Debtor's Right to Access Debt Enforcement Files
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a debtor's complaint against the collection office for refusing to grant complete access to the files related to ongoing debt enforcement proceedings, despite repeated requests for specific missing documents, including signed notes and correspondence. The upper cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while the debtor has an unconditional right to inspect all relevant files under the enforcement law, the appellant failed to specify which documents were missing or withheld beyond general assertions, which is necessary to grant a concrete instruction to the collection office; furthermore, the appellate court found no violation of the right to a fair hearing because the lower court's request for the files was standard procedure and the appellant did not assert they were prevented from inspecting those files during the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 8a SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO; Debtor's Right to Access Debt Enforcement Files: The upper cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while the debtor has an unconditional right to inspect all relevant files under the enforcement law, the appellant failed to specify which documents were missing or withheld beyond general assertions, which is necessary to grant a concrete instruction to the collection office; furthermore, the appellate court found no violation of the right to a fair hearing because the lower court's request for the files was standard procedure and the appellant did not assert they were prevented from inspecting those files during the process.
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KI-generiertCited in the reasoning section to confirm that no costs or legal aid are awarded in proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement matters.
Cited in the reasoning section to confirm that no costs or legal aid are awarded in proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement matters.
Cited in the reasoning section to confirm that no costs or legal aid are awarded in proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement matters.
This article is cited in the reasoning as the basis for the court's finding that no costs or party compensation are awarded in this type of proceeding.
This article is cited in the reasoning as the basis for the court's finding that no costs or party compensation are awarded in this type of proceeding.
This article is cited in the reasoning as the basis for the court's finding that no costs or party compensation are awarded in this type of proceeding.
Cited in the final order (dispositive) to establish that no costs are raised and no party compensation is awarded.
Cited in the final order (dispositive) to establish that no costs are raised and no party compensation is awarded.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200247-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 15. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend Akteneinsicht (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Dezember 2020 (CB200010)
Erwägungen:
1.
1.1. Das Betreibungsamt Uster ist zuständig für verschiedene gegen A._____ (Beschwerdeführer) eingeleitete Betreibungsverfahren; seit Oktober 2017 verfügte es unter anderem mehrere (Einkommens-)pfändungen. Mit Schreiben vom
27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Betreibungsakten (act. 3/2). Das Betreibungsamt stellte ihm mehrere Dokumente zu. Mit Schreiben vom 12. März 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, diese seien nicht vollständig und bat um Zusendung der gesamten Akten (act. 3/3). Die daraufhin übermittelten Dokumente erwiesen sich gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 nach wie vor als unvollständig (act. 3/4). Am
1. April 2020 liess ihm das Betreibungsamt weitere Akten zukommen (act. 3/9). Mit Schreiben vom 27. August 2020 wies der Beschwerdeführer erneut daraufhin, die übermittelten Akten seien nicht komplett: Insbesondere fehlten gemäss Beschwerdeführer von ihm unterzeichnete Aktennotizen sowie Eingaben seines Halbbruders B._____ (act. 3/5). Am 10. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt Akteneinsicht gewährt (act. 3/7-8).
1.2. Am 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren (act. 1 S. 2). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2020 ab (act. 13 [= act. 10 = act. 15]).
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 14):
"Das Urteil vom 2. Dezember 2020 des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Stadtammannund Betreibungsamt Uster anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 7.7 %)."
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Nach Praxis der Kammer kommt dem Betreibungsamt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu. Das Akteneinsichtsverfahren ist folglich als Einparteienverfahren zu führen (vgl. OGer ZH PS170188 vom 23. Oktober 2017 E. II.).
2.2. Verweigert das Betreibungsamt die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG kann dagegen Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden (BGer 5A_351/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1.2.). Der abweisende Entscheid ist bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar (Art. 18 SchKG). Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dem Beschwerdeführer sei am
10. September 2020 auf dem Betreibungsamt Akteneinsicht gewährt worden. Gemäss Beschwerdeführer seien von ihm unterzeichnete Aktennotizen/Dokumente nicht unter den bereitgelegten Unterlagen gewesen, und es seien ihm nicht sämtliche Eingaben von B._____ vorgelegt worden. Welche Dokumente er konkret meine, führe er nicht aus. Offenbar habe das Betreibungsamt über ein Telefonat mit B._____ keine Aktennotiz erstellt. Damit sei diesbezüglich aber auch keine Einsicht möglich; das Betreibungsamt sei vielmehr auf seine Aktenführungspflicht hinzuweisen. Es gebe keine Anhaltspunkte für weitere Unterlagen, die dem Beschwerdeführer vorenthalten worden wären (act. 13 E. 3).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Mit Verfügung vom 21. September 2020 habe die Vorinstanz die Akten des Betreibungsamtes eingefordert, aus dessen Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 ergehe aber nicht, ob diese eingereicht worden seien. Auch die Vorinstanz habe nie mitgeteilt, die Akten seien eingegangen. Sollten die Akten ohne Wissen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz übermittelt worden sein, habe diese gestützt auf ihm unbekannte Akten geurteilt (act. 14 S. 4-5).
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2.). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
3.2.2. Damit die von einem Entscheid betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor ein Entscheid gefällt wird, muss sie in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2.). Das Recht auf Akteneinsicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es umfasst die Befugnis, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und allenfalls Fotokopien zu erstellen. Um Akteneinsicht zu erhalten, ist ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1.). Dies bedingt, dass die Parteien über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2.).
3.2.3. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist an, um die Beschwerde unter Einsendung allfälliger Akten zu beantworten (act. 4). Die daraufhin eingereichte Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 2. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. Oktober 2020 (ohne Erwähnung von Beilagen) zugestellt (act. 6-8). Laut Aktennotiz vom 19. November 2020 holte das Gericht die Akten des Betreibungsamtes am 20. November 2020 bei diesem ab (act. 9).
3.2.4. Gemäss Ausführungen des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers ging er davon aus, die Vorinstanz habe die Akten des Betreibungsamtes mit Verfügung vom 21. September 2020 verlangt (act. 14 S. 4). Es wäre danach an ihm gelegen, sich bei der Vorinstanz zu erkundigen, ob diese vorliegen und bei Bedarf um Einsicht zu ersuchen. Dass er dies vergeblich getan hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien auch über den tatsächlichen Eingang von beigezogenen Vorakten zu informieren, besteht im Allgemeinen nicht. Für eine solche Mitteilung bestand auch hier kein Anlass: Der Beizug der Akten des Betreibungsamtes, welches bei betreibungsrechtlichen Beschwerden als Vorinstanz amtet, ist üblich und die Akten umfassen keine neuen Dokumente, die erst nach Einleitung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Der Beschwerdeführer legt auch nicht konkret dar, dass er entscheidwesentliche Akten nicht kennen konnte, zu denen er sich hätte äussern wollen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Akten hierzu noch während laufender Beschwerdefrist einzusehen. Auch dass er darum ersucht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3.3. In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Akteneinsicht sei vollständig gewährt worden. Das Betreibungsamt habe wiederholt nur tröpfchenweise und auf ausdrückliche Aufforderung hin die zuvor genau betitelten Dokumente herausgegeben. Es sei nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer ein gesammeltes, geordnetes, übersichtliches und vollständiges Dossier vorzulegen. Namentlich sei auch bei der Akteneinsicht vom 10. September 2020 erst auf Nachfrage hin am Bildschirm Einsicht in das digital vorhandene Schreiben von B._____ vom 14. Juli 2020 gewährt worden; zudem habe das Schreiben des Betreibungsamtes an Rechtsanwalt Y._____ vom
1. April 2020 gefehlt, das dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Jede Person müsse auch ohne Einschaltung eines Rechtsvertreters auf einmaliges Ersuchen hin vollumfängliche und lückenlose Einsicht in die über ihn vorhandenen Akten erhalten. Dieses Recht habe das Betreibungsamt verletzt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betreibungsamtes bestehe auch der Verdacht, dass weitere Dokumente vorliegen, in welche der Beschwerdeführer noch keine Einsicht
erhalten habe. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (act. 14 S. 2 ff.).
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen dient; sie muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Zur blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit oder Beurteilung der allgemeinen Amtstätigkeit des Betreibungsamtes steht sie nicht zur Verfügung (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7). Massgeblich ist demnach einzig, ob davon ausgegangen werden muss, das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer noch nicht umfassend Einsicht in die vorhandenen Akten gewährt. Darauf wies auch die Vorinstanz zutreffend hin (act. 13 E. 3.5.). Auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der bisherigen Gewährung der Akteneinsicht (act. 14 S. 3 ff.) ist daher nur insoweit einzugehen.
3.3.2. Verlangt der Schuldner vom Betreibungsamt Auskunft über ihn betreffende Betreibungsvorgänge, so steht ihm gestützt auf Art. 8a SchKG ein voraussetzungsloses und unbeschränktes Einsichtsrecht in die Akten zu. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten und Belege eines Betreibungsverfahrens (vgl. etwa BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016
E. 4.2.-4.3.). Damit sich der Schuldner ein Bild von den ihn betreffenden Akten machen oder etwa überprüfen kann, dass keine fehlerhaften Eintragungen vorhanden sind, darf er jederzeit ohne besondere Voraussetzungen Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über ihn gespeichert sind (SK SchKG- WEINGART, 2. Auf. 2017, Art. 8a N 8 m.H.a. BBl 1991 III 1, 31).
3.3.3. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2.; BGE 130 II 473 E. 4.1.). Die Behörden sind verpflichtet, ein vollständiges Dossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug die Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Es ist alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372
E. 3b; vgl. auch allgemein zum Konkursverfahren ILIJA PENON/MARC WOHLGE- MUTH, DIKE-Komm-KOV, Art. 1 Rz. 3). Dabei sind sämtliche Erhebungen (na-
mentlich auch Telefonate) aktenkundig zu machen, damit diesbezügliche Abklärungen nachvollziehbar sind. Die Akten sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten (Art. 1 Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungsund Konkursakten [VABK, SR 281.33]). Spätestens wenn die Akten an eine Beschwerdeinstanz übermittelt werden, sind sie gemäss der Praxis der Kammer zu nummerieren, und es ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung in der Verwaltung erfolgt die Aktenführung vermehrt elektronisch (vgl. dazu Art. 33a SchKG, Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010; Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG- Verordnung) vom 9. Februar 2011; Art. 4 Abs. 1 VABK). Bei den Betreibungsämtern im Kanton Zürich dürfen heute elektronisch eingehende sowie durch das Amt erstellte Dokumente elektronisch aufbewahrt werden. Physisch eingereichte Schriftstücke können bei Bedarf zwar gescannt und gespeichert werden, sind aber noch in Papierform aufzubewahren (Art. 4 Abs. 1 VABK; OGer ZH VU170046 vom 13. September 2017). Es kann daher sein, dass ein Dossier teils in Papierform und teils in elektronischer Form vorliegt, wie es hier offenbar der Fall ist. Die genannten Grundprinzipien der Aktenführung und der Akteneinsicht gelten aber auch dann. Auf diese Grundsätze ist das Betreibungsamt hinzuweisen.
Die Betreibungsakten wurden der Vorinstanz ohne Nummerierung und Aktenverzeichnis übergeben. Aufgrund des beschränkten Aktenumfangs ist die Übersicht aber hinreichend gewahrt, so dass von einer entsprechenden Aufforderung an das Betreibungsamt abzusehen ist. Darüber hinaus ist die Aktenführung in diesem Verfahren nicht im Einzelnen zu überprüfen. Gegenstand ist vielmehr, ob das Einsichtsrecht genügend wahrgenommen werden konnte. Zu diesem Zweck erscheinen die Akten genügend geordnet. Die elektronischen Unterlagen wurden für die Einreichung bei der Vorinstanz offenbar ausgedruckt. Dies dürfte sich generell empfehlen, wenn der Schuldner um umfassende Einsicht ersucht und der Aktenumfang dies erlaubt. Konnte der Beschwerdeführer die Akten beim Betreibungs-
amt elektronisch vollständig einsehen, so wäre sein Einsichtsrecht aber auch dadurch genügend gewahrt (vgl. E. 3.2.2.). Dass der Beschwerdeführer darum ersucht hätte, es sei ihm ein Ausdruck zu erstellen, macht er auch nicht geltend. Ob umfassend Einsicht gewährt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
3.3.4. Wie der Beschwerdeführer vorbringt (act. 14 S. 5), darf das Betreibungsamt die Akteneinsicht des Schuldners nicht davon abhängig machen, dass er die in den Akten vorhandenen Dokumente vorgängig genau bezeichnet. Macht der Schuldner aber wie hier mit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend, das Betreibungsamt habe ihm nicht vollständig Einsicht gewährt, so muss er ein bestimmtes Begehren stellen, so dass dem Betreibungsamt bei Gutheissung der Beschwerde eine konkrete Anweisung erteilt werden kann und begründen, inwiefern ihm die Einsicht in bestimmte Akten verweigert wurde (vgl. allgemein OGer ZH PS200134 vom 5. August 2020 E. II./3. m.H.a. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer konnte am 10. September 2020 Einsicht in die Akten nehmen. Gemäss Betreibungsamt seien dabei alle vorhandenen Akten vorgelegt worden; sämtliche Pfändungsurkunden samt Beilagen seien in Papierform bereit gelegen und auch alle digitalisierten Unterlagen hätten eingesehen werden können (vgl. act. 6). Bei dieser Ausgangslage obliegt es dem Beschwerdeführer, die notwendigen Angaben zu machen, damit die Aufsichtsbehörde überprüfen kann, ob bestimmte Akten vorenthalten wurden und gegebenenfalls das Betreibungsamt entsprechend anweisen kann. Dazu wären zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass weitere Dokumente vorhanden sind, die dem Beschwerdeführer (noch) nicht zugänglich gemacht wurden. Namentlich indem aufgezeigt wird, dass weitere Betreibungsvorgänge stattfanden oder die vorgelegten Akten eine nicht erklärbare zeitliche Lücke aufweisen.
3.3.5. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht als ungenügend. Indem die Akten dem Beschwerdeführer offenbar nur umständlich und auf mehrmaliges Nachfragen hin "tröpfchenweise" zugänglich gemacht wurden, wurde sein Recht auf umfassende und unbedingte Einsichtnahme nur unzureichend gewahrt. Allein daraus ergeben sich aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine konkreten Hinweise auf
weitere Akten, die dem Beschwerdeführer auch nach dem Termin auf dem Betreibungsamt vom 10. September 2020 noch nicht gezeigt worden wären. Gemäss Beschwerdeführer habe er zu Beginn des Pfändungsverfahrens einmal im Monat persönlich beim Betreibungsamt erscheinen müssen, um seine finanzielle Situation zu präsentieren, wobei er jeweils ein Dokument unterzeichnet habe. Da er so oft vor Ort gewesen sei, sei es ihm nicht zumutbar, die einzelnen Dokumente genauer zu beschreiben. Es habe sich jedenfalls nicht nur um die beiden Formulare gehandelt, welche die Vorinstanz nenne.
Er sei überzeugt, es gebe weitere solche Aktennotizen (act. 14 S. 5). Die Vorinstanz hatte ausgeführt, es seien mehrere unterzeichnete Formulare vorhanden und nannte beispielhaft zwei Dokumente vom 11. Februar 2020 und 26. Juni 2019 (act. 13 E. 3.5.). Insgesamt umfassen die beigezogenen Betreibungsakten den Zeitraum Juni 2017 bis September 2020 und beinhalten neun Pfändungsurkunden mit dazugehörigen Beilagen sowie ein Mäppchen, das offenbar ausgedruckte elektronisch abgelegte Unterlagen enthält. In den Akten befinden sich diverse vom Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt unterzeichnete Formulare zu seiner Einkommenssituation sowie unterzeichnete Pfändungsprotokolle, so von Oktober 2017, April, Juni, September und Dezember 2018, März, Juni und September 2019 sowie Januar, Februar, April und Juni 2020 (vgl. beigezogene Betreibungsakten).
Sie belegen etwa alle drei Monate ein Erscheinen des Beschwerdeführers auf dem Betreibungsamt zur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu Beginn einmal im Monat dort gewesen, ist zum einen im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig (Art. 326 ZPO). Zum anderen ist diese Angabe zu vage, als dass gestützt darauf davon ausgegangen werden müsste, es seien entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes weitere Unterlagen vorhanden. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, etwa anhand von Vorladungen oder Kalendereinträgen konkret zu sagen, in welchem Zeitraum Dokumente fehlen.
Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer beanstandet, es stimme nicht, dass ein grosser Teil der Korrespondenz elektronisch erfolgt sei, wie die Vorinstanz festhalte. Am Termin vom 10. September 2020 habe festgestellt werden können, dass digital nur sehr wenige Unterlagen vorhanden seien (act. 14 S. 4; act. 13 E. 3.5.). Auch hier legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern dies konkret darauf schliessen lässt, dass
physisch oder elektronisch weitere Dokumente vorhanden sein müssten, in die er keinen Einblick erhielt.
3.3.6. Auch was die Anzeigen von B._____ anbelangt, ist nur zu prüfen, ob Grund zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer sei noch nicht vollständig Einsicht in die Akten gewährt worden. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, er sei erst zwei Monate später und auf mehrmaliges Nachfragen hin über das Schreiben von B._____ vom 14. Juli 2020 informiert worden (act. 14 S. 3 und 5), ist insofern nicht mehr einzugehen (vgl. E. 3.3.1.). Der Beschwerdeführer reichte ein Antwortschreiben des Betreibungsamtes vom 1. April 2020 betreffend sein Akteneinsichtsgesuch ein, in welchem das Betreibungsamt ausführte, B._____ habe sich telefonisch gemeldet und sich zur Wohnsituation geäussert; es sei keine Aktennotiz erstellt worden (act. 3/9). In den Betreibungsakten befindet sich eine schriftliche Eingabe von B._____ samt Beilagen, in welcher sich dieser zur Wohnsituation äussert und auf weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers u.a. in C._____ [Stadt in China] hinweist. Aufgrund des Inhalts des Schreibens und der von Juni 2020 datierenden Beilage kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um die vom Beschwerdeführer genannte Eingabe vom 14. Juli 2020 handelt. Der Beschwerdeführer weist vor Obergericht darauf hin, das Telefongespräch und die schriftliche Eingabe seien zwei Meldungen mit unterschiedlichem Inhalt gewesen (act. 14 S. 5). Die Vorinstanz führte richtig aus, offenbar sei keine Telefonnotiz vorhanden; die schriftliche Eingabe von B._____ samt Beilagen habe der Beschwerdeführer einsehen können (act. 13 E. 3.5.). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Es trifft zwar zu, dass auch Korrespondenz wie das Schreiben des Betreibungsamtes vom 1. April 2020 grundsätzlich in die Akten gehört (vgl. act. 14 S. 3). Da es sich dabei um ein vom Betreibungsamt erstelltes Schreiben handelt, kann es elektronisch aufbewahrt werden (Art. 4 Abs. 1 VABK; OGer ZH VU170046 vom 13. September 2017). Dass sich dieses nicht bei den beigezogenen Akten befindet, deutet tatsächlich auf eine ungenügende Aktenführung durch das Betreibungsamt hin, welche allenfalls im Zusammenhang mit der Digitalisierung zu sehen ist. Dieses Schreiben vom 1. April 2020 war jedoch an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und ihm bekannt. Es stellt daher keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, wenn sich das Schreiben nicht bei den vom
Betreibungsamt bereit gestellten Akten befand. Auch kann deswegen nicht darauf geschlossen werden, dass andere Dokumente vorhanden sind, die dem Beschwerdeführer nicht offen gelegt wurden. Der Beschwerdeführer nennt auch keinerlei Anhaltspunkte für weitere Eingaben oder Anzeigen von B._____, die seiner Ansicht nach vorhanden sein müssten. Damit geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht hervor, welche Akten das Betreibungsamt noch herauszugeben hätte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Für das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
16. März 2021