Appeal Regarding Seizure Notification and Procedural Delays Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against a seizure notification, and subsequently appealed the lower supervisory authority's non-action regarding the initial appeal's receipt confirmation and request for suspensive effect. The higher cantonal supervisory authority dismissed the second appeal as moot because the lower authority had since ruled on the initial complaint in a separate decision, thereby extinguishing the appellant's interest in the procedural issues raised in the second appeal; furthermore, the court deemed the appeal concerning the delay in receipt confirmation to be vexatious, warning the appellant about potential costs for future similar conduct, though ultimately deciding not to levy costs in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Regarding Seizure Notification and Procedural Delays Dismissed as Moot: The higher cantonal supervisory authority dismissed the second appeal as moot because the lower authority had since ruled on the initial complaint in a separate decision, thereby extinguishing the appellant's interest in the procedural issues raised in the second appeal; furthermore, the court deemed the appeal concerning the delay in receipt confirmation to be vexatious, warning the appellant about potential costs for future similar conduct, though ultimately deciding not to levy costs in this instance.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal due to the loss of legal interest (Gegenstandslosigkeit).
Cited in the reasoning regarding the potential imposition of costs for willful litigation, although not explicitly applied in the final order regarding costs.
Cited in the dispositive to confirm that no court costs shall be charged for this decision.
Cited in the dispositive to confirm that no party compensation shall be awarded in this procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200232-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 9. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Verfahren CB200174
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 12. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 für Fr. 3'600.– zuzüglich Zins und Kosten (act. 5/1).
2. Mit Eingabe vom 25. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen [das] Bezirksgericht Zürich". Sie führt aus, ihr sei der Empfang ihrer Beschwerde vom 13. November 2020 noch nicht mit einem Zirkulationsbeschluss bestätigt worden. Sie verlangt, der Empfang ihrer Beschwerde an das Bezirksgericht sei ihr schriftlich zu bestätigen und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin eine separate Beschwerde (vgl. Verfahren PS200237).
Mit Erlass des Entscheids vom 26. November 2020 hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der hier gestellten Anträge. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Eingangsbestätigung grundsätzlich bei dem Gericht, bei welchem das Verfahren hängig ist, einzuverlangen wäre, und nicht bei der Rechtsmittelinstanz.
4. Das Beschwerdeverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos. Dass bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. statt vieler OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Beschwerde gegen das Ver-
fahren der Vorinstanz zu führen, weil diese innert 12 Tagen ab Einreichung der Beschwerde bei ihr noch keine Eingangsanzeige verschickte, ist mutwillig (zumal die Beschwerdeführerin bei einer Unsicherheit über den Eingang der Beschwerde ohne weiteres bei der Vorinstanz nachfragen könnte). Die Kammer wird der Beschwerdeführerin daher für weitere vergleichbare Beschwerden Kosten auferlegen.
Für diesen Entscheid sind indes noch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
14. Dezember 2020