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PS200251 • OG ZH PS200251 KI-generiert

Debtor's Successful Appeal of Bankruptcy Based on Pre-Petition Debt Payment

Geschäftsnummer PS200251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings, based on the debtor's claim that the underlying debt, plus interest and costs, had been paid before the initial bankruptcy ruling. The court reasoned that while the debtor failed to notify the lower court of the payment before the bankruptcy hearing, new facts, including prior payment, can be fully considered on appeal; since the debtor provided proof of payment of the claims before the bankruptcy order and secured the necessary appeal and court costs, the conditions for setting aside the bankruptcy were met, leading to the reversal of the lower court's decision and dismissal of the creditor's bankruptcy petition, though the debtor was ordered to bear the costs of both proceedings for failing to notify the initial court timely.

Legislator-Regeste

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG; Debtor's Successful Appeal of Bankruptcy Based on Pre-Petition Debt Payment: The court reasoned that while the debtor failed to notify the lower court of the payment before the bankruptcy hearing, new facts, including prior payment, can be fully considered on appeal; since the debtor provided proof of payment of the claims before the bankruptcy order and secured the necessary appeal and court costs, the conditions for setting aside the bankruptcy were met, leading to the reversal of the lower court's decision and dismissal of the creditor's bankruptcy petition, though the debtor was ordered to bear the costs of both proceedings for failing to notify the initial court timely.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zinszahlung Zahlungsnachweis nachträglicher Rechtsvorschlag Leitverfahren Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

This provision establishes the ground for dismissing the bankruptcy petition due to payment of the claim, which is the basis for granting the appeal and annulling the lower court's decision.

Art. 93 BGG

Although the context mentions it in the reasoning about inadmissibility, it is not explicitly cited in the dispositive orders themselves, which only deal with final decision confirmation (Art. 90 BGG) and appeal to the Federal Tribunal.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to confirm the type of decision for appealability to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions for the Federal Tribunal regarding the formal requirements of the appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200251-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 4. Januar 2021

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 (EK201811)

Erwägungen:

1. Die Gläubigerin stellte mit Eingaben vom 17. November 2020 in den Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 je ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin für Forderungen von insgesamt Fr. 13'519.35 (Betreibung Nr. 1: total Fr. 3'435.30 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020–23.11.2020 von Fr. 33.90; vgl. act. 7/1]; Betreibung Nr. 2: total Fr. 3'178.80 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020–23.11.2020 von Fr. 31.20; vgl. act. 7/1]; Betreibung Nr. 3: total Fr. 6'905.25 [unter Berücksichtigung von Zins zu 5% vom 04.09.2020– 23.11.2020 von Fr. 71.40; vgl. act. 7/3], vgl. auch die Ausführungen in der Verfügung vom 22. Dezember 2020, act. 10 E. 2.3.).

Am 17. Dezember 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich in den Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 den Konkurs über die Schuldnerin (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/13]).

Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses. Dabei macht sie geltend, sie habe die Forderungen der Gläubigerin vor Konkurseröffnung bezahlt (vgl. act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/16). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt, und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 10). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–16). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sin-

ne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.2. Die Schuldnerin belegt mittels Abrechnungen des Betreibungsamtes Zürich 5 sowie mittels Buchungsbelegen, dem Betreibungsamt am 23. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 den Betrag von Fr. 3'450.95 bezahlt zu haben (act. 4/3/1–2), in der Betreibung Nr. 2 den Betrag von Fr. 3'193.20 (act. 4/4/1–2) und in der Betreibung Nr. 3 den Betrag von Fr. 6'939.70 (act. 4/5/1–2). Damit hat die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt (vgl. auch act. 10 E. 2.3.). Ferner stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Aussersihl-Zürich sicher (vgl. act. 4/6 = act. 9). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann folglich abgesehen werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 ist aufzuheben.

3 Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom

19. November 2020 (vgl. act. 7/10) selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis

brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und ebenfalls der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

5. Januar 2021