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PS200214 • OG ZH PS200214 KI-generiert

Vexatious Litigation and Abuse of Process: Timeliness of Subsequent Complaints

Geschäftsnummer PS200214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court dismissed a party's complaint as vexatious and an abuse of process, having already issued multiple decisions on similar matters and deeming the current filing repetitive or pending. The higher court overturned this decision, finding that while a party can file multiple complaints within the statutory timeframe, a subsequent complaint filed within that period should be treated as an extension of the original one if it provides further arguments on the same matter. Because the lower court did not determine if the subsequent complaint was filed within the ten-day statutory limit, the case was remanded for that determination, with instructions to consolidate it with the prior proceeding if filed timely.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV; Vexatious Litigation and Abuse of Process: Timeliness of Subsequent Complaints: The higher court overturned this decision, finding that while a party can file multiple complaints within the statutory timeframe, a subsequent complaint filed within that period should be treated as an extension of the original one if it provides further arguments on the same matter. Because the lower court did not determine if the subsequent complaint was filed within the ten-day statutory limit, the case was remanded for that determination, with instructions to consolidate it with the prior proceeding if filed timely.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Verfahrensmissbrauch Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift gesetzliche Voraussetzungen Zivilprozess Einreichung von Strafanzeigen Arrest/ Arresturkunde vom 10. September 2020
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for the 10-day deadline to file an appeal against a decision of the Debt Enforcement Office.

Art. 18 SchKG

Cited as the legal basis for the appeal procedure before the Cantonal Court of Appeal, which refers to the provisions of Art. 319 ff. ZPO.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in conjunction with § 18 EG SchKG and § 84 GOG to establish the applicability of Art. 319 ff. ZPO for the appeal procedure.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for the grounds on which an appeal can be made (incorrect application of law and manifestly incorrect determination of facts).

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 62 GebV SchKG

Cited as the basis for no party compensation being awarded.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify the decision as a decision of a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200214-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 20. November 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober (CB200151)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Arrest Nr.

1 Beschwerde samt Beilagen und ergänzte diese mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. OGer ZH PS200198 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). Bei der Vorinstanz läuft diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer CB200143. Am 28. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine weitere Beschwerde in Bezug auf den Arrest Nr. 1 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz legte ein neues Geschäft mit der Nummer CB200151 an und entschied in einem Beschluss vom 5. Oktober 2020, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wird (vgl. act. 6).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 4/2 und act. 7):

" 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, meine Beschwerde einzutreten.

3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, Beschwerde CB200150 mit CB200143 zusammenzuführen.

4. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, mein Antrag auf Aufschiebende Wirkung zu überprüfen.

5. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwerdegegner."

Die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht (act. 9, act. 13 und act. 15) sind verspätet und damit unbeachtlich. Innert Frist reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein (vgl. act. 11-12 und act. 17-18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Das

Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 17) zuzustellen.

1.3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien in der gleichen Sache erst kürzlich vier Beschwerdeentscheide ergangen, weshalb die Beschwerde ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei. Die angefochtene Arresturkunde sei bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200143, womit auf die Beschwerde eventualiter teilweise wegen abgeurteilter Sache, teilweise wegen Rechtshängigkeit nicht mehr einzutreten wäre (vgl. act. 6).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift an die Kammer geltend, sie habe mit ihrer Eingabe vom 27. September 2020 ihre Beschwerde an die Vorinstanz, welche diese unter der Geschäfts-Nr. CB200143 angelegt habe, ergänzt. Die Vorinstanz habe die damit erfolgte Erweiterung der Beschwerde zu prüfen. Es wäre sinnvoll, wenn "diese Beschwerde" (gemeint: ihre Eingabe vom

27. September 2020) mit dem Verfahren CB200143 zusammengeführt würde (act. 7). Die Beschwerdeführerin macht (entgegen dem Beschwerdegegner, act. 17 S. 3) mit diesen Ausführungen einen Rechtsmangel geltend, den die Kammer als obere Aufsichtsbehörde zu überprüfen hat.

2.3. Eine SchKG-Beschwerde muss innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (vgl. BGE 126 III 30). Somit waren Beschwerden bei der Vorinstanz gegen die Arresturkunde Nr. 1 innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung möglich.

Wird innerhalb der Frist eine erste Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamts eingereicht, die ergänzt wird, und wird dann immer noch innert der Frist eine weitere Beschwerde eingereicht, welche weitere Ausführungen zur Verfügung des Betreibungsamtes macht, so ist diese weitere Beschwerde nach Treu und Glauben als weitere Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde im dafür angelegten Beschwerdeverfahren zu betrachten.

2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die Arresturkunde Nr. 1 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfen kann, ob die Beschwerde vom 28. September 2020 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Ist dies der Fall, hat die Vorinstanz die Beschwerde nach Treu und Glauben als Ergänzung der Beschwerde im Verfahren CB200143 zu berücksichtigen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 5. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

23. November 2020