Litigant Appeal Against Bailiff Office Dismissal Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower supervisory authority's decision which had dismissed their complaint against a bailiff's office for returning their third consecutive, inadequately reasoned complaint regarding debt enforcement proceedings, specifically challenging a summons to an interview and subsequent asset freezes related to two arrest procedures. The higher court upheld the dismissal, reasoning that the initial communication from the bailiff's office was an explanatory response, not an appealable disposition under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, and the litigant's subsequent appeal failed to specifically address the lower court's findings regarding the non-appealable nature of the document and the vexatious nature of the repeated filings, thus warranting non-admittance on those grounds, rendering the overall appeal unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Litigant Appeal Against Bailiff Office Dismissal Upheld on Procedural Grounds: The higher court upheld the dismissal, reasoning that the initial communication from the bailiff's office was an explanatory response, not an appealable disposition under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, and the litigant's subsequent appeal failed to specifically address the lower court's findings regarding the non-appealable nature of the document and the vexatious nature of the repeated filings, thus warranting non-admittance on those grounds, rendering the overall appeal unfounded.
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KI-generiertThis provision is cited in the reasoning when discussing the free nature of the cantonal supervisory authority proceedings, which is reflected in the cost order (Order 2).
Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 2 SchKG to explain why the proceedings before the cantonal supervisory authorities are generally free of charge.
Cited to explain why no party compensation is awarded, which is reflected in Order 3.
Cited to classify the decision as being within the scope of cantonal supervisory authority decisions in debt enforcement and bankruptcy matters for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that this is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act for the purpose of appeal.
Cited as the relevant procedural law for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the relevant procedural law for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the relevant provision governing the form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to limit the supervisory authority's duty to investigate to the subject matter of the complaint and the legally relevant facts.
Cited in the reasoning to support the finding that the challenged communication was not an appealable decision under debt enforcement law.
Cited in the reasoning to describe the formal requirements (written and reasoned submission) for an appeal to the higher instance.
Cited in the reasoning to state the grounds on which an appeal can be lodged (incorrect application of law or obviously incorrect finding of facts).
Cited in the reasoning to state that new facts and evidence are inadmissible in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning regarding the ancillary application of the Code of Civil Procedure (ZPO) in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning regarding the applicability of the provisions on appeals under Art. 319 ff. ZPO for appeals to the Obergericht.
Cited in the reasoning regarding the cantonal regulation of the procedure where the Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy (SchKG) is silent.
Cited in the reasoning regarding the procedure for supervisory appeals in debt enforcement and bankruptcy matters.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200210-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 2. November 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Mitteilung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom
15. September 2020 / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2020 (CB200148)
Erwägungen:
1. In den gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) laufenden Arrestverfahren Nr. 1 und Nr. 2 beantwortete das Betreibungsamt Zürich 7 mit Schreiben vom 15. September 2020 ein vorangehendes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. September 2020 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss separater Vorladung bis zum 18. September 2020 persönlich zur Einvernahme erscheinen müsse. Bei dieser Einvernahme werde auch ein Termin für eine Wohnungsbesichtigung vereinbart werden. Solange keine Einvernahme und keine Wohnungsbesichtigung habe stattfinden können, werde der Arrestbeschlag über alle verarrestierten Vermögenswerte aufrecht erhalten bleiben (act. 2).
2. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
24. September 2020 an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und stellte die folgenden Anträge (act. 1):
"1. Die Vorladung im Bezug auf Arrest 1 & Arrest 2 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.
3. Es ist festzustellen, dass die Vorladung vom 15. September 2020 rechtsmissbräuchlich ist.
4. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, die Pfändung auf meine UBS Privatkonto umgehend aufzuheben.
5. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, die Rentenpfändung umgehend aufzuheben.
4 Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Betreibungsamt,"
Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. September 2020 schickte das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und nahm eine Kopie zu den Akten (act. 3 = act. 6). Zur Begründung wurde angeführt, das angefochtene Schreiben sei eine Antwort des Betreibungsamtes auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. September 2020 und stelle keine mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung dar. Zudem sei es die dritte Beschwerde in der gleichen Sache, weshalb sie wie bereits die zweite Beschwerde vom
19. September 2020 gegen die zweite Vorladung vom 11. September 2020 ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei.
3. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens unter Beizug der Verfahrensakten und einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes Kreis 7. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-4). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH,
PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom
18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
5. Die Beschwerde vom 18. Oktober 2020 (Datum Poststempel:
19. Oktober 2020) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch eine Begründung.
5.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung aber allgemein zu den Arrestverfahren (die Arreste Nr. 1 und 2 seien rechtsmissbräuchlich eingeleitet und durchgeführt worden und im Verhältnis zu den Arrestforderungen seien zu viele Gegenstände verarrestiert worden; act. 7 S. 2) und im Besonderen zur Vorladung äussert (das Betreibungsamt stütze sich in der Vorladung zur Einvernahme auf kein Gesetz, sie sei auch nicht über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere zum Vertretungsund Schweigerecht, informiert worden und bis ihre Beschwerde gegen die rechtsmissbräuchlichen Arreste entschieden worden sei, habe sie ihres Erachtens keine Mitwirkungspflicht und ihre Angaben dürften bis dahin nicht an die Gläubiger weitergeleitet werden; act. 7 S. 2), genügt die Begründung den obgenannten Anforderungen nicht, weil die Ausführungen am Beschwerdethema vorbeigehen. Es findet keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung statt. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht einmal ansatzweise, dass es sich beim angefochtenen Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 um keine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung handelt. Auch äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf, dass es sich bereits um die dritte Beschwerde in gleicher Sache handle und sie deshalb als querulatorisch zu qualifizieren sei. Daher ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
5.2. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin einzig, die Vorinstanz habe die Akten (des Betreibungsamtes) nicht beigezogen, weshalb es gar nicht möglich ge-
wesen sei, ihre Beschwerde gründlich zu überprüfen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Akten des betreibungsamtlichen Verfahrens nicht grundsätzlich von Amtes wegen beizuziehen sind. Denn die Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erstreckt sich nur auf das Beschwerdethema und den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 3 f.; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 7; BGE 123 III 328). Die Vorinstanz hatte zu einem Aktenbeizug aber keine Veranlassung, zumal es sich beim angefochtenen Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. September 2020 um eine Erläuterung und keine (mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anfechtbare) Verfügung handelt (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 18 ff.; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 2 f.). Das hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt und wird von der Beschwerdeführerin, wie gezeigt, auch nicht bestritten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
2. November 2020