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PS200255 • OG ZH PS200255 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Late Filing Regarding Defamation Claim Against Debt Enforcement Office

Geschäftsnummer PS200255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant filed an appeal against a decision by the lower cantonal supervisory authority regarding a complaint against the Debt Enforcement Office concerning alleged defamation and compensation for damages due to improper publications, specifically regarding their place of residence. The court dismissed the appeal because it was filed one day late, as the ten-day appeal period, which does not stop for enforcement holidays, expired on December 21, 2020, while the appeal was only submitted to the post office on December 22, 2020; consequently, the court found no grounds to entertain the appeal and also rejected the request for a free legal representative because the appeal was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed Due to Late Filing Regarding Defamation Claim Against Debt Enforcement Office: The court dismissed the appeal because it was filed one day late, as the ten-day appeal period, which does not stop for enforcement holidays, expired on December 21, 2020, while the appeal was only submitted to the post office on December 22, 2020; consequently, the court found no grounds to entertain the appeal and also rejected the request for a free legal representative because the appeal was deemed hopeless.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung verspätete Eingabe üble Nachrede Forderungseingabe unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Betreibungsrechtliche Beschwerde (Publikation)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited as part of the legal basis for the time limit concerning appeals against decisions of the lower cantonal supervisory authority.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in conjunction with other provisions establishing the ten-day appeal period.

Art. 321 ZPO

Cited as part of the legal basis for the time limit concerning appeals.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the standard for assessing the futility of the appeal, which is the basis for denying legal aid.

Art. 69 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the exceptional nature of court appointment of counsel, mentioned when rejecting the request for legal aid.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to qualify the decision as reviewable by the Federal Supreme Court concerning supervisory authority decisions in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision to deny legal aid (order 1) is based on criteria linked to Art. 117 lit. b ZPO and the general principle that legal aid must be requested or established, which often relates to the rules governing legal aid (Art. 64 LTF/BGG), however, since it is not explicitly cited in the dispositive, it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of no costs (order 3) is governed by this rule, however, since it is not explicitly cited in the dispositive, it is excluded based on the rules.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200255-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 19. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Publikation (Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Dezember 2020 (CB200012)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2020) machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hinwil eine "Aufsichtsbeschwerde mit Schadenersatzforderung, Aufsichtsbehörde gegen Obergericht und Betreibungsamt Wetzikon" anhängig. Aus ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie vom Obergericht bzw. vom Kanton Zürich und dem Stadtammannund Betreibungsamt Wetzikon einen "Verleumdungsund Beleidigungsschadenersatz" von Fr. 15'000.– verlange, da ihr Heimatort nur noch B._____ und nicht mehr C._____ sei, was "saufrech" und dauerhaft ignoriert werde. Zudem fordere sie Fr. 25'000.– Schadenersatz wegen "grobfahrlässiger Mehrfachpublikationen", welche "rechtswidrig" seien, da sie "klar" eine Schweizer Kommunikationsadresse habe, was ebenfalls "frech ignoriert" werde, obwohl sie dies mehrfach mitgeteilt habe. Überdies verlangte die Beschwerdeführerin einen "Gratisanwalt" (act. 1).

1.2. Das Bezirksgericht Hinwil legte in der Folge zwei Verfahren bei sich an: Eines betreffend die sinngemäss erhobene Staatshaftungsklage (Verfahren Nr. CG200009), auf welche es mit Beschluss vom 16. November 2020 nicht eintrat (vgl. separates Berufungsverfahren vor der Kammer, Verfahren Nr. LB200050). Im zweiten (hier interessierenden) Verfahren behandelte das Bezirksgericht Hinwil in seiner Funktion als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) die Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon, u.a. betreffend die – nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrechtmässig erfolgte – Publikation, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

21. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 22. Dezember 2020) Beschwerde (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 17). Das Verfahren ist spruchreif.

3.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht (OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3; BSK SchKG I-BAUER, 2. Aufl., Art. 56 N 7a). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

10. Dezember 2020 zugestellt (act. 11). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde sie darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungsund Gerichtsferien nicht still steht (act. 13 S. 9 Erkenntnis Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief der Beschwerdeführerin damit am Montag, dem 21. Dezember 2020, ab. Die am

22. Dezember 2020 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt sie eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

3.3. Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. Dezember 2020 (Datum Poststempel) und damit grundsätz-

lich noch innerhalb der hier relevanten Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Vorinstanz im Verfahren CG200009 erhoben hat, worin sie teilweise auf die ihrer Ansicht nach unrechtmässige Publikation durch das Betreibungsamt Wetzikon Bezug nimmt. Indes kann darin kein allenfalls rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel gegen den hier interessierenden Entscheid vom

3. Dezember 2020 im Verfahren CB200012 erblickt werden: So bezieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer am 18. Dezember 2020 erhobenen Rechtsmittelschrift ausdrücklich und nur auf das Verfahren "CG200009", und sie stellt keinerlei Bezug zum Verfahren mit der Nummer CB200012 bzw. dem darin ergangenen Entscheid oder dessen Begründung her (vgl. LB200050 act. 8 ff.). Ihre dortigen Ausführungen zur Publikation erfolgen denn auch einzig im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Schadenersatzklage, welche Gegenstand des Verfahrens CG200009 bildete (bzw. vor der Kammer: LB200050). Erst in der verspätet erhobenen Beschwerde nimmt sie Bezug auf das (hier interessierende) Verfahren "CB200012" und legte den dort ergangenen Entscheid ihrer Rechtsmittelschrift bei (act. 15). Damit kann erst in dieser späteren Eingabe ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2020 im Verfahren CB200012 erblickt werden, welches wie gezeigt verspätet erfolgte.

4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.2. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen, dass sie an ihrem Gesuch um einen "unentgeltlichen Gratisanwalt" festhalte (vgl. act. 14 zweitletzte und letzte Seite), wobei aufgrund ihrer Begründung nicht abschliessend klar ist, ob sie sich gegen die Nichtbestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Vorinstanz wehrt oder für das Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch stellt. Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtgewährung durch die Vorinstanz wenden wollen, ist auf deren zutreffende Erwägungen (act. 13 Erw. 4.2) zu verweisen, welche von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert beanstandet werden.

Soweit die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren ein (neues) Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Kammer stellen will, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen erfolgt (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass – soweit die Beschwerdeführerin die Bestellung eines "unentgeltlichen" Anwaltes verlangt – sich das Rechtsmittel überdies von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, womit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohnehin ausser Betracht fällt. Zudem ist das vorliegende Verfahren mit diesem Entscheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren ohnehin erübrigt. Sollte die Beschwerdeführerin aber weitere Verfahrensschritte planen (zu denken ist insbesondere an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht), steht es ihr jederzeit frei, selbst einen Anwalt zu mandatieren.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppel von act. 14 und 15, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

21. Januar 2021