Debtor Fails to Prove Solvency, Bankruptcy Order Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the bankruptcy order against the debtor because the debtor failed to prove solvency or any grounds for preventing bankruptcy, such as payment, deposit, or creditor waiver. The debtor's mention of applying for debt restructuring under a COVID-19 ordinance and a general assertion of financial ability were insufficient to meet the legal requirements for overturning the bankruptcy order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Debtor Fails to Prove Solvency, Bankruptcy Order Upheld: The debtor's mention of applying for debt restructuring under a COVID-19 ordinance and a general assertion of financial ability were insufficient to meet the legal requirements for overturning the bankruptcy order.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the debtor did not provide proof of payment, deposit, creditor's waiver, or demonstrate solvency.
Cited in relation to the admissibility and form of a further appeal to the Federal Tribunal.
Cited in relation to the admissibility and form of a further appeal to the Federal Tribunal.
Cited in relation to the admissibility and form of a further appeal to the Federal Tribunal.
Cited to establish that this decision is a final decision.
Cited to classify the decision as one made by a bankruptcy or conciliation judge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200248-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Urteil vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Dezember 2020 (EK200356)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der B._____ AG von Fr. 2'519.– nebst Zins zu 12 % seit 10. Juni 2016, Fr. 400.– Inkassokosten, Fr. 350.– Gerichtskosten Friedensrichteramt C._____ und Fr. 511.60 Betreibungskosten (vgl. act. 3). Am 17. Dezember 2020 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin beim Obergericht ein Schreiben ohne Beilagen ein (vgl. act. 2 und act. 5/12/2). Im Schreiben wird die Prozessnummer des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren genannt (EK200356-F), weshalb das Schreiben als sinngemässe Beschwerde gegen die Konkurseröffnung entgegen genommen wurde.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. In dem Schreiben vom 17. Dezember 2020 erklärte die Schuldnerin, sie habe beim Bezirksgericht Horgen einen Antrag auf Nachlassstundung gemäss der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht gestellt. Weiter erklärte sie, sie wolle von diesem Recht Gebrauch machen, damit sie genügend Zeit habe, den aktuellen finanziellen Stand der Firma aufzuzeigen und zu beweisen, dass der Konkurs auf einen Fehler seitens des Betreibungsamtes zurückzuführen sei. Die offenen Forderungen gegenüber Debitoren seien ca. Fr. 90'000.– und gegenüber Kreditoren ca. Fr. 45'000.–, welche sie gerne genau auflisten würde. Im Schreiben bat die Schuldnerin schliesslich um Ansetzung einer Frist, um alle geforderten Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen ist der Schuldnerin weder der Nachweis gelungen, dass die Forderung der Gläubigerin getilgt oder hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, noch hat sie damit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
5. Januar 2021