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PS200254 • OG ZH PS200254 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Order Lacks Specificity and Legal Basis

Geschäftsnummer PS200254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower court's decision not to consider a debtor's appeal against a seizure order. The debtor's appeal lacked specificity and a sufficient legal basis, failing to address the lower court's reasoning that material objections to the debt itself, rather than procedural errors in the seizure, must be raised through a formal objection. The debtor's claims about alleged deception by his health insurer and past grievances against authorities were deemed irrelevant to the current appeal concerning the seizure order and were not sufficiently substantiated to warrant further review or the appointment of legal counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Debtor's Appeal Against Seizure Order Lacks Specificity and Legal Basis: The debtor's appeal lacked specificity and a sufficient legal basis, failing to address the lower court's reasoning that material objections to the debt itself, rather than procedural errors in the seizure, must be raised through a formal objection. The debtor's claims about alleged deception by his health insurer and past grievances against authorities were deemed irrelevant to the current appeal concerning the seizure order and were not sufficiently substantiated to warrant further review or the appointment of legal counsel.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Bestellung eines Rechtsbeistands Verfahrensrügen nachträglicher Rechtsvorschlag Pfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Pfändungsurkunde / Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited for the non-imposition of costs and non-award of party compensation in the second-instance proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited for the non-imposition of costs and non-award of party compensation in the second-instance proceedings.

Art. 310 ZPO

Cited as the legal basis for not entering into the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200254-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 28. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsurkunde / Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2020 (CB200184)

Erwägungen:

1.1. In den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibungen Nrn. 2, 3, 4 und 5 vollzog das Betreibungsamt Zürich 3 am 23. September 2020 die Pfändung Nr. 1. Es pfändete den Barbetrag von Fr. 6'396.90 auf dem Depositen-Konto ... des Betreibungsamtes, herrührend aus der Pfändung des Bankkontoguthabens des Beschwerdeführers bei der Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (act. 2). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2020 zugestellt (act. 3).

1.2.1 Mit Eingabe vom 27. November 2020 (Datum Poststempel: 28. November 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändungsurkunde sowie gegen "alle Pfändungsurkunden betreff B._____ Assurance". Er führte aus, seit dem 23. Juli 2015 bei keiner Krankenversicherung versichert zu sein. Die Gemeinde C._____ habe den Vertrag zwischen ihm und der B._____ „schädlich verfälscht„, damit er seine Niederlassungsbewilligung verliere. Die Behörden der Gemeinde C._____ hätten seit dem Jahr 2011 viele strafbare Sachen gemacht, weshalb er bereits im Jahr 2012 Strafanzeige eingereicht habe – diese sei bis heute nicht bearbeitet worden. Der Beschwerdeführer beantragte (sinngemäss) die Bestellung eines Anwaltes, da er nicht in der Lage sei, sich einen solchen zu leisten. Weiter beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Pfändung Nr. 1 und Rücküberweisung des Barbetrages von Fr. 6'396.90 auf sein Konto. Zudem erhob er "Gegenanzeige gegen [die] B._____ wegen schädlicher Verfälschung" und ersuchte die Vorinstanz darum, im Falle solcher "Verfälschung" die Staatsanwaltschaft einzubeziehen. Zudem sei er bei einer anderen Krankenkasse als der B._____ zu versichern (act. 1).

1.2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und wies das (sinngemässe) Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 4 = act. 7; nachfolgen zitiert als act. 7). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 zugestellt (act. 5/2).

1.3.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 (überbracht am 23. Dezember 2020) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8).

1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Der Rechtsmitteleingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 10). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde teilweise mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung sowie teilweise mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein:

Sie erwog namentlich, soweit sich die Beschwerde gegen "alle" von der "B._____ Assurance" veranlassten Pfändungen richte, sei der Antrag zu wenig konkret und es mangle ihm auch an einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer zudem mit seinem Ersuchen um einen staatlichen Anwalt ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe stellen wollen, sei dieses bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Sollte er mit diesem Antrag auf die Bestellung eines Vertreters abzielen, sei festzuhalten, dass er trotz beschränkter Deutschkenntnisse nicht offensichtlich ausser Stande sei, den Prozess selbst zu führen, und seine Postulationsfähigkeit sei zudem auch höchstrichterlich bejaht worden (u.H.a. BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020, E. 2). Für die Erhebung einer Gegenanzeige an die Staatsanwaltschaft sei die Vorinstanz sodann sachlich nicht zuständig, und auf diesen Antrag sei ebenfalls nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die konkret erfolgte Pfändung richte, mache der Beschwerdeführer keine formellen Mängel des Betreibungsverfahrens geltend und solche seien nicht ersichtlich. Insbesondere mache er – im Gegensatz zu früher von ihm erhobenen Beschwerden – nicht geltend, er habe Rechtsvorschläge erhoben, welche nicht rechtsgültig beseitigt worden seien. Aus seinen Ausführungen, seit dem 23. Juli 2015 bei keiner Krankenkasse versichert zu sein, ergebe sich vielmehr, dass er die von der B._____ geltend gemachten Forderungen bestreite. Solche materiellen Einwände gegen den Bestand der betriebenen Forderungen seien indes nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag gegen die betriebene Forderung geltend zu machen, womit auch auf diesen Antrag nicht einzutreten sei (act. 7 E. 3 f.).

3.2. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung erfolgt in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. 8). Auch ist nicht zu erkennen, was er mit seiner Beschwerde konkret beantragt. Er wiederholt lediglich, seit dem

23. Juli 2015 bei keiner Krankenversicherung versichert zu sein, wobei unklar ist,

was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand für das konkrete Verfahren ableitet; mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass dies allenfalls als materieller Einwand gegen die betriebenen Forderungen zu verstehen sei und dass ein solcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift in allgemeiner Weise gegen Urteile in früheren Verfahren und lässt erkennen, dass er die Gerichte als "nicht unparteiisch" und ungerecht erachte. Es werde "menschliches" und Bundesrecht sowie europäisches Recht verletzt, und er sei wegen dieser "Frechheit" in einer schlechten gesundheitlichen und psychischen Lage. Sein Vertrag mit der B._____ sei verfälscht, aber seit 2018 machten die Gerichte nichts dagegen. Diese allgemeine Kritik ist unbehelflich. Weder ist klar, gegen welche früheren Entscheide sich diese konkret wendet, noch bilden solch früheren Entscheide Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem ist aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Begründung auch nicht erkennbar, was konkret nach Ansicht des Beschwerdeführers die Gerichte bisher durchgehend falsch beurteilt hätten und inwiefern sich eine Beurteilung in seinem Sinne im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten auswirken würde.

Insgesamt fehlt es damit gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Die Begründung des Beschwerdeführers genügt daher den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer verlangt einen Anwalt (act. 8). Eine Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ergänzt werden und das vorliegende Verfahren ist mit diesem Entscheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren erübrigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch wegen Aussichtslosigkeit keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Zürich 3 unter Beilage einer Kopie von act. 8 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

29. Januar 2021