresponds to the principle of Art. 66 al. 1 LTF regarding the allocation of costs, but since the actual order is about waiving costs, the procedural rule from the judgment body (Art. 66 al. 1 LTF/ZPO/etc.) regarding costs would typically be cited. Here, the court explicitly stated in point 6 that no costs would be levied, which is reflected in order 2, but no specific legal basis for waiving costs is cited in the dispositive orders themselves (only in point 6 of the considerations). However, since no substantive or procedural rules were explicitly cited in the operative part (1, 2, 3, 4) other than referencing BGG articles for appeal to the Federal Supreme Court, and the court decided not to levy costs (Order 2), I must rely strictly on the dispositive. Order 2 states: 'Es werden keine Kosten erhoben...' The specific statutory basis for waiving costs (like Art. 66 LTF for the Federal Supreme Court or its cantonal equivalent) is not in the dispositive. Given the strict exclusion rule, only provisions explicitly cited in orders 1-4 are included. Orders 1 and 2 do not cite any legal provisions.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to explain the scope of review regarding incorrect application of law, which led to the non-admission of the appeal.

Art. 103 ZPO

Cited to establish that decisions regarding the ordering of advances are subject to appeal.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the exclusion of new facts and evidence in the appeal proceedings.

Art. 325 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the lack of suspensive effect of the appeal, influencing the timeline for the cost advance payment.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision waives costs in point 2, which corresponds to the principle of Art. 66 al. 1 LTF regarding the allocation of costs, but since the actual order is about waiving costs, the procedural rule from the judgment body (Art. 66 al. 1 LTF/ZPO/etc.) regarding costs would typically be cited. Here, the court explicitly stated in point 6 that no costs would be levied, which is reflected in order 2, but no specific legal basis for waiving costs is cited in the dispositive orders themselves (only in point 6 of the considerations). However, since no substantive or procedural rules were explicitly cited in the operative part (1, 2, 3, 4) other than referencing BGG articles for appeal to the Federal Supreme Court, and the court decided not to levy costs (Order 2), I must rely strictly on the dispositive. Order 2 states: 'Es werden keine Kosten erhoben...' The specific statutory basis for waiving costs (like Art. 66 LTF for the Federal Supreme Court or its cantonal equivalent) is not in the dispositive. Given the strict exclusion rule, only provisions explicitly cited in orders 1-4 are included. Orders 1 and 2 do not cite any legal provisions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200256-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 12. Januar 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Staat B._____, Gesuchsund Beschwerdegegner,

vertreten durch Amt für Justizvollzug Kanton B._____, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Dezember 2020 (EB200399)

Erwägungen:

1.1. Am 23. November 2020 stellte das Betreibungsamt Uster dem Betreibungsschuldner A._____ (fortan Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. … für Forderungen des Staates B._____, vertreten durch das Amt für Justizvollzug (fortan Beschwerdegegner), u.a. eine Verlustscheinforderung (Verlustschein vom 5. April 2017), den Zahlungsbefehl zu (act. 6/2). Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung und machte fehlendes neues Vermögen geltend (act. 6/2). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Uster vor (act. 6/1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 setzte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (fortan Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– (act. 3 = act. 5 = act. 6/3).

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und ersuchte um "Rückgängigmachung" der Verfügung (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5). Den Parteien wurde der Eingang des Rechtsmittels angezeigt (act. 7). Die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.

2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be-

schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Der Beschwerdeführer scheint nicht in erster Linie den ihm auferlegten Kostenvorschuss zu bemängeln. Vielmehr stellt er sich grundsätzlich gegen das vor Vorinstanz hängige Verfahren und schreibt von einem "scheinbar grossen Missverständnis". Er verstehe nicht, was die Verfügung "soll". Sein Konkursverwalter habe die Welt nicht mehr verstanden und ihm geraten, beim Betreibungsamt vorbeizugehen, was da falsch gelaufen sei. Der Mitarbeiter beim Betreibungsamt habe ihm gesagt, dass die Betreibung im System gelöscht worden sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Betreibung weiterzuziehen. Er habe erst Mitte diesen Jahres seinen Privatkonkurs erwirkt und die Forderung befinde sich in der Konkursmasse (act. 2).

3.2. Mit seiner Begründung setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit dem von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss auseinander. Er wendet sich namentlich weder gegen dessen Höhe, noch macht er geltend, die Vorinstanz verlangte diesen von ihm zu Unrecht. Damit macht er weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, noch eine falsche Rechtsanwendung geltend. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

4. Aus der Begründung des Beschwerdeführers zeigt sich, dass er der Meinung ist, das vorinstanzliche Verfahren hätte überhaupt nicht anhängig gemacht werden dürfen. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Betreibung weiterzuziehen. Zudem sei "die Betreibung im System gelöscht" worden.

Art. 265a Abs. 1 SchKG sieht vor, dass das Betreibungsamt den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens von Amtes wegen dem Richter vorzulegen hat. Die Überweisung des Rechtsvorschlags an den Richter erfolgt somit durch das Betreibungsamt ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers oder des Schuldners. Gestützt auf ein Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Betreibungsämter und Bezirksgerichte vom 11. Dezember 1996 (VU930139) setzt das Betreibungs-

amt den Gläubiger gemäss Zürcher Praxis über die Erhebung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens durch den Schuldner in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit, die Betreibung innert zehn Tagen zurückzuziehen, um die Überweisung des Rechtsvorschlages an den Richter zu verhindern. Somit bedurfte es vorliegend für die Überweisung der Rechtsvorschlags an den Richter keinen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers. Es genügte, dass der Beschwerdegegner die Betreibung innert der ihm vom Betreibungsamt angesetzten Frist nicht zurückgezogen hat.

Die Frage, ob die Betreibung vom Beschwerdegegner zurück gezogen worden ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Kostenvorschuss richtet. Festzuhalten ist aber zuhanden des Beschwerdeführers immerhin, dass sich aus einer Aktennotiz vom 18. Dezember 2020 in den vorinstanzlichen Akten ergibt, eine Frau C._____ habe für den Beschwerdegegner den Rückzug der Betreibung telefonisch mitgeteilt. Weiter ergibt sich, dass die Vorinstanz auf eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung des Beschwerdegegners zwecks Verfahrensbeendigung wartet (act. 6/5). Wird diese bei der Vorinstanz eintreffen, so ist zu erwarten, dass die Vorinstanz das bei ihr anhängige Verfahren als gegenstandslos abschreiben und auch dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Vorschusses abnehmen wird, dass also mit anderen Worten der Vorschuss nicht zu bezahlen sein wird.

5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Sollte dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aus den eben dargelegten Gründen nicht ohnehin abgenommen werden, so wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.

6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'846.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

14. Januar 2021