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PS200244 • OG ZH PS200244 KI-generiert

Supervisory Appeal on Debt Enforcement vs. Objection Procedure

Geschäftsnummer PS200244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision that dismissed their complaint against debt enforcement proceedings initiated by a canton for fees related to a registry extract, arguing the enforcement was arbitrary and sought its cancellation, despite having simultaneously filed an objection (Rechtsvorschlag). The upper cantonal supervisory authority reasoned that a supervisory appeal under the Enforcement Act can only review formal defects in the enforcement procedure, and substantive disputes regarding the existence or extent of the debt, such as the appellant's claims of arbitrariness, must be raised via the objection process and subsequently in proceedings for the removal of the objection, affirming the lower court's dismissal of the appeal as inadmissible or unfounded on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 85a SchKG; Supervisory Appeal on Debt Enforcement vs. Objection Procedure: The upper cantonal supervisory authority reasoned that a supervisory appeal under the Enforcement Act can only review formal defects in the enforcement procedure, and substantive disputes regarding the existence or extent of the debt, such as the appellant's claims of arbitrariness, must be raised via the objection process and subsequently in proceedings for the removal of the objection, affirming the lower court's dismissal of the appeal as inadmissible or unfounded on procedural grounds.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Verfahrensüberprüfung Abschiebung bestrittene Forderung Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section (Erwägung 3) for the decision not to levy costs.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section (Erwägung 3) for the decision not to levy costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200244-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 15. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons B._____, Migrationsamt,

betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2020 (CB200187)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kanton B._____ (Beschwerdegegner) betrieb A._____ (Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl vom 23. November 2020 für Fr. 18.– Kosten Betreibungsregisterauszug, Fr. 30.– Mahngebühr und Fr. 100.– Inkassokosten sowie Zinsen. Der Beschwerdeführer erhob sogleich Rechtsvorschlag (act. 2/4). Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragte er beim Bezirksgericht Zürich zudem die Löschung der Betreibung; diese sei willkürlich (act. 1).

1.2. Die Eingabe wurde der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Vorinstanz) überwiesen und als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG behandelt. Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6 [= act. 3]).

1.3. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 rechtzeitig (act. 4/3) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde (act. 7). Mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der Kammer am 14. Januar 2021, fragt der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (act. 9). Der Beschwerdeführer reicht gleichzeitig eine Eingabe ein, in welcher es um Drohungen etc. geht (act. 10). Auf die Vorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, eingegangen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO).

2.

2.1. Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Ta-

gen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens überprüft werden. Einwendungen gegen den Bestand und Umfang der betriebenen Forderungen, wie sie der Beschwerdeführer ausschliesslich erhebe, seien dagegen mit Rechtsvorschlag geltend zu machen. Sie seien soweit nötig im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG zu prüfen. Anhaltspunkte für eine "willkürliche" Betreibung lägen nicht vor. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 E. 4.).

2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe beim Gericht ein Gesuch um Löschung der Betreibung gestellt, welches von der Aufsichtsbehörde als betreibungsrechtliche Beschwerde behandelt worden sei (act. 7). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 ist als Gesuch um "Rechtsöffnung Löschung des Betreibung …" bezeichnet (act. 1) und war an das "Bezirksgericht Zürich Einzelgericht" adressiert (vgl. Briefumschlag in den erstinstanzlichen Akten). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Bezirksgericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegen nehmen durfte. Der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung, welche teilweise nur schwer verständlich ist, ist zu entnehmen, dass er mit der Erhebung der Betreibung durch das Migrationsamt nicht einverstanden ist und die Betreibung als willkürlich bezeichnet. Der Eingabe kann nicht entnommen werden, was für ein Begehren der Beschwerdeführer genau stellen wollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner ungeachtet eines Rechtsvorschlages mit einer Klage nach Art. 85a SchKG beim Gericht am Betreibungsort feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht (mehr) besteht. Bei Gutheissung der Klage hebt das Gericht die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Für eine solche Klage wäre (aufgrund des Streitwerts) das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren zuständig. Die Klage wäre als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu be-

zeichnen und mit den in Art. 244 ZPO vorgeschriebenen Angaben zu versehen. Demgegenüber wäre ein Begehren um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beim Betreibungsamt zu stellen. Ein solches Begehren könnte allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, wenn die Beschwerdegegnerin kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Da der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 30. November 2020 nicht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG bezeichnet hat, scheint es vorliegend vertretbar, dass die Vorinstanz seine Eingabe im kostenlosen Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG behandelt hat.

2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Unterzeichnung des angefochtenen Entscheids durch den Gerichtsschreiber. Nach § 136 GOG unterzeichnet der Gerichtsschreiber Entscheide, die wie hier nicht im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet.

2.5. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entschieden hat, das Migrationsamt habe unnötigerweise selbst einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Es hat in der betreffenden Erwägung nur die Ausführungen des Beschwerdeführers zusammengefasst (act. 6

E. 2).

2.6. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Diskriminierungsverbot (act. 7). Inwiefern diese Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt (vgl. act. 7). Auf diese Rügen ist daher nicht einzugehen.

2.7. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, das Migrationsamt habe gar keine Absicht, gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen. Entgegen seinen Vorbringen, ergibt sich dies aus dem eingereichten E-Mail Verkehr nicht (act. 8). Am Entscheid über die betreibungsrechtliche Beschwerde würde dies auch nichts ändern.

2.8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

15. Januar 2021