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PS200226 • OG ZH PS200226 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed Due to Improper Procedural Route for Challenging Withdrawn Complaint

Geschäftsnummer PS200226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision to dismiss their prior supervisory complaint against a debt enforcement office, arguing they had mistakenly withdrawn the initial complaint because the enforcement office allegedly withheld crucial information. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that a withdrawal of a complaint has the effect of a final decision, and any claim that the withdrawal resulted from flawed intent (willensmangel) due to withheld information should have been raised before the lower court via a revision procedure, not by a direct appeal against the dismissal order, leading to a lack of proper jurisdiction for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 328 ZPO, Art. 328 Abs. 1 erster, Art. 110 ZPO; Supervisory Appeal Dismissed Due to Improper Procedural Route for Challenging Withdrawn Complaint: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that a withdrawal of a complaint has the effect of a final decision, and any claim that the withdrawal resulted from flawed intent (willensmangel) due to withheld information should have been raised before the lower court via a revision procedure, not by a direct appeal against the dismissal order, leading to a lack of proper jurisdiction for the appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Rückzug des Betreibungsbegehrens prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid administrative Entlassung sachliche Unzuständigkeit Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Although not cited in the dispositive, the court relies on the concept established by this article regarding the court's duty to dismiss proceedings after a withdrawal, which is the subject of the appeal.

Art. 328 ZPO

Cited in the reasoning to explain that the correct remedy for challenging the withdrawal was a revision based on a defect in intent, implying the current appeal path was inappropriate.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish the general rule that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish the general rule that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation.

Art. 90 BGG

Cited in the final part of the decision to classify the present decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final part of the decision to establish the appealability category concerning decisions by cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 62 GebV SchKG

This provision is cited in the reasoning (which justifies order no. 2) concerning the non-award of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200226-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 22. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung in der Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2020 (CB200132)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Datum Postübergabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 7. Sinngemäss beantragt sie, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht bekannt zu geben (act. 1). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (act. 5–9) zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 zurück (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 13).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 14). Sie macht geltend, die Beschwerde fälschlicherweise zurückgezogen zu haben und stellt folgende Anträge:

1. Der Zirkulationsbeschluss ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, auf die Beschwerde einzutreten.

3. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, die Betreibung Nr. … Dritten nicht bekannt zu geben.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1–11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die auf einen Beschwerderückzug gestützte Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens.

2.2. Ein Rückzug eines Begehrens hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess

erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 Erw. 1.2). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer ZH NP130033 vom 20. März 2014; OGer ZH PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011).

2.3. Im angefochtenen Entscheid wurden keine Kosten erhoben und die Beschwerdeführerin macht auch keine Fehler der Erledigung des Verfahrens geltend. Sie bringt vielmehr vor, das Betreibungsamt habe ihr wichtige Informationen vorenthalten, weshalb sie fälschlicherweise die Beschwerde zurückgezogen habe (act. 14). Damit beruft sie sich sinngemäss auf einen Willensmangel. Dies wäre – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – bei der Vorinstanz mit einer Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist daher mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

22. Dezember 2020